Datenschutz

Konzept 

Allgemein

Die Ausführungen fassen einige wichtige Inhalte des Datenschutzgesetzes NRW , des Schulgsetztes NRW (§120- §122) sowie den beiden Verordnungen zur Datenverarbeitung bei LehrerInnen als auch bei SchülerInnen und Eltern zusammen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten für das Schulamt der Stadt Köln, Herrn Peitzmeier.

Ausführungen zum Urheberrecht entnehmen sie bitte dem Abschnitt Kopierer und den Datenschutz im Zusammenhang mit der Homepage bitte diesem Artikel.


Schulen sind berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten von Eltern, SchülerInnen und LehrerInnen zu verarbeiten. Sie dürfen dies jedoch immer nur dann tun, wenn eine Verordnung oder andere Rechtsvorschriften dies (er)fordern.

Es gibt bestimmte Fristen, in denen die gesammelten Daten wieder vernichtet bzw. gelöscht werden müssen. Eine Sammlung von personenbezogenen Daten z.B. weil es die Praxis oder der Schulalltag zu fordern scheint, ist ohne die rechtliche Vorschrift oder aber die Erlaubnis der betroffenen Personen nicht erlaubt.


Anlässe für eine solche Datenverarbeitung der Schule können z.B. sein:

  • Sprachstandsförderung (schon ab 4 Jahren)
  • Schulwechsel/ Anmeldung
  • Schulpflichtüberwachung
  • Schulgesundheit

Aber auch LehrerInnen in ihrer Funktion als KlassenlehrerIn benutzen z.B. zur Erstellung der Zeugnisse oder der Erstellung von Adresslisten u.a. personenbezogene Daten.  

Datenverarbeitung

  • Erhebung ( z.B. Befragung)
  • Speichern (Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren)
  • Verändern (inhaltliche Umgestaltung)
  • Übermitteln (Weitergabe oder Bereithaltung zur Einsichtnahme oder Abruf)
  • Sperren (Verhinderung weiterer Verarbeitung)
  • Löschen (Unkenntlichmachen)
  • Nutzen personenbezogener Daten“

Quelle: LinkLuchterhand/ Schulrechtshandbuch NRW Ausführungen zu § 120 SchulG NRW

Personenbezogene Daten

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
  • Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
  • Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse
  • Konto-, Kreditkartennummer
  • Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen
  • Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer
  • Vorstrafen
  • genetische Daten und Krankendaten
  • Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse
  • Kundendaten gehören ebenso zu den personenbezogenen Daten wie die Personaldaten von Beschäftigten. Personenbezogene Kundendaten sind beispielsweise Namen von *Ansprechpartnern oder E-Mail-Kontaktdaten.

Dabei ist die technische Form dieser Angaben nicht von Bedeutung. Auch Fotos, Videoaufnahmen, Röntgenbilder oder Tonbandaufnahmen können personenbezogene Daten enthalten.

Quelle: hier

Zugriff und Aktenführung in der Schule
  • die Schulleiterin/ der Schulleiter
  • die ständige Vertretung
  • Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Schulsekretariats zur Aktenführung

(können nach Weisung der Schulleiterin oder des Schulleiters herangezogen werden)

Akten der SchülerInnen, Eltern oder der LehrerInnen werden also nicht für alle frei zugängig gelagert oder sogar bereit gestellt. (z.B. im Lehrerzimmer). Dies gilt auch für die Schülerakten. 

Recht auf Einsicht

Die betroffenen LehrerInnen sowie Eltern sind berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft zu erhalten über

  • die zu ihrer Person gespeicherten Daten
  • den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung
  • die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen
  • die allgemeinen technischen Bedingungen der automatisierten Verarbeitung der zu eigenen Person verarbeiteten Daten.


Die Betroffenen z.B. Eltern, LehrerInnen u.a. haben das Recht auf eine Kopie Ihrer aufgenommenen Daten. 

