Ordnungsmaßnahmen

Konzept [Bearbeiten]

 

Angaben aus Tipps (Intranet der Stadt Köln) [Bearbeiten]

 

Rechtsgrundlage  [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage für das Handeln der Schule ist § 53 des Schulgesetzes. Erzieherische Einwirkungen nach § 53 Abs. 2 sind keine Verwaltungsakte. Sie können daher weder mit Widerspruch noch Klage angegriffen werden. Eine Beschwerde ist dagegen möglich. Bescheide über die Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 sind dagegen Verwaltungsakte, so dass hier Widersprüche erhoben werden können und auch der Klageweg beim Verwaltungsgericht eröffnet ist. 

Grundsätzliches zu erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen [Bearbeiten]

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen setzen ein Fehlverhalten eines oder mehrerer Schüler voraus. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind somit Reaktionen auf Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule oder auf Gefährdungen von Personen oder Sachen. Sie dienen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und dem Schutz von Personen und Sachen. Verstöße gegen die Ordnung der Schule liegen immer dann vor, wenn der Unterricht oder sonstige Schulveranstaltungen durch Worte, Taten oder Unterlassen gestört werden. 

Leitfaden [Bearbeiten]

Hier klicken. Oder unter Material.

Erzieherische Einwirkungen [Bearbeiten]

Beispiele [Bearbeiten]

Einzelne erzieherische Einwirkungen sind:

  • das erzieherische Gespräch: der Lehrerin/dem Lehrer zu jeder Zeit zur Verfügung stehendes Mittel, um eine Schülerin/einen Schüler auf ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und eine Verhaltensänderung herbeizuführen
  • die Ermahnung 
  • Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern
  • die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens:
  • ausdrückliche Rüge mit schwerwiegenderem Charakter als die Ermahnung; die schriftliche Missbilligung kann (muss aber nicht) auch den Eltern mitgeteilt werden 
  • der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde:
  • kann sinnvoll sein, um einen störungsfreien Unterricht für die übrigen Schülerinnen und Schüler durchführen zu können; darf nur angewendet werden, wenn mit anderen Mitteln der ordnungsgemäße Unterricht nicht aufrechterhalten werden kann. Die vorherige Anwendung milderer Erziehungsmittel ist zwingend. Die Beaufsichtigung der/des ausgeschlossenen Schülerin/s muss gewährleistet sein. Eine Vorgabe einer einheitlichen Handhabung durch die Schulleitung ist hierbei sinnvoll.   
  • die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern:
  • Nachholen selbst und des schuldhaft versäumten Unterrichtsstoffs als pädagogische Maßnahme; unzulässig sind Strafarbeiten zur reinen Disziplinierung 
  • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen:
  • eine konkrete Störung des Unterrichts muss vorausgegangen sein; je nach Art der Störung kommt eine Wegnahme für die Unterrichtsstunde oder für einen Schultag in Betracht; entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls > Einzelfallentscheidung. Lehrer sollten auch im eigenen Interesse, um Verdächtigungen in Bezug auf den konkreten Umgang mit für länger als eine Unterrichtsstunde weggenommenen Gegenständen vorzubeugen, diese Gegenstände unverzüglich im Schulsekretariat abgeben, wo sie erfasst und gelagert werden können. Der/Die Schulleiter/in entscheidet dann, wann – zwingend jedoch am gleichen Tag - der Gegenstand dem Schüler oder seinen Sorgeberechtigten zurückgegeben wird. Bei dieser Entscheidung sind u.a. das Alter des Schülers und die Art des Gegenstandes, insbesondere seine Gefährlichkeit, sowie das Ausmaß der Störung der schulischen Ordnung und eine eventuelle akute Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen. 
  • Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens:
  • müssen sich auf das jeweilige Fehlverhalten beziehen 
  • die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen (s.o.) 
  • bei wiederholtem Fehlverhalten schriftliche Information der Eltern 

Siehe auch unter Erzieherische Einwirkungen an unserer Schule.

Dokumentation der erzieherischen Einwirkungen [Bearbeiten]

Bitte nutzen Sie dazu folgendes Formular.

