Arbeits- Gesundheitsschutz/ Hygiene & Infektion

Konzept [Bearbeiten]

Schulprogramm [Bearbeiten]

Konzept [Bearbeiten]

Genaue Aufgabenbeschreibung mit Verweis auf die Felder


  • Schulgesundheit bei SchülerInnen (Kurzbeschulung, Alkohol- und Rauchverbot) 

Hygieneplan & Abeitsschutzplan der GGS Don Bosco [Bearbeiten]

Gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Schulen ab 2001 verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der  Infektionshygiene festzulegen. Mit dem Hygieneplan wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in den betreffenden Einrichtungen zu minimieren.

Die Ausarbeitung erflogt unter Berücksichtigung der folgenden Schritte:

  • Infektionsgefahren analysieren
  • Risiken bewerten
  • Risikominimierung ermöglichen
  • Überwachungsverfahren festlegen
  • den Hygieneplan selbst turnusmäßig überprüfen
  • Dokumentations- und Schulungserfordernisse festlegen

Es erscheint uns sinnvoll, die Blickrichtung des Hygieneplanes nicht eng auf die Vermeidung von Infektionsgefahren zu beschränken, sondern bestimmte Aspekte des Arbeitsschutzes, der Lufthygiene und der allgemeinen Hygiene mit zu berücksichtigen.

 

Hygiene in Unterrichtsräumen

1.1 Lufthygiene

Nach jeder Schulstunde (45 Minuten) ist in den Klassenräumen eine ausreichende Lüftung durch Querlüftung/Stoßlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.

1.2 Bodenreinigung und Abfallentsorgung

Die Fußböden von den Schülern sind zum Schulende grob zu reinigen und die Abfallkörbe zu entleeren.

1.3 Kleiderablage

Die Kleiderablage für die Oberbekleidung ist so zu gestalten, dass die Kleidungsstücke der Schüler keinen direkten Kontakt untereinander haben, da sonst die Gefahr der Übertragung von Läusen besteht.

 

Schulreinigung

2.1 Schulreinigung durch Fremdfirmen

Der Reinigungsplan ist diesem Hygieneplan beigefügt. (Siehe unter Reinigung) Die im Leistungsverzeichnis enthaltene Reinigungsprogramme/-intervalle für die beauftragten Putzfirmen sind durch den Schulhausverwalter täglich zu kontrollieren.

2.2 Schutzmaßnahmen für das stadteigene Personal

Dem Reinigungspersonalsind folgende Arbeitsschutzmittel bereitzustellen:

  • Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Gummistiefel, Gummischürzen
  • Hautschutz-/pflegemittel für Umgang mit Reinigungsmitteln z.B. nach Pausen/Arbeitsende

2.3 Unfallgefahren

Bei Nassreinigungen ist darauf zu achten, dass keine Pfützen nach der Reinigung auf dem Fußboden

zurückbleiben, welche Rutschgefahren mit sich bringen. Für Reinigungsmittel ist ein abschließbarer Aufbewahrungsort vorzusehen.

 

 

Hygiene im Sanitärbereich und im Außenbereich

3.1 Sanitärausstattung

Die Sanitärbereiche sind mit Einmalhandtüchern oder Handtuchrollenspendern sowie mit Spendervorrichtung für Flüssigseife auszustatten. Gemeinschafts-Stückseife und Gemeinschaftshandtücher sind nicht zulässig.

Eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern für Papierabfälle ist bereitzustellen.

In den Mädchentoiletten sollte ein Spender für Tüten für Monatsbinden und verschließbare Abfallbehälter vorhanden sein. Es ist darauf zu achten, dass es sich um stabile Vorrichtungen mit einer leicht zu reinigenden Oberfläche handelt.

3.2 Wartung und Pflege

Die Toilettenanlagen und deren Ausstattung sind regelmäßig zu warten. Eine zeitnahe Reparatur von Defekten und sorgfältige Pflege muss sichergestellt sein. Die Wartungsvorgaben der Hersteller sind zu beachten.

3.3 Be- und Entlüftungen

Die Reinigung und das Instandhalten der Entlüftungseinrichtungen in den Sanitärbereichen müssen regelmäßig erfolgen.

3.4 Hygiene im Außenbereich

Aus dem Spiel- und Fallsand sind Verunreinigungen, wie Laub und Tierkot regelmäßig mittels Harke bzw. Kotschaufel zu entfernen.

Der Spielsand sollte, falls möglich, nach Dienstende abgedeckt werden. Der Spielsand ist 1 x jährlich auszuwechseln oder zu reinigen (zur Zeit kein Spielsand vorhanden) .

Turnhalle

Auf die einleitenden Bemerkungen zur Schulreinigung wird verwiesen. Für die sanitären Einrichtungen der Turnhalle gilt Abschnitt 3 entsprechend. Die Kleiderablage für die Bekleidung ist so zu gestalten, dass die Kleidungsstücke der Schüler keinen direkten Kontakt untereinander haben, da sonst die Gefahr der Übertragung von Läusen besteht.

 

Trinkwasserhygiene

5.1 Legionellenprophylaxe

Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind in den erforderlichen Zeitabständen zu entfernen.

Nach längerer Nichtbenutzung (Stagnation) soll das Trinkwasser vor dem menschlichen Genuss ca. 5 Min. ablaufen gelassen werden.

5.2 Vermeidung von Stagnationsproblemen

Am Wochenanfang und nach Ferien ist das Trinkwasser, sofern es dem menschlichen Genuss dienen soll, bis zum Erreichen der Temperaturkonstanz ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen. 

 

Erste Hilfe, Schutz des Ersthelfers

Mehr dazu auch unter Erste Hilfe.

6.1 Versorgung von Bagatellwunden

Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser) zu säubern. Der Ersthelfer hat dabei Einmalhandschuhe zu tragen und sich vor sowie nach der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren.

6.2 Behandlung kontaminierter Flächen

Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Verwendung von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Tuch zu reinigen und die betroffene Fläche anschließend nochmals regelgerecht zu desinfizieren.

6.3 Überprüfung des Erste-Hilfe-Inventars

Geeignete Erste-Hilfe Kästen sind gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "GUV Erste Hilfe 0.3":

  • Großer Verbandkasten nach DIN 13169 " Verbandkasten E"
  • Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 " Verbandkasten C"

Zusätzlich ist der Verbandskasten mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion in einem fest verschließbaren Behältnis auszustatten. Verbrauchte Materialien (z.B. Einmalhandschuhe oder Pflaster) sind umgehend zu ersetzten, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen. Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen.

6.4 Notrufnummern

Notrufnummern:

  • Polizei Tel.: 110
  • Feuerwehr Tel.: 112
  • Kinderärztliche Notfallpraxis am Krankenhaus Porz am Rhein: 02203/9801191
  • Giftinformationszentren u.a. Beratungsstelle bei Vergiftungen Tel. 0228/19240 –Uni Bonn-
  • Zentralruf für Vergiftungen bei Kindern: 020/19240

 

Küche

7.1 Allgemeine Anforderungen

Im Folgenden werden sowohl Lehrküchen als auch Küchen für die Schulverpflegung gleichwertig behandelt.

Personen, die an einer Infektionserkrankung im Sinne des § 42 Infektionsschutz-Gesetzes (IfSG) oder an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, dürfen in der Küche nicht beschäftigt werden.

Das Küchenpersonal ist gemäß 43 IfSG einmal jährlich über die Tätigkeitsverbote zu belehren. Das Küchenpersonal ist darüber hinaus einmal jährlich lebensmittelhygienisch zu schulen. Eine getrennte Aufbewahrung der Straßen- und Arbeitskleidung ist sicherzustellen (getrennte Spinde oder Spinde mit Trennwand, sog. Schwarz- Weiß- Trennung).