Löschfristen

Beachten Sie die rechtlichen Vorgaben:

Schülerdaten

Löschfristen Schüler- Elterndaten


Lehrerdaten:

Löschfristen LehrerInnendaten 

Datenverarbeitung bei SchülerInnen

Schülerdatenverarbeitung durch LehrerInnen
AnlassDatenbestand/DokumenteBemerkungen
Leistungsstand dokumentieren/ Zeugnisse Notenliste/Notenbuch/Zeugnis/ Ergebnisse u.a Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach Art des Datenbestands/ Dokuments.
Organisation/ Klassenliste Klassenbuch / Kurshefte Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach Art des Datenbestands/ Dokuments.
Organisation/ Klassenliste Schülerstammblatt Die Schülerstammdatenblatt sind zwar im Sekretariat zu führen, jedoch von der Klassenlehrerin, dem Klassenlehrer aktuell zu halten. Änderung z.B. in der Anschrift sind also unverzüglich im Sekretariat schriftlich zu melden.
AO-SF Test/ Ergebnisse u.a. Aus standatisierten Test und Befragungen zur Feststellung der Schulfähigkeit und des sonderpädagogischen Förderbedarfs dürfen nur Ergebnisse und der festgestellte Förderbedarf an andere Schule übermittelt werden. Die Einsicht in die Testunterlagen der Förderschullehrerin ist demnach formal also auch den KlassenlehrerInnen z.B. der Grundschule nicht gestattet .

Die AO-SF Akte ist gesondert und nicht in der Schülerakte zu führen. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach Art des Datenbestands/ Dokuments.

u.a.

 

 

Verarbeitung auf dem privaten PC (ADV Anlage)

Das Schreiben von Zeugnisse unter Eingabe personenbezogener Daten der SchülerInnen setzt voraus:

  • Schriftliche Genehmigung durch die Schulleiterin/ den Schulleiter. (Genehmigung unter Material)
  • Die Genehmigung muss ein Verfahrensverzeichnis nach § 8 Datenschutzgesetz NRW enthalten.
  • Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang dies erfordern.

Der angemessene technische Zugangsschutz nachgewiesen ist.

Für die Verarbeitung auf dem privaten PC sind nach Genehmigung nur bestimmte Daten/Datensätze zur Verarbeitung z.B. im Zeugnisprogramm oder in Listen genehmigt.

Datensatz bei Genehmigung

Datensatz bei Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Schülerinnen- und Schülerdaten auf privaten ADV-Anlagen der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer

  1. Name, Geburtsname
  2. Vorname
  3. Geschlecht
  4. Geburtsdatum
  5. Konfession
  6. Klasse/Jahrgangsstufe, Kurs
  7. Schülernummer/Nummer des Gesamtschülerverzeichnisses
  8. Ausbildungsrichtung bzw. Ausbildungsberuf
  9. Fächer, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
  10. Leistungsbewertung in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
  11. Zeiten des Fernbleibens vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet # Vermerk über Benachrichtigungen gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet

Die Daten müssen nach einem Jahr wieder vom privaten PC / ADV Anlage gelöscht werden. Ein Jahr: mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schülerin von der Lehrkraft nicht mehr unterrichtet wird.

Hinweis: Das archivieren "jahrealter" Zeugnisse oder Zeugnisdaten auf dem privaten PC oder aber PC im Lehrerzimmer ist ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz.

Quelle: Hier

 

Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule

 https://bass.schul-welt.de/17585.htm 

Datenweitergabe (auch bei AOSF) an SEK I Schule

Siehe AOSF

Datenweitergabe an die Polizei / Anwalt

Frage an das Schulamt vom 22.01.2015:

"Eltern haben wegen eines Vorfalls gegen einen anderen Schüler eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Die Polizei hat nun bei mir nach den Daten des angezeigten Schülers gefragt. Die ganze Sache ist nun wieder eingestellt worden. Ich hatte aber der Polizei die Daten/Anschrift gegeben. War dies mit der VO DV I und de, § 120 SchulG NRW zu vereinbaren?

(„.....Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.“ (§ 120 (5) SchulG NRW )

Ich wäre Ihnen für eine kurze Antwort dankbar.


Frau Kirsch/Schulamt der Stadt Köln:

  • "Das war ok, bei einer polizeilichen Ermittlung geben wir die Daten raus, bei einer Anfrage von Anwälten o.ä. nicht." 

Lehrerdatenverarbeitung im Schulumfeld

Lehrerdaten werden und übermittelt an und verarbeitet im/in: 

  • Schulamt/ Schulaufsicht
  • Landesamt für Statistik
  • Landesamt für Besoldung
  • Kirche und Religionsgemeinschaften

Die Übermittlung findet z.T. automatisiert statt mit den Programmen Schild/ bzw. ASDPC.