Ordnungsmaßnahmen [Bearbeiten]

Ordnungsmaßnahmen sind:
  • der schriftliche Verweis:
  • schriftliche Missbilligung eines Verhaltens, die nicht mehr den Charakter einer erzieherischen Einwirkung hat; dient insbesondere dem störungsfreien Unterricht der übrigen Schülerinnen/Schüler. Er soll dem/der Schüler/in vor dem Ergreifen weitreichender Ordnungsmaßnahmen eindringlich klar machen, dass das Fehlverhalten des/der Schülers/in im Sinne einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie im Hinblick auf das Schutzbedürfnis anderer nicht hingenommen werden kann. 
  • die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe:
  • dient der Sicherstellung eines ungestörten Unterrichts der übrigen Schülerinnen/Schüler der jeweiligen Klasse. Eine Überweisung aus anderen Gründen ist nicht zulässig. 
  • der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen:
  • zur Ahndung schwerwiegender Verstöße; das gedeihliche Zusammenleben in der Schule muss gestört sein; auch der Ausschluss von einzelnen Unterrichtsfächern ist möglich. Diese Ordnungsmaßnahme ist dann angezeigt, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder tatsächlich nicht durchführbar sind oder ein endgültiger Ausschluss von der Schule unverhältnismäßig wäre. 
  • die Androhung der Entlassung von der Schule (sie hat zunächst keine unmittelbaren Konsequenzen, soll aber dem/der Schüler/in die Schwere des Fehlverhaltens deutlich machen) 
  • die Entlassung von der Schule:
  • die Entlassung führt grundsätzlich zum Abbruch des Schulverhältnisses. Dabei ist stets zu prüfen, ob das erzieherische Ziel bzw. der Ordnungszweck nicht mit der bloßen Androhung der Entlassung oder anderen Maßnahmen geringerer Tragweite erreicht werden kann. 
  • die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde 
  • die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
  • (sind im Grunde nur theoretische Möglichkeiten, die sich in der Praxis kaum durchsetzen lassen). 

Außerschulisches Verhalten [Bearbeiten]

Aus dem Sicherungszweck der Ordnungsmaßnahmen ergibt sich, dass außerschulisches Verhalten nur dann zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme führen darf, wenn es unmittelbar störende Auswirkungen auf den Schulbetrieb hat und in einem unmittelbaren Bezug zum Schulbesuch steht, wie Angriffe auf Lehrer oder Mitschüler aus einem schulischen Anlass oder in schulischem Zusammenhang, Gewalttätigkeiten gegen Mitschüler auf dem Schulweg, Dealer-Tätigkeit oder Aufrufe zum Unterrichtsboykott. Ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht insbesondere, wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt. Dies ist der Fall, wenn das Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten durch das Fehlverhalten gestört oder gefährdet worden ist und wenn die Ordnungsmaßnahme daher geeignet und erforderlich ist, u.a. auf einen gewaltfreien Umgang der Schüler miteinander hinzuwirken, dem Schutz der am Schulleben beteiligten Schüler zu dienen und damit eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu gewährleisten. 

Zuständigkeit 

Über die Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet 

a) die Schulleitung,
wenn ein schriftlicher Verweis, die Überweisung in eine parallele Lerngruppe, der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen in Betracht gezogen wird. Die Schulleitung kann sich durch die Teilkonferenz beraten lassen oder aber die Entscheidungsbefugnis auch ganz auf die Teilkonferenz übertragen. (Dann sind aber auch alle formellen Vorgaben für die Eiberufung der Teilkonferenz zu beachten)

b) die Teilkonferenz,
wenn die Androhung der Entlassung von der Schule oder die Entlassung von der Schule in Betracht gezogen wird oder ihr die Zuständigkeit von der Schulleiterin/dem Schulleiter übertragen worden ist. Die Teilkonferenz wird von der Lehrerkonferenz für die Dauer eines Schuljahres berufen. Sie umfasst sieben Personen, und zwar

  1. ein Mitglied der Schulleitung,
  2. den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin des betroffenen Schülers – bei Schulsystemen mit Klassenlehrerteams kann nur ein Teammitglied der Teilkonferenz angehören – oder die Jahrgangsstufenleiterin / der Jahrgangsstufenleiter,
  3. drei für die Dauer eines Schuljahres gewählte Lehrkräfte oder pädagogische/sozialpädagogische Mitarbeiterinnen /Mitarbeiter,
  4. ein für die Dauer eines Schuljahres gewähltes Mitglied der Schulpflegschaft,
  5. ein für die Dauer eines Schuljahres gewähltes Mitglied des Schülerrates.