7.2 Händedesinfektion

Eine Händedesinfektion für die in der Küche Beschäftigten ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • bei Arbeitsbeginn
  • nach Pausen
  • nach jedem Toilettenbesuch
  • nach Schmutzarbeiten
  • nach Arbeiten mit kritischen Rohwaren z.B. rohes Fleisch, Geflügel
  • nach Husten oder Niesen in die Hand, nach jedem Gebrauch des Taschentuches

Durchführung: Alle Innen- und Außenflächen einschließlich Handgelenke, Fingerzwischenräumen, Fingerspitzen, Nagelfalze und Daumen müssen mit einbezogen und die 30 Sekunden Einwirkzeit eingehalten werden. Die benötigte Desinfektionsmittelmenge beträgt pro Händedesinfektion etwa 3 - 5 ml.

Es dürfen nur geprüfte und für wirksam befundene Präparate eingesetzt werden. Dies ist gewährleistet, wenn das betreffende Präparat in einer Liste enthalten ist, in die nur hinsichtlich ihrer Wirksamkeit geprüfte Desinfektionsmittel aufgenommen werden. Bei Händedesinfektionsmitteln auch im Küchenbereich handelt es sich um die Liste der DGHM (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie).

Das Angebot von Händedesinfektionsmitteln über Wandspender hat sich bewährt. Seifen- und Desinfektionsmittelspender sind wöchentlich auf deren Füllstand hin zu überprüfen. Vor Neubefüllung der Spender sind diese zu reinigen. Aus hygienerechtlichen Gründen sollte man jedoch für Desinfektionsmittel nur Originalgebinde verwenden. 

7.3 Flächenreinigung und -desinfektion

Die Fußböden im Küchenbereich sind täglich zu reinigen. Für spezielle Tätigkeiten (z.B. Bodenreinigung) ist Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Die Schutzkleidung ist täglich sowie bei Bedarf zu wechseln und einem desinfizierenden Waschverfahren zu unterziehen.

 Eine Flächendesinfektion ist erforderlich bei:

  • Arbeiten mit kritischen Rohwaren wie rohes Fleisch, Geflügel
  • nach Arbeitsende auf Oberflächen, auf denen Lebensmitteln verarbeitet werden

Durchführung: Das Flächendesinfektionsmittel wird gebrauchsfertig geliefert oder ist vor Verwendung mittels geeigneter Dosierhilfe (Messbecher) zuzubereiten. Das Desinfektionsmittel wird auf die betreffende Fläche aufgebracht und mit einem Tuch oder Schwamm mit mechanischem Druck verteilt (Scheuer-Wisch-Desinfektion). Die Einwirkzeit des Desinfektionsmittels ist vor erneuter Benutzung der Fläche abzuwarten. Flächen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, sind danach mit klarem Wasser abzuspülen. Es dürfen nur geprüfte und für wirksam befundene Desinfektionsmittel eingesetzt werden. Dies ist gewährleistet, wenn eine DVG-Listung vorliegt (siehe Bezugsadressen). 

7.4 Lebensmittelhygiene

Um einem Qualitätsverlust von Lebensmitteln durch den Befall mit Schädlingen vorzubeugen, sind Lebensmittel sachgemäß zu verpacken (z.B. Umverpackungen, Eimer) und die Verpackungen mit dem Anbruchdatum/ Verarbeitungsdatum und einer Inhaltskennzeichnung zu versehen.

Folgende betriebseigene Kontrollen der Lebensmittel sind durchzuführen:

  • Wareneingangskontrolle auf Verpackung, Haltbarkeit, diverse Schäden an Waren
  • tägliche Temperaturkontrollen in Kühleinrichtungen. Die Temperatur darf in den Kühlschränken nicht über 7° C liegen, in Gefrierfächern muss die Temperatur mindestens - 18° C betragen
  • wöchentliche Überprüfung der Mindesthaltbarkeitsdaten
  • Aufbewahrung von Rückstellproben bei selbst zubereiteten Speisen für 96 Std., getrennt nach Komponenten (mind. 100 gr. pro Komponente) in Gefriereinrichtungen.

7.5 Tierische Schädlinge

Die Küche ist regelmäßig auf Schädlingsbefall ist zu kontrollieren, bei Befall sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik durch eine Fachfirma zu veranlassen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Lebensmittel nicht mit dem Schädlingsbekämpfungsmittel in Kontakt kommen.

Lebensmittelabfälle müssen in verschließbaren Behältern gelagert werden. Die Behälter sind nach jeder Leerung zu reinigen. Abfalllager müssen so beschaffen sein und geführt werden, dass sie sauber und frei von tierischen Schädlingen gehalten werden können. Küchenfenster, die ins Freie geöffnet werden können, sind mit Insektengittern auszustatten.

Raumlufttechnische Anlagen

Neben der Wartung gemäß den technischen Regeln ist einmal jährlich eine optisch Kontrolle aller Anlagenteile sowie der Außenluft - Ansaugöffnungen durchzuführen.

Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen, Meldung

Nach § 34 IFSG bestehen eine Reihe von Tätigkeits- und Aufenthaltsverboten, Verpflichtungen und Meldungsvorschriften für Personal, Betreute und verantwortliche Personen in Gemeinschafts-einrichtungen, die dem Schutz vor der Übertragung infektiöser Erkrankungen dienen.

Sonderfragen

Bei raumlufthygienisch bedeutsamen Fragen wie Schimmelbefall von Wänden, Böden und Decken oder Emission von Raumluftschadstoffen (z.B. Lösungsmittel von Farben und Klebern) ist zunächst die Ursache zu ermitteln, da sonst keine längerfristig wirksamen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können. So ist beispielsweise bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbefall durch den Eigentümer oder sonstigen Inhaber eine fachtechnische Prüfung der Ursache der Nässebildung kurzfristig einzuleiten, damit neben der Entfernung des Schimmels auch der ggf. ursächliche bauliche Mangel beseitigt wird. Bei größeren Problemen sollte eine Besichtigung durch das Stadtgesundheitsamt eingeleitet werden.

Bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbefall an Duschwänden und Fugen im

Sanitärbereich ist der Befall fachgerecht zu beseitigen.

Vor beabsichtigten Raumluftmessungen hinsichtlich Lösungsmittel, Mineralfasern o.ä. sollte in jedem Fall das Gesundheitsamt eingeschaltet werden.

Literatur und Bezugsadressen

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Lebensmittelhygieneverordnung ....(LMHV)
  • Unfallverhütungsvorschrift GUV 26.19 " Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs-,
  • Pflege- und Desinfektionsmittel"
  • Unfallverhütungsvorschrift GUV Erste Hilfe 0.3
  • Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM- Liste
  • Desinfektionsmittel)
  • Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft
  • (DVG- Liste) für den Lebensmittelbereich
  • DIN 19643 Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser
  • Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden
  • Bezugsadresse: Umweltbundesamt, Bismarkplatz 1, 14193 Berlin
  • __________________________________________

 

Rechtliche Hintergründe

ANLAGE 1: §§ 33, 35 und 36 IfSG

§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen i.S.d. Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

§ 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist. Satz 1 und 2 findet für Dienstherrn entsprechende Anwendung.

§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene

(1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.

(3) Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.

(4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 1a des Heimgesetzes oder in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge, Asylbewerber oder Spätaussiedler aufgenommen werden sollen, haben vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber oder Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge stützen; bei erstmaliger Aufnahme darf die Erhebung der Befunde nicht länger als 6 Monate, bei erneuter Aufnahme 12 Monate zurückliegen. Bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die weniger als 3 Tage in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose aufgenommen werden.

