Wahl & Geschäftsordnung

Konzept [Bearbeiten]

ACHTUNG - DIESE WAHL & GESCHÄFTSORDNUNGEN MÜSSEN IN DER SCHULKONFERENZ ABGESTIMMT WERDEN

Das Schulgesetz regelt unter § 62 - § 74 die Grundsätze der Mitwirkung an Schule. Die Schule kann laut Schulgesetz eine schulinterne Wahl & Geschäftsordnung festlegen, die die gesetzlichen Angaben konkretisiert. Die GGS Don Bosco hat dies 2015 in der Schulkonferenz nach den Vorschlägen aus der BASS 17-01/17-02- Nr 1 getan. Die Wahl & Geschäftsordnung gilt für verbindlich alle Mitwirkungsgremien an der Schule und ist den teilnehmenden Eltern in Schulpflegschaft auszuhändigen. Die Wahl & Geschäftsordnung ist außerdem auf der Schulhomepage veröffentlicht. 

Schulinterne Wahlordnung [Bearbeiten]

§ 1 Wahltermin

Die jährlichen Wahlen in den Mitwirkungsgremien finden zu Beginn des Schuljahres statt:

a.) in der Lehrerkonferenz spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn,

b.) in den Klassenpflegschaften spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn,

c.) in der Schulpflegschaft spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn,

§ 2 Einladung zur Wahl

(1) Wer bisher den Vorsitz führte oder dessen bisherige Stellvertretung lädt die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums schriftlich oder in sonst geeigneter Form zur Wahl ein. Wenn das nicht möglich ist, lädt zur Wahl ein: 1. in der Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, 2. in allen anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. (2) Zu den Wahlen soll mindestens eine Woche, wenn möglich zwei Wochen vorher eingeladen werden.

§ 3 Wahlleitung

(1) Wer zur Wahl eines Mitwirkungsgremiums eingeladen hat, leitet die Wahl der oder des Vorsitzenden. Danach leitet die gewählte Person die übrigen Wahlen. (2) Wenn der Einladende sich selbst zur Wahl stellt oder zur Wahl vorgeschlagen wird, benennt das Mitwirkungsgremium eines seiner Mitglieder zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter.

§ 4 Wählbarkeit abwesender Mitglieder

Neben den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern sind auch abwesende wählbar, wenn sie sich vorher schriftlich verbindlich zur Kandidatur bereit erklärt haben. § 5 Niederschrift, Stimmzettel (1) Das Wahlergebnis wird in die Niederschrift (§ 63 Abs. 4 Satz 5 SchulG) aufgenommen. (2) Die Stimmzettel werden bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, derzeit zwei Wochen (Stand Mai 2012) (§ 64 Abs. 4 SchulG) aufbewahrt.

§ 6 Abwahl durch Neuwahl

Eine Abwahl (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SchulG) ist nur zulässig, wenn alle Mitglieder des Mitwirkungsgremiums spätestens eine Woche vor der Sitzung über diesen Tagesordnungspunkt informiert worden sind. Andernfalls muss zu einer neuen Sitzung eingeladen werden.

►Ein Merkheft für die Eltern unter Material! 

Schulinterne Geschäftsordnung [Bearbeiten]

An unserer Schule gilt:

Für das Verfahren in den schulischen Mitwirkungsgremien (§§ 62 ff. SchulG - BASS 1 - 1) ist § 63 SchulG verbindlich; für Ersatzschulen gilt § 100 Abs. 5 SchulG. Jede Schulkonferenz kann eigene ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen(§ 63 Abs. 6 SchulG). Den Schulkonferenzen steht es hierbei frei, diese Empfehlung ganz oder teilweise zu übernehmen.

§1 Einberufung

  • (1) Die oder der Vorsitzende beruft das Gremium schriftlich per Brief oder email ein und fügt die Tagesordnung bei. Zu den Sitzungen soll mindestens eine Woche vorher eingeladen werden.
  • (2) Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium unverzüglich ein, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Dem Antrag soll ein Vorschlag zur Tagesordnung beigefügt sein.
  • (3) Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht selbst Mitglied des Mitwirkungsgremiums, wird sie oder er über den Sitzungstermin und die Tagesordnung unterrichtet.

§2 Tagesordnung

  • (1) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie enthält alle Anträge, die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums bis zum Versand der Einladung gestellt haben.
  • (2) Während der Sitzung kann das Gremium die Tagesordnung nur durch Mehrheitsbeschluss erweitern. Wird dafür keine Mehrheit erreicht, wird der Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung behandelt.

§3 Sitzungsverlauf

  • (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie oder er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob das Schulmitwirkungsgremium ordnungsgemäß einberufen wurde.
  • (2) Das Gremium kann die Redezeit durch Mehrheitsbeschluss beschränken. Die oder der Vorsitzende kann Personen, die nicht zur Sache sprechen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, das Wort entziehen.

§4 Abstimmungen

  • (1) Die Abstimmungen sind offen, soweit nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Für Wahlen ist § 64 Abs. 1 SchulG NRWverbindlich. (Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen gewählt.)
  • (2) Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der am weitesten geht. Die oder der Vorsitzende gibt die Reihenfolge vor Beginn der Abstimmung bekannt.
  • (3) Mitglieder dürfen nicht an Abstimmungen über Gegenstände teilnehmen, an denen sie persönlich beteiligt sind.

§5 Niederschrift

  • (1) Eine Protokollführerin oder ein Protokollführer führt die Sitzungsniederschrift. Sie oder er und die oder der Vorsitzende unterzeichnen die
  • (2) Die Niederschrift enthält neben der Bezeichnung des Mitwirkungsgremiums und dem Sitzungsdatum:
  • 1. die Tagesordnung,
  • 2. die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  • 3. die Anträge,
  • 4. den Wortlaut der Beschlüsse und jeweils die Stimmenmehrheit; diese Angaben sind gemäß § 63 Abs. 4 SchulG verbindlich,
  • 5. die zur Aufnahme in die Niederschrift abgegebenen schriftlichen Erklärungen.
  • (3) Zu Beginn der nächsten Sitzung beschließt das Mitwirkungsgremium über die Genehmigung der Niederschrift.
  • (4) Die Schule hält die Niederschriften für die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums zur Einsichtnahme bereit. Das Mitwirkungsgremium beschließt, ob die Niederschriften an die Mitglieder verteilt werden.

Material [Bearbeiten]


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