Es werden keine Vertreter oder Vertreterinnen für verhinderte Mitglieder der Teilkonferenz gewählt oder benannt. Im Verhinderungsfall tagt die Teilkonferenz nur mit den anwesenden Mitgliedern. Die Beschlussfähigkeit (vier Teilnehmer) muss allerdings gewährleistet bleiben. Bei Beschlussunfähigkeit muss ein neuer Termin festgelegt werden. Die Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates sind stimmberechtigt. Sie nehmen jedoch dann nicht an der Konferenz teil, wenn die betroffenen Schüler / Schülerinnen oder deren Sorgeberechtigte der Teilnahme widersprechen. Eine Bildung von Teilkonferenzen auf Abteilungsebene ist nicht möglich. 

c) die obere Schulaufsichtsbehörde,
wenn die Androhung der Verweisung oder die Verweisung von allen öffentlichen Schulen beantragt wird. 

Rechte der Beteiligten 

Ermittlung des Sachverhaltes
Begeht ein Schüler oder eine Schülerin eine Pflichtverletzung oder wird eine solche bekannt, ist als erstes eine Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich. Dazu ist die Anhörung des Schülers oder der Schülerin ebenso erforderlich wie die Anhörung von Lehrkräften, Schülerinnen und Schüler oder andere Personen als Zeugen. Hierüber sind Niederschriften zu fertigen bzw. es sind eigenständige Zeugenaussagen beizubringen. Falls die betroffenen Schülerinnen und Schüler sich nicht äußern wollen, muss aufgrund vorliegender anderer Aussagen und/oder Indizien der Sachverhalt ermittelt werden. Die Anwesenheit oder auch Zustimmung von Sorgeberechtigten ist bei der Anhörung von nicht strafmündigen Schülerinnen und Schülern nicht erforderlich Die obigen Ermittlungsergebnisse sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Entscheidung vorzulegen. Sie entscheiden, ob der Sachverhalt schlüssig ermittelt und auch beweisbar ist, ob eine Ordnungsmaßnahme erforderlich wird oder erzieherisches Einwirken ausreicht oder aber ein Handeln der Schule nicht erforderlich ist.
 

Entscheidung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter

Sofern eine Ordnungsmaßnahme nach den Ziffern 1- 3 des § 53 Abs. 3 SchulG NRW für erforderlich erachtet wird, ist der Schüler oder die Schülerin vom Schulleiter oder der Schulleiterin anzuhören. Eine Delegation auf andere Mitglieder der Schulleitung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur im Verhinderungsfall, wie z. B. Krankheit, Abwesenheit, ist eine Vertretung durch den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin möglich. Des Weiteren ist den Sorgeberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieses kann schriftlichen erfolgen oder in einem persönlichen Gespräch. Ebenso ist der Klassenleitung oder der Jahrgangsstufenleitung die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Über das Gespräch soll ein Protokoll geführt werden. Es soll zudem dargelegt werden, aus welchen Gründen die Entscheidung für eine Ordnungsmaßnahme erfolgt ist – siehe hierzu Ausführungen zu Ermessensentscheidungen. Nach Abschluss dieser vorbereitenden Arbeiten erfolgt die schriftliche Entscheidung. In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ihre/seine Entscheidung auch ohne die obige Anhörung treffen. Diese ist dann jedoch unverzüglich nachzuholen. Diese Dringlichkeitsentscheidung ist für Ordnungsmaßnahmen, die in der Entscheidungskompetenz der Teilkonferenz liegen, nicht möglich.
 

Durchführung der Teilkonferenz

Sofern eine Ordnungsmaßnahme nach den Ziffern 4 und 5 des § 53 Abs. 3 SchulG NRW vom Schulleiter nach Würdigung der Gesamtumstände ( s. 4a) für erforderlich erachtet wird, ist der Schülerin oder dem Schüler sowie den Sorgeberechtigten gemäß § 53 Abs. 8 SchulG die Gelegenheit zu geben, sich in der Teilkonferenz zu dem Vorgang zu äußern. Sie können einen Schüler/ eine Schülerin oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehen. Darauf ist in der Einladung ebenso zwingend hinzuweisen, wie auf die Möglichkeit, dass die Teilnahme eines Mitgliedes der Schulpflegschaft und des Schülerrates abgelehnt werden kann. Sie können nicht geltend machen, dass gleichzeitig ein Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren in gleicher Sache anhängig ist. Die Teilnahme von Rechtsanwälten an der Teilkonferenz, in der über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entschieden wird, ist unzulässig.
 