Personen, die aufgrund eines Gesetzes in einer Gemeinschaftsunterkunft einschließlich einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen haben, sind verpflichtet, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen zu dulden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) sowie der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

Anlage 2: § 34 IFSG und zugehöriger amtlicher Kommentar

§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes

(1) Personen, die an

  1. Cholera
  2. Diphtherie
  3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  5. Haernophilus influenzae Typ b-Meningitis
  6. Impetigo contaglosa (ansteckende Borkenflechte)
  7. Keuchhusten
  8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  9. Masern
  10. Meningokokken-Infektion
  11. Mumps
  12. Paratyphus
  13. Pest
  14. Poliomyelitis
  15. Scabies (Krätze)
  16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
  17. Shigellose
  18. Typhus abdominalis
  19. Virushepatitis A oder E
  20. Windpocken

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.

(2) Ausscheider von

  1. Vibrio cholerae 0 1 und 0 139
  2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
  3. Salmonella Typhi
  4. Salmonella Paratyphi
  5. Shigella sp.
  6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)

dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf

  1. Cholera
  2. Diphtherie
  3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
  5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
  6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  7. Masern
  8. Meningokokken-Infektion
  9. Mumps
  10. Paratyphus
  11. Pest
  12. Pollomyelitis
  13. Shigellose
  14. Typhus abdominalls
  15. Virushepatitis A oder E

 aufgetreten ist.

 (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.

(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwer wiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungs-pflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.

(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.

(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.

(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.

(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.

(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.

Amtliche Begründung

Zu Absatz 1

In § 34 Abs. 1 wird der Adressatenkreis der Vorschrift genannt. Die Regelung soll nur die in den Gemeinschaftseinrichtungen Betreuten sowie die dort Tätigen erfassen, die tatsächlich Kontakt zu den Betreuten haben und dadurch eine Gefahrenquelle darstellen können. Das Ziel der Regelung ist die Unterbrechung der Kontaktmöglichkeiten in der Gemeinschaftseinrichtung, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In Absatz 1 sind solche Krankheiten aufgeführt, für die alternativ eine der beiden folgenden Voraussetzungen zutrifft.

1. Es handelt sich um eine schwere Infektionskrankheit, die durch geringe Erregermengen auf dem Wege der Tröpfcheninfektion (z.B. Diphtherie) oder durch Schmierinfektion (z.B. EHEC-Enteritis) übertragen wird.

2. Es handelt sich um häufige Infektionskrankheiten des Kindesalters, die in Einzelfällen schwere Verläufe nehmen können (z.B. Masern). Gegenüber § 45 Abs. 1 BSeuchG ist dieser Katalog reduziert. Gründe hierfür sind die Beschränkung auf die tatsächlich bedeutsamen Sachverhalte sowie Änderungen der epidemiologischen Lage in Deutschland. In der Aufzählung nicht mehr erwähnt werden die Pocken, die weltweit ausgerottet sind. Auch auf die Aufzählung von Milzbrand wird verzichtet, da er in den letzten 3 Jahrzehnten allenfalls als Einzelfall aufgetreten ist. Keine Berücksichtigung finden des Weiteren Erkrankungen, die üblicher Weise nicht von Mensch zu Mensch übertragen werden: Encephalitis, Omithose, Q-Fieber und Tularämie. Im Krankheitskatalog des § 45 Abs. 1 BSeuchG war bislang» Virushepatitis « enthalten. Im § 34 werden nur noch die Virushepatitiden A und E erwähnt. Diese Einschränkung ergibt sich aus der Tatsache, dass die übrigen Hepatitiden - insbesondere Hepatitis B und C - im Wesentlichen durch Blut und Genitalsekrete übertragen werden. Bei Kontakten, wie sie in den in § 33 genannten Einrichtungen üblich sind, ist das Risiko einer Übertragung im Allgemeinen nicht größer als außerhalb dieser Einrichtungen, so dass eine generell für alle Fälle geltende Regelung nicht erforderlich ist. Spezielle Fälle werden von Absatz 9 erfasst.

Auch die Röteln sind nicht mehr aufgeführt, da die Infektion für den durch die §§ 33 ff. geschützten Personenkreis keine allgemeine Gefahr darstellt und davon ausgegangen wird, dass in der Regel durch eine ausreichende Schutzimpfung der Gefahr einer Rötelnembryopathie in der Schwangerschaft vorgebeugt werden kann.

Ferner wurde die im BSeuchG verwendete Bezeichnung »A-Streptokokken-Infektionen« durch Streptococcus pyogenes-Infektionen ersetzt, was der korrekten wissenschaftlichen Bezeichnung dieser Erreger entspricht.

Für die an infektiöser Gastroenteritis erkrankten oder dessen verdächtigten Kinder wird mit Satz 2 eine

altersabhängige Regelung eingeführt. Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres besteht eine erheblich höhere Inzidenz von Salmonellosen und sonstigen infektiösen Gastroenteritiden, die in diesem Alter häufig von Kind zu Kind übertragen werden können. Nach Vollendung des 6. Lebensjahres sind Kinder in der Lage, durch Waschen der Hände, ggf. deren Desinfektion, eine Weiterverbreitung der Erreger durch Schmierinfektionen zu verhindern. Die Benutzung von Gemeinschaftstoiletten stellt kein besonderes Infektionsrisiko dar, wenn sie mit Toilettenpapier, Seifenspendern, Waschbecken und Einmalhandtüchern ausgestattet sind und regelmäßig gereinigt werden. Bei Kindern in höherem Alter spielen andere Infektionsquellen, z.B. kontaminierte Lebensmittel, die entscheidende Rolle. Damit wird eine infektionsepidemiologisch wie sozial verträgliche Regelung erreicht. Kinder mit einer unspezifischen Durchfallerkrankung müssen nicht zu Hause bleiben, da bei Beachtung einfacher Hygieneregeln eine Übertragung in einer Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich nicht zu befürchten ist.

Zu Absatz 2

Die Regelung in Absatz 2 entspricht in Wesentlichen § 45 Abs. 2 BSeuchG. Allerdings ist aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit der Kreis der Ausscheider zu präzisieren. Die in diesem Absatz aufgezählten Krankheitserreger können von einem symptomlosen Ausscheider auf Kontaktpersonen in der Gemeinschaftseinrichtung übertragen werden. Deshalb soll der Besuch von Gemeinschafts-einrichtungen hinsichtlich solcher Ausscheider auch künftig der Zustimmung des Gesundheitsamtes unterliegen. Durch infektionshygienische Beratung und Verfügung konkreter Schutzmaßnahmen kann das Gesundheitsamt im Einzelfall dazu beitragen, dass der Besuch ohne Gefährdung der Kontaktpersonen in der Gemeinschaftseinrichtung erfolgen kann. Da entsprechende Schutzmaßnahmen von dem jeweiligen Erregertyp abhängen und das Gesundheitsamt daher konkrete Maßnahmen verfügen muss, wurde auch der in § 45 Abs. 2 BSeuchG verwendete Begriff »vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen durch »verfügte Schutzmaßnahmen« ersetzt. Der Adressatenkreis der Verfügung wurde benannt.

Zu Absatz 3

§ 34 Abs. 3 ist analog zum § 45 Abs. 3 BSeuchG gefasst

Es werden Krankheiten aufgezählt, die in der häuslichen Wohngemeinschaft im Einzelfall leicht auf andere Mitbewohner übertragen werden können. Bei diesen Mitbewohnern besteht die Gefahr, dass sie die Erreger in die Gemeinschaftseinrichtung hineintragen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist eine Beschränkung auf im Regelfall schwer verlaufende übertragbare Krankheiten geboten und auf solche, bei denen das Übertragungsrisiko in den Gemeinschaftseinrichtungen größer ist als in der Allgemeinbevölkerung. Da es sich um eine mittelbare Gefährdung handelt, sollen die Maßnahmen erst greifen, wenn eine ärztliche Aussage über die Erkrankung oder den Verdacht in der Wohngemeinschaft vorliegt.

