Klassenpflegschaft

Konzept  [Bearbeiten]

Rechtliche Rahmenbedingungen [Bearbeiten]

Die Mitwirkungsgremien an der Schule arbeiten im gesetzlichen Rahmen 

  1. des Schulgesetztes s.u. und unter Mitwirkungsgremien
  2. der entsprechenden schuleigenen Wahl & Geschäftsordnung

Die schuleigene Wahlordnung und Geschäftsordnung sollten Sie unbedingt kennen! 

Die meisten der rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei allen Mitwirkungsgremien gleich vorgegeben. Abweichungen werden angegeben.

Die Teilnahme an der Konferenz gehört zu den dienstlichen Aufgaben und Pflichten (§ 62 (3)) einer Lehrerin u. eines Lehrers.

Zusammensetzung der Klassenpflegschaft

Die Klassenlehrerin / der Klassenlehrer ist zwar nur beratendes Mitglied der Klassenpflegschaft, allerdings muss der Pflicht auf Information an die Eltern nachgekommen werden sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit angestrebt werden. Deshalb ist die Anwesenheit und Mitgestaltung der Klassenpflegschaft nach Absprache mit dem Vorsitz durch die Klassenleitung dringend angezeigt. Eine alleinige Gestaltung des Klassenpflegschaftstreffens durch die Klassenleitung ist umgekehrt genauso wenig rechtens wie ratsam.

Die Zusammensetzung des Gremiums entnehmen Sie bitte der entsprechenden Zeile der Tabelle.

Mitwirkungsgremium*Vorsitz (stimmberechtigt)Mitglieder (stimmberechtigt)Beratende (können Anträge stellen)BemerkungenSchulaufsicht /
Schulträger

 

Klassenpflegschaft/ Elternabend Klassenpflegschaftvorsitzende/r Alle erziehungsberechtigte Eltern (nur eine Stimme pro Kind) KlassenlehrerIn Besonderheit: Zum erstes Treffen des 1. Schuljahres und der ersten Wahl lädt die Klassenlehrerin/ der Klassenlehrer ein/ Verwandte oder Geschwister sind nicht Mitglieder Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen

 

''*'' An Offenen Ganztagsschulen vereinbart die Schule mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der

pädagogischen Betreuungskräfte dieser Partner. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.

Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal / SchulsozialarbeiterInnen müssen im Landesdienst stehen, um stimmberechtigt mitwirken zu können.

 

Aufgaben und Wünsche an die Klassenpflegschaft [Bearbeiten]

Der Gesetzgeber im Schulgesetz bestimmt die Aufgaben folgendermaßen:

Wahlen

Das Schulgesetz sieht für die Klassenpflegschaft folgende Aufgaben vor:

Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.

Bitte beachten Sie dringend die Vorgaben zu Wahlen im schulischen Gremien (s.o.)!

Aufgaben:

  • Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern.
  • Information und Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule
  • Information und Meinungsaustausch über Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse
  • Beteiligung bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte


Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.

Material [Bearbeiten]


Hier finden Sie das Material - bitte klicken.

Synonyme / Suchseite

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Unterstützungsportal [Bearbeiten]

- Unterstützungsportal

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