Über die Durchführung der Konferenz ist ein Protokoll zu fertigen – siehe hierzu Ausführungen zu 5 b).
 
Akteneinsicht
Das Recht auf Akteneinsicht ist ein wichtiges Verfahrensrecht für Schülerinnen und Schüler sowie deren Sorgeberechtigte, damit diese ihre Interessen angemessen vertreten können. Diesen Anspruch können sie folglich sowohl vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes als auch vor der Einlegung eines Widerspruchs wahrnehmen. Im Laufe eines Verfahrens können Beteiligte die relevanten Akten einsehen, soweit diese nicht der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung dienen oder es sich um den Entwurf einer Entscheidung handelt. Die Schule kann die Einsicht in bestimmte Teile von Akten verweigern, insbesondere wenn dadurch berechtigte Interessen Dritter gefährdet werden. Im Zweifel sollte die Einsicht aber zugunsten der Betroffenen zugelassen und die Namen sowie die anderen persönlichen Daten Dritter ggf. durch Schwärzung oder dergleichen anonymisiert werden. Die Aushändigung von Akten sollte daher großzügig erfolgen, da spätestens im Klageverfahren die Betroffenen in alle dem Gericht vorliegenden Akten einsehen dürfen. Aber auch aufgrund des Gebots der Offenheit und Transparenz sollten Schulen die Ausschlussgründe nicht zu streng auslegen, um mögliche Beschwerden und Widersprüche zu vermeiden, die lediglich aufgrund einer unzureichenden Kenntnis der Entscheidungsgründe erfolgen. Grundsätzlich liegt Form, Zeit und Ort der Akteneinsicht im Ermessen der Schule. Daher können den Betroffenen Akten auch als Kopien ausgehändigt werden. Die Kosten hierfür müssen sie zunächst selbst tragen, können diese aber gegebenenfalls bei erfolgreichem Widerspruch vom Schul-träger erstattet bekommen.
 
Beteiligung von Rechtsanwälten
Es stellt sich häufig die Frage, ob bei Ordnungsmaßnahmen ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden darf. Grundsätzlich sind in Nordrhein-Westfalen Rechtsanwälte bei Verwaltungsverfahren im Schulbereich ausgeschlossen. Dahinter steht die Vorstellung, dass die am Schulleben Beteiligten zunächst selbst im Gespräch Lösungen suchen sollen. Daher werden auch keine Anwaltskosten von Seiten der Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde übernommen. Hat ein Anwalt schriftlich seine Vertretung angezeigt, ist ihm jedoch die abschließende Entscheidung zuzustellen, sofern die Zusendung gegen Empfangsbekenntnis (= förmliche Zustellung) erfolgt. Erfolgt keine förmliche Zustellung hat die Schule die Wahl, ob sie das abschließende Schreiben dem Rechtsanwalt, den Sorgeberechtigten oder den Schülern/Schülerinnen zuleitet. Lediglich im Widerspruchsverfahren, also nach dem Erlass eines Verwaltungsaktes (hier: Feststellung einer Ordnungsmaßnahme), sind Rechtsanwälte zugelassen. Ihnen ist dann auch Akteneinsicht - durch die Schule und nicht erst durch die Widerspruchsbehörde - zu gewähren. Eine Kostenübernahme erfolgt dann, wenn die Zuziehung des Anwaltes notwendig war und dem Widerspruch stattgegeben wird. Die Kostenentscheidung wird von der Schulaufsicht getroffen, die den Widerspruchsbescheid erlässt; die Kosten sind von der Schule bzw. dem Schulträger zu zahlen. Schule und Schulaufsicht sind im Übrigen dazu verpflichtet, Betroffene zu beraten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu geben.

 

Form und Verfahren

a) Einladung

Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist gem. § 53 Abs. 1 SchulG nur möglich, wenn zuvor eine erzieherische Einwirkung (§ 53 Abs. 2 Satz 1) auf die Schülerin bzw. den Schüler keine Verhaltensänderung herbeigeführt hat. Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn das Fehlverhalten des Schülers oder der Schülerin so schwerwiegend ist, dass erkennbar ein pädagogisches Handeln nicht ausreichend ist. Eine Dokumentation der vorherigen erzieherischen Maßnahmen ist daher bei der Anordnung von Ordnungsmaßnahmen zwingend. 

