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Widerspruch
Inhaltsübersicht
2.1. Widerspruchsfrist
2.2. Widerspruch gegen Zeugnisnoten
2.4. Akteneinsicht
2.5. Beratung Gremium/ Schulleitung
2.6. Abhilfe
2.7. Keine Abhilfe
3. Schulspezifischer Inhalt [Bearbeiten]
Konzept [Bearbeiten]
Allgemein [Bearbeiten]
Grundsätzlich haben Erziehungsberechtigte das Recht, sich jederzeit bei der Schulleitung zu beschweren, wenn sie sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Hierbei ist zwischen dem formellen Widerspruch und der formlosen Beschwerde zu unterscheiden.
Die Schulleitung überwacht und steuert die Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen in der Schule. Sie prüft, gegen welche Maßnahmen sich die Eingabe richtet, ob es sich um eine Beschwerde oder einen Widerspruch handelt und kennzeichnet die Punkte, zu denen die Schule Stellung nehmen muss. Aufgrund dieser Feststellungen überprüft sie die Angelegenheit auf formale Fehler und Verfahrensverstöße. Ggf. leitet sie die Eingabe an diejenige Stelle weiter, die die beanstandete Entscheidung getroffen hat (z. B. Versetzungskonferenz, Klassenlehrer, Fachlehrer, Lehrerkonferenz usw).
Ein "Protest" der Eltern gegen eine Entscheidung ist immer dann ein Widerspruch, wenn er sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. In der Schule gibt es u.a. folgende Verwaltungsakte:
- Aufnahme von Schülern in die Schule/ Anmeldung der Schulneulinge
- Ablehnung einer vorzeitigen Aufnahme
- Zurückstellung vom Schulbesuch
- Beurlaubung und Befreiung;
- Ordnungsmaßnahmen § 53 SchulG NRW (z.B. Wechsel in Parallelklasse, Ausschluss aus dem Unterricht u.a.)
- Versetzungsentscheidungen bzw. Nichtversetzung, Vorversetzung, Ablehnung des Antrags auf freiwillige Wiederholung
- AOSF (Der Bescheid der Schulaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt)bzw. Überweisung an eine andere Schule/andere Schulform.
Widerspruchsfrist
Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift sowohl bei der Schule, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als auch bei der Schulaufsichtsbehörde eingelegt werden (§ 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung)
Die Monatsfrist gilt nur, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unter den Verwaltungsakt geschrieben wurde (z.B. unters Versetzungszeugnis/ Ordnungsmaße u.a.) Wenn Sie vergessen wurde, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Widersprüche können nur dann als verspätet zurückgewiesen werden, wenn der Beginn der Widerspruchsfrist von der Schule nachgewiesen werden kann. Der Fristbeginn muß demzufolge aktenkundig gemacht werden (z. B. Empfangsbekenntnis, Postzustellungsurkunde etc.)bei Ordnungsmaßnahmen.
Die Aushändigung der Halbjahres- und Versetzungszeugnisse gilt als Bekanntgabe.
Es wird eine Kopie des Zeugnisses -von den Eltern unterschrieben- wieder an die Schule zurückgegeben. Eine fehlende Unterschrift verlängert jedoch nicht die Frist des Widerspruchs oder Gültigkeit des Verwaltungsaktes.
Widerspruch gegen Zeugnisnoten
Widersprüche müssen immer von allen Sorgeberechtigten unterschrieben werden. Wie bereits dargestellt, sind Widersprüche nur bei Versetzungszeugnissen möglich, ansonsten handelt es sich um Beschwerden (also formlose Rechtsbehelfe).
Auch diese sollten natürlich sorgfältig geprüft und beantwortet werden, da ansonsten damit zu rechnen ist, dass auf jeden Fall beim Versetzungszeugnis die Beschwerde – dann als Widerspruch – noch einmal aufgegriffen wird. (Mustertext für Beantwortung s. Anlage 2)
Eine Leistungsbewertung ist aber nicht uneingeschränkt überprüfbar, der Lehrer hat einen Beurteilungsspielraum.
Widersprüche gegen Versetzungszeugnisse haben – wie auch bei Widersprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen der Schule – keine aufschiebende Wirkung. Daher können die Eltern gegen die sofortige Vollziehung der Versetzungsentscheidung nur mit einem gerichtlichen Eilantrag vorgehen – was auch öfter gemacht wird. Dann werden auch die für die Versetzungsentscheidung maßgeblichen Noten überprüft.