Zu Absatz 4

§ 34 Abs. 4 entspricht § 45 Abs. 4 BSeuchG.

Zu Absatz 5

Diese Neuregelung bezweckt, dass bei Auftreten eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Tatbestandes die volljährigen Betroffenen sowie Sorgeberechtigte von betroffenen Säuglingen, Kindern und Jugendlichen dies der betreuenden Gemeinschaftseinrichtung mitteilen, damit unverzüglich die für die Gemeinschaftseinrichtungen erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen getroffen werden können. Damit der Informationspflicht nachgekommen werden kann, ist bei jeder Neuaufnahme eine Belehrung durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung durchzuführen.

Zu Absatz 6

Absatz 6 regelt über die Verpflichtung nach § 8 hinaus eine spezifische Mitteilungspflicht der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung an das Gesundheitsamt bei Vorliegen eines der in Absätzen 1 bis 3 genannten Tatbestände. Ebenso soll das Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwer wiegenden Erkrankungen mitgeteilt werden, damit unverzüglich die Ursache festgestellt wird und mögliche Maßnahmen zur Verhütung weiterer Erkrankungen eingeleitet werden können. In allen Fällen sind krankheits- und personenbezogene Angaben erforderlich, um konkrete Ermittlungen gem. §§ 25, 26 einleiten und Schutzmaßnahmen durchführen zu können.

Zu Absatz 7

Absatz 7 greift den Rechtsgedanken des § 48 Abs. 3 BSeuchG auf Es wird aber jetzt nicht mehr allein auf baulich-funktionelle und abstrakte betrieblich-organisatorische Möglichkeiten der Einrichtungen abgestellt. Vielmehr wird der Ermessensspielraum erweitert, und die Behörde kann im Einzelfall prüfen, ob auch andere Maßnahmen der Infektionsprävention in der Einrichtung die Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit verhüten können.

Zu Absatz 8

Absatz 8 enthält gegenüber dem BSeuchG eine neue Regelung, die häufig in Satzungen von Kindergemeinschaftseinrichtungen in Form einer umfassenden Informationspflicht für die Eltern bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit festgeschrieben ist. Diese Bekanntgabe kann geboten sein, um z.B. ungeimpfte Kinder oder solche mit Immunmangelsyndrom vor einer übertragbaren Krankheit zu bewahren.

Zu Absatz 9

Die in diesem Absatz genannten Personen (sog. Träger oder Carrier) sind weder Ansteckungsverdächtige noch Ausscheider im Sinne des Gesetzes. Sie stellen unter normalen Umständen keine Infektionsgefahr für andere dar. Unter bestimmten Umständen, z.B. bei erhöhter Verletzungsgefahr und gleichzeitig.engem Kontakt zu anderen Personen, kann jedoch im Einzelfall die Gefahr der Übertragung der Infektion bestehen (z.B. Hepatitis B). Die Regelung gibt die Möglichkeit, angemessen auf die konkreten Schutzbedürfnisse, die aus den Risikofaktoren des jeweiligen Einzelfalles resultieren, zu reagieren.

Zu Absatz 10

Absatz 10 hat keine Parallele im BSeuchG und ist eine Konkretisierung des Präventionsgedankens. Die Verbesserung des Impfschutzes und die Aufklärung über die Prävention übertragbarer Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen können nur durch gemeinsame Anstrengungen von Gesundheitsämtern und Gemeinschaftseinrichtungen insbesondere in Zusammenarbeit mit den Eltern erfolgen. Das Hinwirken auf einen umfassenden Impfschutz dient dem Interesse des Einzelnen und der Allgemeinheit.

Zu Absatz 11

Um eine gezielte Impfaufklärung durchführen zu können, sind Kenntnisse über das Impfverhalten und den Impfstatus der aufzuklärenden Bevölkerungsgruppen erforderlich. Zur Erfassung des Impfstatus ist die von der Mehrheit der Länder regelmäßig durchgeführte Schuleingangsuntersuchung besonders geeignet, da durch diese Untersuchung fast alle Kinder erreicht werden. Die Vorschrift des § 47 Abs. 4 BSeuchG über die Duldungspflicht einer perkutanen oder intrakutanen Tuberkulinprobe wird in diese Vorschrift nicht übernommen. Auf Grund der niedrigen lnfektionsprävalenz, insbesondere bei Schülern, ist der prädiktive Wert des Tuberkulintests sehr gering. Eine Tuberkulintestung ist angesichts der niedrigen Inzidenz in dieser Altersgruppe nur noch im Rahmen von Umgebungsuntersuchungen, beziehungsweise bei speziellen individuellen Fragestellungen indiziert. Hierfür bietet § 26 eine ausreichende Rechtsgrundlage.

§ 34 lfSG regelt - ohne abschließend zu sein - wichtige gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder dort Tätigkeiten ausüben. Von der Regelung betroffen sind insbesondere Schüler, Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Lehrer, Erzieher und sonstige Personen in der Kinderbetreuung. Wenn bei diesen Personen die in der Vorschrift genannten Krankheiten oder Infektionen auftreten, so unterliegen sie automatisch den im IfSG genannten Beschränkungen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus nach den allgemeinen Vorschriften des lfSG auch bei anderen Krankheiten Beschränkungen erlassen oder nach Absatz 7 Ausnahmen von den gesetzlichen Verboten zulassen. Um die Beachtung der Vorschriften zu gewährleisten, sieht Absatz 5 der Vorschrift bzw. § 35 lfSG eine Belehrung der Betroffenen vor.

Zu Absatz 1

Absatz 1regelt eine Tätigkeitseinschränkung für Personen, die in Gemeinschafts-einrichtungen beschäftigt sind und ein Betretungs-, Benutzungs- und Teilnahmeverbot für die Betreuten.

Satz 1bestimmt, dass Personen, die an einer der in der Liste aufgeführten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, in den in § 33 lfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben. Die Regelung betrifft insbesondere Lehrer, Erzieher, zur Vorbereitung auf diese Berufe in den Einrichtungen tätige Personen und Hausmeister. Das Verbot, keine Tätigkeiten auszuüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bedeutet für Lehrer, dass sie keinen Unterricht halten dürfen, für Erzieher, dass sie nicht bei der Betreuung der Kinder mitwirken dürfen, für Hausmeister, dass sie in dieser Zeit z.B. den häufig in den Pausen praktizierten Verkauf von Lebensmitteln an Schüler nicht durchführen dürfen. Gegebenenfalls ist bei der letztgenannten Tätigkeit zusätzlich auch § 42 lfSG zu beachten. Das lfSG verbietet nicht, dass die betroffenen Personen andere Tätigkeiten - auch innerhalb der Gemeinschaftseinrichtung - ausüben, wie z.B. Bürotätigkeiten. Die Tätigkeitseinschränkung des IfSG ist unabhängig von einer Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit.

Für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten, also insbesondere die Säuglinge, Kinder und Jugendliche, regelt Satz 2 beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein vollständiges Betretungs-, Benutzungs- und Teilnahmeverbot. Dieses Verbot umfasst alle Räume und Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung und darüber hinaus auch Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtung stattfinden, wie z.B. den Wandertag oder Sportveranstaltungen. Das Verbot gilt auch dann, wenn die betroffene betreute Person bereits volljährig ist. Satz 3 erweitert das gesetzliche Betretungs-, Benutzungs- und Teilnahmeverbot von Satz 2 auf Fälle von infektiöser Gastroenteritis bei Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren Kindern ist in der Regel davon auszugehen, dass sie durch Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen eine Ansteckung anderer Personen vermeiden können. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vor, so führt dies automatisch zu den gesetzlichen Tätigkeitseinschränkungen bzw. den Verboten. Diese gelten, ebenso wie gemäß § 45 des früheren BSeuchG, so lange, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Das ärztliche Urteil kann ein Urteil des behandelnden Arztes oder eines Arztes des Gesundheitsamtes sein. Das lfSG fordert keine schriftliche Bescheinigung, dennoch ist eine solche Bescheinigung über das ärztliche Urteil zur Absicherung aller Beteiligten zweckmäßig. In der Praxis hat sich dazu ferner eingespielt, dass der Arzt bei vielen Krankheiten dem Patienten bereits bei Einleitung der Therapie mitteilt, ab wann keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Zu den einzelnen Krankheiten von Absatz 1 Satz 1:

1. Cholera;s. § 6 Rn. 5 und § 7 Rn. 56.

2. Diphtherie;s. § 6 Rn. 6 und § 7 Rn. 17.

3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC);s. § 6 Rn. 9 und § 7 Rn. 21.