Wer den Termin für die Teilkonferenz festsetzt und die Einladungen verschickt, ist im Schulgesetz nicht geregelt. Die Teilkonferenz kann daher für sich eine Regelung beschließen. Die Schülerin bzw. der Schüler und deren/dessen Sorgeberechtigte sind mit der Ladung auf ihre Rechte (siehe 4.) hinzuweisen. Aus der Ladung muss der genaue Gegenstand der Sitzung (insbesondere die konkret erhobenen und keine pauschalen Vorwürfe) im Einzelnen hervor gehen. Pauschale Formulierungen, wie z.B. Störung des Unterrichts, sind nicht ausreichend. In der Konferenz haben die Betroffenen Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Es soll ihnen eine Aussprache ermöglicht werden, bevor die Konferenzteilnehmer einen Beschluss fassen. Es besteht allerdings keine Anwesenheitspflicht. Schüler und Sorgeberechtigte können sich auch nur schriftlich äußern oder auch gar nicht. 

 

b) Protokoll

Das Protokoll der Teilkonferenz ist eine Urkunde und muss daher vollständig und lesbar, d.h. möglichst nicht handschriftlich, sein. Es muss Auskunft über Ort, Zeit, Dauer, Zahl der Stimmberechtigten und der anwesenden Personen geben. Eine Anwesenheitsliste ist beizufügen. Aus dem Protokoll muss zwingend ersichtlich sein, ob und inwieweit die Betroffenen von ihren Rechten Gebrauch gemacht haben, welche bewiesenen Vorwürfe gegenüber der Schülerin bzw. dem Schüler erhoben werden und wie sie sich dazu geäußert haben. Die Entscheidung der Konferenz über die Ordnungsmaßnahme muss konkret und einzelfallbezogen begründet sein. Die Ausübung von Ermessen und die leitenden Gründe für eine bestimmte Ordnungsmaßnahme müssen aus der Abwägung – für und wider einer Maßnahme - ersichtlich sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Entscheidung zu beachten. Das bedeutet, dass die Ordnungsmaßnahme ein

geeignetes Mittel zur Zweckerreichung darstellen muss,
das mildeste Mittel darstellen muss und
nicht außer Verhältnis zu dem zu erreichenden Zweck stehen darf.

Daraus ergibt sich als Prüfungsabfolge das Gebot

  • der Geeignetheit,
  • der Erforderlichkeit und
  • der Verhältnismäßigkeit.

Pauschale Aussagen oder formularmäßige Texte sind nicht zulässig und führen zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. 

(Siehe auch Muster Protokoll [Anlage C]) Oder unter Material.

c) Bescheid

Der Beschluss des Schulleiters /der Schulleiterin oder der Konferenz ist sodann den Sorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen und detailliert zu begründen. Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt und muss inhaltlich bestimmt sein,

d.h. es muss für die Schülerin oder den Schüler und deren Sorgeberechtigten klar ersichtlich sein, welches Handeln, Dulden oder Unterlassen gefordert wird. Zusätzlich muss der Verwaltungsakt dem Einzelfall entsprechend begründet sein, d.h., die Schule muss die sachlichen und rechtlichen Gründe benennen, die zur Entscheidung durch den/die Schulleiter/in oder die Konferenz geführt haben. Wenn Ermessen ausgeübt wird, dann müssen die Ermessensgesichtspunkte und deren Abwägung dargelegt werden. Pauschale Gründe reichen nicht aus. Eine den konkreten Einzelfall betreffende Begründung ist unabdingbar. Wenn diese wichtigen Form- und Verfahrenvorschriften nicht beachtet werden, hat der strittige Verwaltungsakt im Widerspruchs- und Klageverfahren gegebenenfalls schon wegen formeller Mängel keinen Bestand.

 

Rechtsbehelfsbelehrung Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wenn diese Belehrung vergessen wird oder der Text nicht richtig ist, verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist automatisch auf ein Jahr. Da die Entscheidung damit noch länger angegriffen werden kann, besteht länger Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten. 