In diesen Fällen wird die Schule durch das Schulamt vertreten, das Schulamt benötigt dann eine Stellungnahme, die ausreichend begründet, dass es sich nicht um eine fehlerhafte Beurteilung gehandelt hat. Es wird immer überprüft, ob - ein Verfahrensfehler vorliegt - ein Verstoß gegen geltendes Recht vorliegt - ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder - gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet wie folgt und ist unter jeden Verwaltungsakt zu schreiben:
„Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (bei formeller Zustellung: nach Zustellung) Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der KGS Friedlandstraße, Friedlandstraße 5, 51067 Köln schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.“
Akteneinsicht
Die Eltern des Kinder haben das Recht, in die sie betreffenden Akten eines Verwaltungsverfahrens Einsicht zu nehmen. Form, Ort und Zeit der Akteneinsicht müssen für beide Seiten zumutbar sein. Das Aushändigen von Ablichtungen (auf Kosten des Berechtigten) ist inzwischen allgemeiner Standard.
Beratung Gremium/ Schulleitung
Das Gremium, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (z. B. Klassen oder Lehrerkonferenz oder die Schulleitung selbst) tritt unverzüglich zusammen. Wird der Widerspruch zunächst ohne Begründung eingelegt, sollte der Widerspruch innerhalb einer bestimmten Frist nachträglich begründet werden. Die Schule kann eine Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist wird nach Aktenlage entschieden. Das Gremium oder die Schulleitung hilft dem Widerspruch ab, soweit es ihn für begründet hält (§ 72 Verwaltungsgerichtsordnung).
Es beseitigt Form- und Verfahrensfehler, auch wenn es dem Widerspruch inhaltlich nicht abhelfen kann. Je nachdem ob Abhilfe oder keine Abhilfe geschaffen werden kann, wird vorgegangen:
Abhilfe
Wenn abgeholfen werden kann, wird wie folgt vorgegangen/ geantwortet:
Mustertext des Schulamtes Köln/ Frau Kirsch:
Mit Schreiben vom…. haben Sie Widerspruch/Beschwerde gegen das Zeugnis Ihres Sohnes/ Ihrer Tochter eingelegt. Nach eingehender Prüfung Ihres Schreibens kann ich Ihrer Beschwerde/ Ihrem Wi-derspruch abhelfen. Wenn der Beschwerde/ dem Widerspruch abgeholfen wird, ist eine weitere Begründung nicht unbedingt erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen ….
Keine Abhilfe
Wenn nicht abgeholfen werden kann, wird wie folgt vorgegangen/ geantwortet:
Mustertext des Schulamtes Köln/ Frau Kirsch:
Mit Schreiben vom…. haben Sie Widerspruch/Beschwerde gegen das Zeugnis Ihres Sohnes/ Ihrer Tochter eingelegt. a) Widerspruch (das Schulamt benötigt dann den Vorgang mit einer Stellungnahme)
Nach eingehender Prüfung Ihres Schreibens kann ich Ihrem Widerspruch nicht ab-helfen. Ich habe den Vorgang daher an das Schulamt für die Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln zur weiteren Prüfung abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen ….
Dem Vorlagebericht, der an das Schulamt geschickt wird, fügt die Schulleitung folgendes bei:
- Widerspruchsschreiben
- Stellungnahme der Schulleitung zur unterrichtlichen Situation der betreffenden Klasse (z. B. Unterrichtskürzungen, Lehrerwechsel,
Zusammensetzung der Schülergrup-pe, Erklärung zur Genehmigung von schriftlichen Arbeiten bei einem Drittel nicht ausreichen-der Arbeiten)
- Stellungnahme der/des Fachlehrer(s) und ggf. Ergänzung
- Ablichtung des vollständig ausgefüllten Schülerstammblattes
- weitere erforderliche Unterlagen (Beispiel: Ergebnisübersichten der Klassenarbeiten; Aussagen zur Qualität und zum Umfang der Schülerleistungen; Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten Schüler über den Leistungsstand; Protokoll der Versetzungs oder Zulassungskonferenz und Protokoll des jeweiligen Gremiums über die Behandlung des Widerspruchs; schriftliche Prüfungsarbeiten im Original etc.).
Aufschiebende Wirkung
Widersprüche gegen Versetzungszeugnisse haben – wie auch bei Widersprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen der Schule – keine aufschiebende Wirkung.
Daher können die Eltern gegen die sofortige Vollziehung der Versetzungsentscheidung nur mit einem gerichtlichen Eilantrag vorgehen – was auch öfter gemacht wird. Dann werden auch die für die Versetzungsentscheidung maßgeblichen Noten überprüft. In diesen Fällen wird die Schule durch das Schulamt vertreten, das Schulamt benötigt dann eine Stellungnahme, die ausreichend begründet, dass es sich nicht um eine fehlerhafte Beurteilung gehandelt hat.
Es wird immer überprüft, ob
- ein Verfahrensfehler vorliegt
- ein Verstoß gegen geltendes Recht vorliegt
- ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder
- gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde.
Schulspezifischer Inhalt [Bearbeiten]
Schulprogramm [Bearbeiten]
Text fehlt
Konzept [Bearbeiten]
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Material [Bearbeiten]
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Kategorien [Bearbeiten]
Material [Bearbeiten]
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Unterstützungsportal [Bearbeiten]
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