4. virusbedingtes hämorrhagisches Fieber;s. § 6 Rn. 10 und § 7 Rn. 20, 25, 28, 36, 40 und 59.

5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis;s. § 7 Rn. 27.

6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte);meist handelt es sich um Mischinfektionen durch Staphylococcus aureus und Streptococcus pyogenes (vgl. auch unten Nr. 16).

7. Keuchhusten;s. Amtliche Begründung zu § 7 (»Krankheiten bzw. Erreger, die im lfSG nicht mehr vertreten sind«, E).

8. ansteckungsfähige Lungentuberkulose;s. § 6 Rn. 18 und § 7 Rn. 43.

9. Masern;s. § 6 Rn. 11 und § 7 Rn. 41.

10. Meningokokken-Infektion;s. § 6 Rn. 12 und § 7 Rn. 44.

11. Mumps;diese durch Kontakt (inklusive Tröpfchen) verbreitete Erkrankung kann u.a. zu lebenslanger Unfruchtbarkeit des Mannes führen.

12. Paratyphus;s. § 6 Rn. 17 und § 7 Rn. 50 und 51.

13. Pest; s. § 6 Rn. 15 und § 7 Rn. 58.

14. Poliomyelitis;s. § 6 Rn. 14 und § 7 Rn. 46.

15. Scabies (Krätze); Krätzemilbenübertragen praktisch keine Krankheitserreger, stellen aber eine deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens dar und können von Mensch zu Mensch übertragen werden. Durch Superinfektionen mit Staphylococcus aureus und Streptococcus pyogenes können außerdem ernsthafte Gesundheitsbeeinträchtigungen entstehen.

16. Scharlach oder sonstigeStreptococcus pyogenes-Infektionen; vgl. oben Nr. 6 und Amtliche Begründung zu § 7 (»Krankheiten bzw. Erreger, die im lfSG nicht mehr vertreten sind«, I).

17. Shigellose;s. § 7 Rn. 54.

18. Typhus abdominalis;s. § 6 Rn. 17 und § 7 Rn. 50 und 52.

19. Virushepatitis A oder E;s. § 6 Rn. 8 und § 7 Rn. 30 und 34.

20. Windpocken;diese hochkontagiöse Erkrankung führt regelmäßig zu Ausbrüchen in den genannten Einrichtungen.

Verlausung: Kopfläuse können von Mensch zu Mensch übertragen werden und stellen eine deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens dar. Auch wenn sie praktisch keine Krankheitserreger übertragen, werden sie ebenso wie Scabies (s. oben Nummer 15) - im lfSG in einigen Bereichen bestimmten übertragbaren Krankheiten gleichgestellt. So muss die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung immer dann, wenn Tatsachen auf eine Verlausung hinweisen, ebenso wie bei dem Auftreten bestimmter Krankheiten, gemäß Absatz 6 das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben machen. Diese Benachrichtigung spielt immer dann eine Rolle, wenn, wie dies in der Praxis häufig vorkommt, Eltern die Gemeinschaftseinrichtung über den Kopfläusebefall ihrer Kinder informieren und anzunehmen ist, dass die Schule oder die Kinderbetreuungseinrichtung der Übertragungsort war. Das Gesundheitsamt ist dann gehalten, im Rahmen der ihm nach § 36 Abs. 1 lfSG obliegenden infektionshygienischen Überwachungspflicht zu prüfen, ob andere Kinder trotz der Verlausung die Gemeinschaftseinrichtung betreten. Insoweit ist der Begriff der »infektionshygienischen Überwachung«, der im Gesetz nicht definiert wird, hier entsprechend dem Gesetzeszweck weit auszulegen. Dass das Gesetz bei Maßnahmen, die Kopfläuse betreffen, begrifflich nicht scharf zwischen den Auswirkungen von Kopfläusen und übertragbaren Krankheiten unterscheidet, ergibt sich auch aus § 17 Abs. 5 lfSG, wonach die Landesregierungen »zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten« Rechtsverordnungen u.a. auch über die Feststellung und Bekämpfung von Kopfläusen erlassen können.

Für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen haben das RKI und das BgVV gemeinsame Empfehlungen in einem Merkblatt erarbeitet. Dieses enthält Kriterien für eine Wiederzulassung nach einer Infektionskrankheit/Verlausung und Kriterien zum Umgang mit klinisch gesunden Ausscheidern und Trägern von Krankheitserregern unter Güterabwägung zwischen dem Anspruch der Allgemeinheit, vor Ansteckung geschützt zu werden und dem Recht des Einzelnen auf Besuch der Gemeinschaftseinrichtung. Das Merkblatt ist über das RKI zu beziehen oder per Internet (Homepage des RKI: www.rki.de) abrufbar.

Für Fahrer von Schulbussen, die ebenfalls regelmäßig Kontakt zu Kindern und jugendlichen haben, findet § 9 Abs. 1 BOKraft Anwendung. Danach dürfen Mitglieder des im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzten Betriebspersonals grundsätzlich diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8 und 11 lfSG genannten Krankheit leiden. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 14 Abs. 2 BOStrab für Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, und Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, dass die in der Vorschrift genannten Ausscheider nur mit Zustimmung des

Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber ihnen und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen dürfen. Die Regelung gilt für Tätige und Betreute gleichermaßen und auch für sonstige Personen. Ausscheidungen können sich über einen sehr langen Zeitraum, teilweise sogar über Monate und Jahre (z.B. Typhus-Erreger) hinziehen. Es ist in der Regel nicht verhältnismäßig, die Ausscheider über einen langen Zeitraum von der Gemeinschaftseinrichtung auszuschließen. In den meisten Fällen kann durch Treffen von geeigneten persönlichen Schutzmaßnahmen und durch Schutzmaßnahmen der Einrichtung eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger verhindert werden. Ob und wie dies zu geschehen hat, muss im Einzelfall vom Gesundheitsamt festgelegt werden. Dabei spielen die persönlichen Voraussetzungen des Betroffenen, insbesondere seine Einsichtsfähigkeit, und die strukturellen Voraussetzungen in der Gemeinschaftseinrichtung, wie z.B. das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Toiletten, Materialien zur Händehygiene etc., eine Rolle. Im Unterschied zu Absatz 1 muss die Entscheidung vom Gesundheitsamt getroffen werden; ein Urteil z.B. des behandelnden Arztes reicht nicht aus. Dies ist gerechtfertigt, da regelmäßig nur das Gesundheitsamt Kenntnisse über die Gegebenheiten in der Einrichtung hat und Schutzmaßnahmen verfügen und überwachen kann. Zur Überwachung der Einrichtungen durch das Gesundheitsamt s. § 36 lfSG.