Musterformulierung für eine Rechtsbehelfsbelehrung "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (bei formeller Zustellung: nach Zustellung) Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der ... (Name und volle Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet." 

d) Zustellung

Die Zustellung sollte nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes NRW erfolgen. Sofern der Bescheid nicht mit einer Postzustellungsurkunde oder einem Empfangsbekenntnis zugestellt wird, kann der Ablauf der Rechtsbehelfsfrist u. U. nicht eindeutig geklärt werden, da der Zugang beim Empfänger nicht nachweisbar ist. In einem solchen Fall kann ein Widerspruch nicht als unzulässig wegen Fristversäumnis behandelt werden. Ein Verwaltungsakt ist mit der Bekanntgabe an die Sorgeberechtigten bzw. die/den volljährigen Schülerin/den Schüler wirksam. Mit dem Tag der Bekanntgabe beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt drei Tage nach Abgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Drei-Tages-Fiktion kann aber vom Betroffenen angezweifelt werden. Die Beweislast liegt dann bei der Schule. Daher empfiehlt sich trotz der Kosten in Zweifelsfällen eine förmliche Zustellung mit Postzustellungsurkunde oder per Empfangsbekenntnis oder per einschreiben mit Rückschein. Nur so kann der Zeitpunkt der Bekanntgabe eindeutig nachgewiesen werden kann. 

e) vorherige Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde

Wenn die Ordnungsmaßnahme "Entlassung von der Schule" für schulpflichtige Schüler oder Schülerinnen von der Teilkonferenz beschlossen wird, ist vor dem Bescheid an die Sorgeberechtigten die Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Diese wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn zuvor eine "Androhung der Entlassung" ausgesprochen wurde. Ausnahmetatbestände werden sehr eng gefasst. Sie sind nur möglich, wenn es sich um erhebliche Gewaltdelikte oder um Drogenmissbrauch/ Drogenverkauf handelt. Erst wenn der Schule die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde vorliegt, kann der schriftliche Bescheid an die Sorgeberechtigten erfolgen. Das bedeutet, eine direkte Mitteilung nach dem Ende der Konferenz hat keine Auswirkung für die Betroffenen. Sie stellt lediglich eine Information dar, was seitens der Schule beabsichtigt wird. 

(Siehe Muster: schriftlicher Verweis [Anlage D], Überweisung oder Ausschluss [Anlage E], Androhung der Entlassung [Anlage F] und Entlassung [Anlage G]) Oder unter Material.

Widerspruchsverfahren [Bearbeiten]

Jede Eingabe, die sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, ist als Widerspruch zu werten. Die Eingabe muss nicht als Widerspruch bezeichnet werden, sondern die Qualifizierung als solcher hängt von dem tatsächlichen Begehren ab. Die Einlegung des Widerspruchs erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift bei der Schule. Der Widerspruch kann aber auch bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eingelegt werden. Diese leitet den Widerspruch dann an die Schule weiter. Eine besondere Begründung eines Widerspruches ist nicht zwingend, sollte aber unter Fristsetzung nachgefordert werden, da sich die Schule nur dann mit den Argumenten des Widerspruchsführers auseinandersetzen kann. Eine Frist von maximal 3 Wochen ist sachgerecht. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass anderenfalls nach Aktenlage entschieden wir Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs beträgt einen Monat (nicht vier Wochen), und beginnt mit dem Tag nach Bekanntgabe oder Zustellung des Verwaltungsaktes zu laufen. Wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Die Person oder das Gremium, die/das den Verwaltungsakt erlassen hat, entscheidet auch über den Widerspruch. Einer erneuten Beteiligung der betroffenen Schüler und Schülerinnen und deren Sorgeberechtigten bedarf es jedoch nicht. Dem Widerspruch wird entweder abgeholfen oder er wird von der Schulleitung mit einem Votum der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Die Schulaufsicht erlässt einen Widerspruchsbescheid. Hiergegen ist Klageerhebung beim Verwaltungsgericht möglich. Sie kann aber auch die Schule auffordern, unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die beschlossene Ordnungsmaßnahme erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens und ggfls. auch nach Abschluss des Klageverfahrens umgesetzt werden kann. Abweichend hiervon regelt § 53 Abs. 3 SchulG allerdings, dass Rechtsbehelfe gegen die Ordnungsmaßnahmen "Überweisung in eine parallele Lerngruppe" und "vorübergehender Ausschluss vom Unterricht oder von Schulveranstaltungenkeine aufschiebende Wirkung haben. Sie können daher unabhängig vom Widerspruchs- und Klageverfahren seitens der Schule sofort umgesetzt werden. Für alle anderen Ordnungsmaßnahmen gilt dagegen die aufschiebende Wirkung. Falls dem Widerspruch seitens der Schule nicht stattgegeben wird, ist dieser zur Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorzulegen. 

