Klassenpflegschaftssitzung

Konzept [Bearbeiten]

Beispiel eines Konzeptes zum Ablauf einer Klassenpflegschaftssitzung. Die Ausführungen ergeben sich im wesentlichen aus den rechtlichen Bestimmungen und sind mit Bedacht zu verändern.

Schulprogramm [Bearbeiten]

Text fehlt

Konzept [Bearbeiten]

Hier wird die Arbeit der Klassenpflegschaft sowie die Durchführung eines Elternabends/ einer Klassenpflegschaftssitzung beschrieben, bzw. vorgegeben.

Ablauf [Bearbeiten]

Die Elternpflegschaft wird im gesetzlichen Rahmen des Schulgesetztes und der an der schuleigenen gültigen Geschäftsordnung sowie entsprechenden Wahlordnung durchgeführt. Bitte informieren Sie sich über diese, um Formfehler zu vermeiden. Außerdem sollten neue Vorsitzende umgehend den Infobrief (siehe Material) erhalten.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Punkte aus diesen Ordnungen kurz zusammengefasst:

Einladung

1) Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium bei Bedarf ein. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder sind ein Woche vorher (wenn möglich sogar 2 Wochen vorher) unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich zu laden.

Tipps:Es lädt also nicht die Klassenlehrerin ein!

Einen Einladungs - Beispielbrief finden sie unter Materialien.

Teilnehmer/ Öffentlichkeit

(2) Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. Mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann für einzelne Angelegenheiten die Schulöffentlichkeit hergestellt werden; dies gilt nicht für Personalangelegenheiten.

(Eine Vertretung der Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Konferenzen teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt den Schulträger zu allen Sitzungen der Schulkonferenz ein. Der Schulträger hat das Recht, dort Anträge zu stellen.)

Stimmberechtigung

(3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. Auch die Mitglieder mit beratender Stimme können Anträge stellen. Lehrerinnen und Lehrer können nicht als Elternvertreterin oder Elternvertreter an der eigenen Schule gewählt werden.

Beschlussfähigkeit

(5) Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsgremium als beschlussfähig. Ein Mitwirkungsgremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen worden ist; hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen.

Tipps:Eine sofortige und umgehende Neueinladung kann durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende unter Umständen ausgesprochen werden.Ein eingeladener Klassenlehrer/ eine Klassenlehrerin hat nicht die Aufgabe, die Beschlussfähigkeit festzustellen.

Beschlussfassung

(4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Tipps:

Die Vorsitzende wählt also demnach nicht mit!

Protokoll

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. Die Niederschriften sind für die Mitglieder sowie für die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen Mitwirkungsgremiums zur Einsicht bereit zu halten.

Wahlen [Bearbeiten]

Wahl der Vorsitzenden/ des Vorsitzenden

(1) Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen gewählt.Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.

Tipp:Die Wahl sowohl der Vorsitzenden/ des Vorsitzenden UND auch des Stellvertreters/ der Stellvertreterin sollte in keinem Fall offen geschehen, auch wenn unter den Eltern ein solcher Wunsch geäußert wird.

Übrige Wahlen:

Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt; in diesem Fall können Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.

Gültigkeitsdauer des Wahlergebnisses

(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr.

Einspruch gegen eine Wahl:

(4) Unbeschadet des Beanstandungsrechts der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 59 Abs. 10) kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass a) die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind, b) bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmä-ßigkeiten vorgekommen sind, die für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein können. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

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Material [Bearbeiten]


Hier finden Sie das Material - bitte klicken.

 

Unterstützungsportal [Bearbeiten]

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