Zu den einzelnen Krankheitserregern von Absatz 2 (die alle der namentlichen Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 lfSG unterliegen): 

  1. Vibrio cholerae<i>0 1</i>und 0 139; s. § 7 Rn. 56.
  2. Corynebacterium diphthetiae,<b>Toxin bildend;</b>s. § 7 Rn. 17.
  3. Salmonella<b>Typhi</b>; s. § 7 Rn. 52.
  4. Salmonella<b>Paratyphi;</b>s. § 7 Rn. 51.
  5. Shigella sp.<i>; s.</i>§ 7 Rn. 54.
  6. Enterohämorrhagische E. coli (EHEC);s. § 7 Rn. 21. 

Zu Absatz 3

Absatz 3erweitert die in Absatz 1 Satz 1 und 2 geregelten Beschränkungen auf bestimmte Ansteckungsverdächtige. Als ansteckungsverdächtig gelten dabei die Personen, in deren Wohngemeinschaft

ein in der Vorschrift genannter Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist. Die Regelung gilt gleichermaßen für die in einer Gemeinschaftseinrichtung Tätigen und die dort Betreuten. Bei den Krankheiten handelt es sich um solche, die auch im Katalog von Absatz 1 enthalten sind. Im Unterschied zu Absatz 1, wonach die gesetzlichen Beschränkungen ohne Weiteres eintreten, gelten die Beschränkungen nach Absatz 3 erst dann, wenn der Verdacht oder die Erkrankung von einem Arzt festgestellt wurde (zu den Beschränkungen im Einzelnen s. Anmerkungen zu Absatz 1, oben Rn. 2 ff.). Ebenso, wie nach Absatz 1, bleiben die Beschränkungen solange bestehen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Das ärztliche Urteil kann von dem gleichen Arzt abgegeben werden, der den Verdacht oder die Erkrankung festgestellt hat.

Zu den einzelnen Krankheiten von Absatz 3:

  1. Cholera;s. oben Rn. 6 zu Nr. 1.
  2. Diphtherie;s. oben Rn. 6 zu Nr. 2.
  3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC);s. oben Rn. 6 zu Nr. 3.
  4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber;s. oben Rn. 6 zu Nr. 4.
  5. Haemophilus influenzae<b>Typ b-Meningitis;</b>s. oben Rn. 6 zu Nr. 5.
  6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose;s. oben Rn. 6 zu Nr. 8.
  7. Masern;s. oben Rn. 6 zu Nr. 9.
  8. Meningokokken-Infektion;s. oben Rn. 6 zu Nr. 10.
  9. Mumps;s. oben Rn. 6 zu Nr. 11
  10. Paratyphus;s. oben Rn. 6 zu Nr. 12.
  11. Pest; s. oben Rn. 6 zu Nr. 13.
  12. Poliomyelitis;s. oben Rn. 6 zu Nr. 14.
  13. Shigellose;s. oben Rn. 6 zu Nr. 17.
  14. Typhus abdominalis;s. oben Rn. 6 zu Nr. 18.
  15. Virushepatitis A oderE; s. oben Rn. 6 zu Nr. 19.

Zu Absatz 4

Absatz 4, der die Einhaltung der Verpflichtungen bei Geschäftsunfähigen und bei in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen regelt, entspricht weitgehend § 16 Abs. 5 IfSG (zu den Einzelheiten s. § 16 Rn. 16).

Zu Absatz 5

Satz 1verpflichtet die in einer Gemeinschaftseinrichtung tätigen und die dort betreuten Personen, der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie von einem der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Krankheitsfällen betroffen sind. Bei den in 5 34 lfSG aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um solche, die in Gemeinschaftseinrichtungen leicht übertragen werden können. Es kann vorkommen, dass eine Person in der Inkubationszeit, also bevor bei ihr die Krankheit erkennbar geworden ist, bereits andere angesteckt oder Gegenstände kontaminiert hat. In diesen Fällen kann eine rechtzeitige Information dazu führen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen und durch Information potenziell angesteckter Personen weitere Infektionen verhindert werden können. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung wird durch die Information auch in die Lage versetzt, entsprechend ihrer Verpflichtung nach Absatz 6 das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dieses hat dann zu entscheiden, ob gemäß Absatz 8 eine Bekanntmachung in der Einrichtung erfolgt oder ob andere Maßnahmen zu treffen sind. Bei Personen, die nur gelegentlich in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind und dort Kontakt mit den Betreuten haben, muss nach Sinn und Zweck der Regelung die Mitteilungspflicht immer dann gelten, wenn ein Infektionsrisiko für die Betreuten bestand. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Betroffene während der Zeit, in der er ansteckend war, in der Einrichtung Tätigkeiten ausgeübt hat. Damit die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten über die gesundheitlichen Anforderungen und die Mitwirkungsverpflichtungen informiert werden, verpflichtet Satz 2 die Leiter der Gemeinschaftseinrichtungen dazu die neu aufgenommenen Personen oder deren Sorgeberechtigten über diese Pflichten zu belehren. Die Belehrung kann in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen. Da es sich um eine einmalige Belehrung für die gesamte Dauer der Betreuung in der Einrichtung handelt, ist bei einer mündlichen Belehrung auf Jeden Fall die zusätzliche Aushändigung eines Merkblattes mit einer zielgruppenspezifischen Erläuterung zweckmäßig. Zu den Belehrungen siehe auch www.rki.de. Ergänzend zu der Belehrung für die Betreuten regelt § 35 lfSG regelmäßige Belehrungen für die in den Einrichtungen tätigen Personen.

Zu Absatz 6

Absatz 6verpflichtet die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, das Gesundheitsamt über das Auftreten von in der Vorschrift genannten Krankheitsfällen unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu benachrichtigen. Dabei wird es sich in erster Linie um die Weitergabe von Informationen handeln, die der Leitung der Einrichtung gemäß Absatz 5 mitgeteilt wurden. Die Benachrichtigungspflicht besteht grundsätzlich bezüglich aller in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände, unabhängig davon, ob die Krankheiten oder die Krankheitserreger der namentlichen Meldepflicht unterliegen. Eine Ausnahme besteht gemäß Satz 3 nur dann, wenn der Sachverhalt nachweislich bereits gemeldet wurde. Ebenfalls muss die Leitung der Einrichtung das Gesundheitsamt informieren, wenn zwei oder mehr gleichartige, schwer wiegende Erkrankungen auftreten und Krankheitserreger als Ursache anzunehmen sind. Eine schwer wiegende Erkrankung liegt insbesondere vor, wenn die Erkrankung eine schwere Verlaufsform hat. Krankheitserreger sind dann als Ursache anzunehmen, wenn zwischen den Erkrankten ein Kontakt bestand und infolgedessen wahrscheinlich ist, dass einer der Erkrankten einen anderen Erkrankten angesteckt hat.

Zu Absatz 7

Absatz 7räumt der zuständigen Behörde die Befugnis ein, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt Ausnahmen von den gesetzlichen Tätigkeitseinschränkungen sowie den Betretungs-, Benutzungs- und Teilnahmeverboten für die Betreuten zuzulassen. Ebenso wie bei Absatz 2 handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die davon abhängig ist, inwieweit mit anderen Schutzmaßnahmen eine Gefährdung Dritter verhindert werden kann. Als andere Schutzmaßnahmen kommen z.B. organisatorische und bauliche Maßnahmen in der Gemeinschaftseinrichtung oder in der Vergangenheit durchgeführte Schutzimpfungen in Betracht. »Im Einvernehmen« mit dem Gesundheitsamt bedeutet, dass das Gesundheitsamt der Ausnahmeregelung zustimmen muss.

Zu Absatz 8

Das Gesundheitsamt kann die Gemeinschaftseinrichtung verpflichten, das Auftreten von Erkrankungen in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt zu machen. Dabei kann es sich, muss sich jedoch nicht um in den Absätzen 1 bis 3 genannte Erkrankungen handeln. Die Information anderer Personen in der Gemeinschaftseinrichtung ist besonders dann von Bedeutung, wenn erkrankte Personen bereits vor Ausbruch der Erkrankung ansteckend waren und Dritte infiziert werden konnten, die nun wiederum während ihrer eigenen Inkubationszeit Ansteckungsquelle für weitere Personen sein können (z.B. Keuchhusten).