Die Schulleitung erstellt eine Stellungnahme einen knappen Überblick über den Sachverhalt gibt, und fügt folgende Unterlagen bei:
  • Schülerstammblatt
  • Ermittlungsunterlagen
  • Niederschrift über die Anhörungen der Schülerin/des Schülers und der Zeugen
  • Ladungen zur Anhörung bei dem Schulleiter/der Schulleiterin oder der Teilkonferenz
  • Gesprächsprotokoll oder Konferenzprotokoll mit Anwesenheitsliste
  • Bescheid über die Ordnungsmaßnahme (ggfl. mit Zustellnachweis) 
  •  Widerspruchsschreiben mit Begründung
  • Protokoll der Widerspruchskonferenz bzw. Entscheidung der Schulleitung
  • Auflistung bisheriger erzieherischer Maßnahmen und/oder Ordnungsmaßnahmen 

Vorläufiger Rechtschutz

Wenn eine Ordnungsmaßnahme mit einer "Anordnung der sofortigen Vollziehung" gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung verbunden werden soll, bedarf es hierüber grundsätzlich einer gesonderten Entscheidung des Schulleiters/der Schulleiterin oder eines Beschlusses der Teilkonferenz. Die sofortige Vollziehung ist gesondert zu begründen und darf sich nur auf das öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der Ordnungsmaßnahme beziehen. Argumente, die bereits für den Beschluss der Ordnungsmaßnahme herangezogen worden sind, dürfen hier nicht noch einmal angebracht werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt bei der Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen letztlich nur bei der "Entlassung von der Schule" in Betracht. Für alle anderen Ordnungsmaßnahmen, für die nicht schon durch das Schulgesetz die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist, ist das öffentliche Interesse rechtlich nicht zu begründen. Aber auch bei der Entlassung von der Schule soll wegen der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen diese Maßnahme nur in Ausnahmefällen, z.B. bei einer zu erwartenden weiteren Gewaltanwendung gegen Mitschüler und Lehrkräfte, angewendet werden. Bei einer Entlassung aufgrund von Fehlstunden und im letzten allgemeinen Pflichtschuljahr ist sie in keinem Fall möglich. 

Musterformulierung für die Rechtsbehelfsbelehrung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung: "Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragen. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Köln in Köln zu stellen". 

Weitere Hinweise zu Ordnungsmaßnahmen [Bearbeiten]

Ein Ausschluss von Schulveranstaltungen, die erst in weiterer Zukunft anstehen, ist grundsätzlich unzulässig.

Bei einer Entscheidung der Teilkonferenz darf das Protokoll nicht nur eine Zustimmung zum vorliegendem Sachverhalt und einem evtl. Entscheidungsvorschlag beinhalten, sondern es gelten die oben formulierten Anforderungen an Protokolle.

Die Regelung des § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG "Entlassung von nicht mehr schulpflichtigen Schülern und Schülerinnen bei mehr als 20 unentschuldigten Fehlstunden" stellt einen Sondertatbestand dar. Ob unentschuldigte Fehlstunden vorliegen, richtet sich ausschließlich nach § 43 Abs. 2 SchulG. Modifizierungen durch die Schule sind nicht zulässig. Der Begriff der Schulpflicht bezieht sich dabei nicht nur auf die allgemeine Schulpflicht, sondern auch auf die Berufsschulpflicht, d.h. dass Schüler und Schülerinnen, die zwar die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, aber noch berufsschulpflichtig sind, nicht unter diese Vorschrift fallen, auch dann nicht, wenn sie weiterhin eine allgemeinbildende Schule besuchen. Da die Regelung eine Ermessensentscheidung darstellt, hat die Teilkonferenz dieses Ermessen auch auszuüben und zu entscheiden, ob eine Entlassung ausgesprochen werden soll oder nicht. Es ist aktenkundig zu machen, dass die Schülerinnen und Schüler auf diese Vorschrift - Bestätigung durch Unterschrift - hingewiesen worden sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und der Schüler / die Schülerin damit das Recht hat, bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterhin zur Schule zu gehen. Damit verbietet sich eine Verbindung der Entlassungsentscheidung mit der Aushändigung von Zeugnissen oder der Rückgabe von Büchern und Fahrkarten.

Gegen die Heranziehung von Personen mit beratender Funktion in der Teilkonferenz bestehen keine Bedenken, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erleichterung der Entscheidung beitragen können.

 Quelle:
 

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