Zu Absatz 9

Absatz 9ermächtigt die zuständige Behörde, Schutzmaßnahmen gegenüber den sog. »Carriern« zu treffen, wenn im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung der Krankheitserreger besteht. Carrier werden von § 28 lfSG, der »Generalklausel« für Schutzmaßnahmen, nicht erfasst, da sie weder krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig noch Ausscheider im Sinne der Begriffsbestimmungen des lfSG sind (zu den Einzelheiten der begrifflichen Abgrenzung vgl. § 2 Rn. 11 ff.). Ob die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen ergreift, steht in ihrem Ermessen. Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens ist die Infektion der betreuten Person. Nicht erforderlich ist, dass die betreute Person auf Grund ihres eigenen Verhaltens eine besondere Gefahr für andere Betreute oder die Betreuer darstellt, vielmehr können Schutzmaßnahmen auch getroffen werden, wenn die Gefahr durch das Verhalten der anderen Betreuten besteht. In jedem Fall sollte die zuständige Behörde dann, wenn sie Kenntnis von einem Carrier erhält, den fachlichen Rat des Gesundheitsamtes einholen. Bei Kindern mit »Carrier«-Status handelt es sich häufig um symptomfreie, mit Hepatitis B, C oder HIV infizierte Kinder. Die Infektionen werden überwiegend auf parenteralem Weg übertragen. Die Beurteilung, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, muss individuell entschieden werden und hängt insbesondere von dem Verhalten der infizierten Kinder, aber auch vom Verhalten der anderen Kinder ab. Entscheidend für die Gefährdung der Umgebung ist bei diesen Infektionen nicht, dass jemand Erreger mit sich herumträgt, sondern dass er sie in bestimmten Situationen übertragen kann. Direkte Schutzmaßnahmen sind insbesondere bei Kindern mit ungewöhnlich aggressivem Verhalten (z.B. beißen) oder beispielsweise mit Blutungen erforderlich. Ist in der Einrichtung bekannt, dass ein Kind infiziert ist, wird es häufig auch Aufgabe des Gesundheitsamtes sein, darüber aufzuklären, wie die Infektion weiterübertragen werden kann und welche Verhaltensmaßregeln in besonderen Situationen, wie z.B. bei blutenden Verletzungen (Handschuhe, Pflaster) zu beachten sind. Derartige Informationen dienen im Wesentlichen auch dazu, zu verhindern, dass das betroffene Kind ausgegrenzt wird. Soweit, wie bei Hepatitis B, Schutzimpfungen möglich sind, sollte von der zuständigen Behörde und dem Gesundheitsamt auf einen ausreichenden Impfschutz der Umgebung des Kindes hingewirkt werden. Eine Anordnung von Schutzimpfungen kommt nach dieser Vorschrift nicht in Betracht, da das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht eingeschränkt wird. Siehe zu dieser Problematik auch A. Nassauer und G. Maass: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen durch Hepatitis-B-Dauerträger (Bundesgesundhbl. 42 (1999), 428-431). Da es sich um chronische Infektionen handelt, die nur eingeschränkt von der namentlichen Meldepflicht erfasst werden, hängt es insbesondere von dem Verhalten der Erziehungsberechtigten ab, ob die zuständige Behörde Kenntnis über den »Carrier"-Status von betreuten Personen erhält. Eine weitere Regelung für »Carrier« enthält § 31 lfSG. Danach kann »Carriern« die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden.

Zu Absatz 10

Den Gesundheitsämtern und den Gemeinschaftseinrichtungen wird in Absatz 10 die Aufgabe zugewiesen, über Schutzimpfungen sowie über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufzuklären. Materialien hierzu werden zum Teil vom RKI und von der BZgA erstellt.

Zu Absatz 11

Absatz 11 verpflichtet die Gesundheitsämter, bei den Einschulungen den Impfstatus der Kinder festzustellen. Hierzu bieten sich in erster Linie Schuleingangsuntersuchungen an. Der Begriff »bei« bedeutet, dass die Feststellung im engen zeitlichen Rahmen mit der Schulaufnahme zu erfolgen hat. Die dabei erhobenen Daten sollen in zusammengefasster und anonymisierter Form (ebenfalls zeitnah) dem RKI übermittelt werden. Eine Verpflichtung der Eltern, die notwendigen Informationen mitzuteilen, insbesondere das Impfbuch vorzulegen, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Erfassungen dienen dazu, zielgerichtete Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen. Zum Erhalt weiterer Informationen über durchgeführte Schutzimpfungen enthält § 20 Abs. 4 lfSG eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit. Die Vorschrift ist straf- und bußgeldbewehrt: Wer vorsätzlich eine der in 25 § 73 Abs. 1 Nr. 2, 6 oder 14 bis 17 lfSG bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG genannte Krankheit oder einen in § 7 lfSG genannten Krankheitserreger verbreitet, wird gemäß § 74 lfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 lfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 lfSG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 6 lfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 34 Abs. 8 oder 9 IfSG zuwiderhandelt, gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 14 lfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 lfSG, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 15 lfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 lfSG einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 16 lfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 4 lfSG für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt, gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 17 lfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 lfSG, das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 lfSG mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

 

 

 

Musterformular(e)

Anlage 3: Musterentwurf Meldeformular nach § 34 IfSG für Kindereinrichtungen

Gesundheitsamt, Fax-Nr. .............

Telefon-Meldung an_ ..................

Meldedatum:  ................

Meldende Einrichtung /Meldende Person

______________________________________________________ _______________________________________

Adresse Telefon Fax

______________________________________________________ _______________________________________

Krippe Kindergarten Kinderhort Schule Kinderheim

 

Betroffene Person:Name, Vorname (falls Mehrzahl: Liste !) Geb.Datum

______________________________________________________ ___________________________________

Adresse Telefon

______________________________________________________ ___________________________________

Kind Personal (Funktion ?):

 

Erkrankung Kind oder Personal

Zutreffendes bitte ankreuzen 

Cholera Vibrio cholerae, Typen O 1 und O 139 Cholera

Diphtherie Corynebact. diphtheriae, toxinbildend Diphtherie

EHEC-Enteritis / Enterohämorrhagische E. Coli EHEC EHEC-Enteritis

Enteritis (Durchfall unter 6 Jahren)

Virales hämorrhagisches Fieber Virales hämorrhagisches Fieber

Haemophilus-B-Meningitis Haemophilus-B-Meningitis

Impetigo contagiosa - Borkenflechte

Keuchhusten

Lungen-Tuberkulose, offen Lungen-Tuberkulose, offen

Masern Masern

Meningokokken-Meningitis Meningokokken-Meningitis

Mumps Mumps

Paratyphus Salmonella paratyphi Paratyphus

Pest Pest

Polio - Kinderlähmung Polio

Krätze

Scharlach-/Streptoc.-pyog.-Infektionen

Shigellose - Ruhr Shigella-Spezies (boydii, flexneri, ..) Shigellose

Typhus Salmonella typhi Typhus

Virushepatitis A und E Virushepatitis A und E

Varizellen - Windpocken

Verlausung

Behandelnde/r Ärztin/Arzt/Klinik Erkrankungsbeginn

______________________________________________________ _______________________________________

Besondere Problemlage

_______________________________________________________________________________________________

(Unterschrift)

 

 

Netzwerkseiten (Infektionsmeldungen u.a.) / Meldepflichtige Krankheiten [Bearbeiten]

http://zentral.qs-wiki.de/index.php?title=Arbeits-_und_Gesundheitsschutz

Blauer Kasten in groß:http://zentral.qs-wiki.de/index.php?title=Arbeits-_und_Gesundheitsschutz

 

Corona [Bearbeiten]

MSB

09.03.2020

>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor dem Hintergrund der weiteren aktuellen dynamischen Entwicklungen erhalten Sie zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich und zu geplanten Schulfahrten in mögliche Risikogebiete nachfolgende Informationen:

1. Schulschließungen und Wiedereröffnungen von Schulen Schließungen von Schulen oder Teilen davon (z.B. Klassen) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus erfolgen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Konkret vorgenommen wird die Schließung von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde oder dem Gesundheitsamt. Eine Schulschließung durch das Schulamt oder die Bezirksregierung kommt daher nicht in Betracht. Die Wiedereröffnung einer Schule erfolgt gleichfalls durch die zuvor genannten Behörden, wenn die Voraussetzungen für eine weitere Schließung der Schule oder Teilen davon (z.B. Klassen) nicht mehr vorliegen. Eine Schulschließung durch die Schulleitung kommt nur im Notfall in Betracht. Hierzu wird auf die Schul-Mail vom 27.02.2020 verwiesen.

2. Durchführung von Schulfahrten in Risikogebiete a) Reisen in Risikogebiete Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in Risikogebiete, die bis zum Ende des laufenden Schuljahres durchgeführt werden sollen, sind von der Schulleitung abzusagen. Dies gilt gleichermaßen für Schüleraustausche mit Schülerinnen und Schülern, die aus Risikogebieten kommen. Die Einschätzung der Risikogebiete erfolgt nicht durch die Schulaufsichtsbehörden, sondern durch das Robert-Koch-Institut und ist über dessen Internetseite jeweils aktuell über https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html abzurufen. Bitte prüfen Sie diese Einschätzung permanent, um auch kurzfristig auf Risikobewertungen reagieren und Schulfahrten absagen zu können. b) Reisen in Nicht-Risikogebiete im Ausland Vor Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in Nicht-Risikogebiete im Ausland ist eine Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt erforderlich. Es wird empfohlen, dass Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche dann, wenn keine positive Aussage des Gesundheitsamtes zu der Durchführung der Fahrt bzw. des Austausches vorliegt, ebenfalls von der Schulleitung abgesagt werden. Die Aussage des Gesundheitsamtes ist von der Schulleitung möglichst zu dokumentieren. Unabhängig davon wird zum jetzigen Zeitpunkt empfohlen, von Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustauschen mit oder nach Italien abzusehen. c) Reisen im Inland Von Klassenfahrten und Studienfahrten in Gebiete, in denen hohe Corona-Virus-Fallzahlen auftreten wird abgeraten. Aktuelle Fallzahlen können dem täglichen Situationsbericht des RKI entnommen werden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html?nn=13490888 d) Kostenerstattung Werden Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche abgesagt, weil die Absage danach zwingend vorzunehmen ist (Risikogebiete) oder empfohlen wurde (Nicht-Risikogebiete im Ausland), werden die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen) eventuell in Rechnung gestellte Stornierungskosten, sofern diese nachgewiesen sind, vom Land Nordrhein-Westfalen übernommen. Mögliche Ansprüche gegenüber Reiserücktrittsversicherungen sind vorrangig geltend zu machen. Im Übrigen gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Das heißt, es besteht die Verpflichtung der Schule, gegenüber den Vertragspartnern auf den Abzug bzw. die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken. Die Kostenübernahme des Landes ist in jedem Fall auf die Kosten begrenzt, die dadurch entstehen, dass die Reise am bereits gebuchten Termin nicht durchgeführt werden kann oder konnte. Die Einzelheiten zur Kostenübernahme werden derzeit kurzfristig abgeklärt und die Informationen sodann zur Verfügung gestellt. Entsprechende Ansprüche sind bei der für die Schule zuständigen Bezirksregierung geltend zu machen.

3. Prüfungen Im Rahmen einer weiteren Schulmail wird sich das Ministerium bis spätestens zum 13.03.2020 zum Umgang mit durch Schulschließungen bedingten Ausfällen von Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten (VERA 8 und VERA 3), Klassenarbeiten, Klausuren und Zentralen Prüfungen sowie dem Abitur und der Zentralen Prüfung Klasse 10, außerdem weiterer Prüfungen am Berufskolleg, verhalten, soweit diese durch Schulschließungen bedingt sind.

4. Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in Schulen Bei Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in Schulen, ist zu unterscheiden: • Handelt es sich um keine schulische Veranstaltung, liegt es in der Verantwortung des kommunalen oder privaten Schulträgers, über die Durchführung oder Absage zu entscheiden. • Handelt es sich um eine schulische Veranstaltung, wird empfohlen, zunächst bis zum Beginn der Osterferien davon abzusehen.

5. Informationen zum Corona-Virus, Bürgertelefon Es wird nochmals auf die allgemein zugänglichen Informationen des RKI verwiesen sowie auf das Bürgertelefon zum Corona-Virus des NRW-Gesundheitsministeriums (0211) 9119-1001.

Mit freundlichen Grüßen Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt. HINWEIS: Falls vorhandene Links in dieser Nachricht nicht richtig angezeigt werden, sollten Sie diese kopieren und in die Adresszeile des Browsers einfügen.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Herrn Benjamin Verhoeven, 0211 / 5867-3581, benjamin.verhoeven@msb.nrw.de

Stadt Köln

09.03.2020

Betreff: Corona Virus- Information über Schulschließung auf der Schulhomepage etc.

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund der Ausbreitung des Corona Virus möchte ich Sie auf folgendes aufmerksam machen:

Sollte das Gesundheitsamt sich entschließen Ihre Schule auf Grund des Corona Virus zu schließen, so stimmen Sie sich vor einer Veröffentlichung dieser Information auf Ihrer Homepage oder in den sozialen Netzwerken bitte mit dem Presseamt der Stadt Köln ab. Ihre Anfrage stellen Sie bitte immer telefonisch (0221 / 221 26487) und per E-Mail (presseamt@stadt-koeln.de). Das Presseamt der Stadt Köln ist auch außerhalb der regulären Dienstzeiten erreichbar.

Zum Verfahren einer Schulschließung weise ich Sie erneut darauf hin, dass Hausärzte bei Feststellung einer Infizierung mit dem Corona-Virus das Gesundheitsamt informieren müssen. Dort wird ein sogenanntes Kontaktpersonen-Management durchgeführt, in dem die Kontakte des/der Infizierten ermittelt werden. Sofern sich hieraus die Notwendigkeit zur Schließung einer Einrichtung ergibt, wird dies durch das Gesundheitsamt entschieden und Sie werden hierüber selbstverständlich sofort informiert und das weitere Vorgehen mit Ihnen abgestimmt.

Sofern für Schüler und Schülerinnen, die als Kontaktpersonen eines/einer Infizierten verifiziert wurden, eine häusliche Quarantäne verordnet wurde, hat dies keine Notwendigkeit zur Schulschließung zur Folge!

Ich bitte Sie weiterhin, von diesbezüglichen Anfragen beim Gesundheitsamt möglichst abzusehen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Rita Gorklo-Blameuser

Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin Amt für Schulentwicklung Abteilung Allgemeine Schulangelegenheiten, Verwaltung u. Finanzen Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln

Telefon: 0221/221-29204 Telefax: 0221/221-29240 E-Mail: Rita.Gorklo-Blameuser@stadt-koeln.de Internet: www.stadt-koeln.de

 

 


 

 

Material [Bearbeiten]

Hier finden Sie das Material:

  • Hygieneplan
  • Muster- Hygieneplan (Bezirksregierung)
  • Anlagen Hygienplan / Meldeformular bei Krankheiten
  • Brief an Eltern bei Krankheiten/ Läuse u.a.

 

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