 

Akten der Schulleitung über LehrerInnen

Die Personalaktenführende Behörde ist bei allen verbeamteten LehrerInnen die Bezirksregierung Köln. Für angestellte LehreInnen mit Zeitvertrag das Schulamt für die Stadt Köln.

Auch die Schulleitung darf an der Schule eine Akte über die an der Schule tätigen LehrerInnen führen. Zweck dieser Datenverarbeitung ist u.a.

  • Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs, Bildungsgängen, Klassen und Gruppen
  • Durchführung des Unterrichts
  • Ermittlung und Deckung besonderer Bedarfe und Förderungsbedarfe; Unterrichtsorganisation; Unterrichtsverteilung
  • Aufstellen von Aufsichts-, Prüfungs-, Stunden- und Vertretungsplänen, Sprechstundenlisten sowie Übersichten der an der Schule Beschäftigten

u.a. weitere Gründe siehe: Hier 

Folgende Angaben darf die Schulleitung in einer Akte an der Schule über die an der Schule tätigen Lehrkräfte führen:

 

Wer für die Aktenführung in der Schule zuständig ist, wer Einsicht in die Akten nehmen darf und welche Löschfristen gelten, entnehmen sie den jeweiligen Abschnitten. (s.o.)

 

Fotos u. Filme, Daten von Personen im Internet

Im Folgenden werden die wichtigsten Antworten zu Fragen Rund um das sogenannte Personenfoto sowie die personenbezogenen Daten in der Veröffentlichung gegeben. Das Internet, bzw. die Homepage ist nur eine Form der Veröffentlichung. Andere Formen können das Jahrbuch, Schulzeitung, Verkaufs CD/ DVD u.a. sein.

 

Bild u. Tondokumente in der Veröffentlichung

Das Personenfoto gehört zu den personenbezogenen Daten.(Personenbezogene Daten: Siehe weiter unten/ oben)

Es gilt außerdem das Kunsturhebergesetz, welches jedem Einzelnen das "Recht am eigenen Bild" sichert.

Grundsätzlich gilt, dass volljährige SchülerInnen, aber auch Lehrkräfte nur dann direkt in jeglicher Form abgebildet werden dürfen, wenn eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegt. Bei Kindern und Jugendlichen bis ca. 12 Jahren reicht die Einwilligung der Erziehungsberechtigten aus. (Bei Kindern älter als zwölf Jahren, ist ist sowohl die Einwilligung der Erziehungsberechtigten als auch der Jugendlichen einzuholen.)

Auch das Schulgesetz erlaubt Bild und Tonaufnahmen z.B. des Unterrichts für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nur, " [... wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben".]

Wichtig: Eine Einwilligung muss genau den Zwecke beschreiben. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos auf der Homepage reicht nicht aus zur Veröffentlichung in der Schülerzeitung, oder auf einer Projektwochen CD und umgekehrt. Hierfür muss eine erneute Einwilligung vorliegen. Es macht Sinn bei Einschulung eine generelle Einwilligung zu allen in der Schule auftretenden Möglichkeiten der Foto/Filmveröffentlichungen einzuholen, die auf dem Formular explilzit und genau beschrieben aufgezählt sein müssen. Einen Vorschlag zu einer solchen Einwilligung finden Sie unter Material.

Eine Fotografie durch kommerzielle "Schulfotografen", d.h. das digitale Speichern der Fotos, der Verkauf der Bilder usw. muss ebenfalls unter diesem Aspekt betrachtet werden und verlangt deshalb eine Einwilligung der Eltern.

 

Beiwerk/ Personen in Ansammlungen

Zu Fotos mit Personen auf einem Foto als sogenanntes "Beiwerk" / in einer Ansammlung gibt es unterschiedliche Rechtsauffasungen. Ein Beiwerk oder eine Ansammlung ist nur gegeben, wenn die abgebildete Person ohne weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden könnte. Das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) erlaubt hier eine Veröffentlichung der Fotos ohne Genehmigung der Personen in der Ansammlung bzw. als Beiwerk. Die Internetseite LehrerOnline/ Recht verweist jedoch auf den § 120 Absatz 3, und vertritt die Meinung, dass Abbildungen von Schülerinnen und Schülern generell nur im Falle einer Einwilligung zulässig sind."

 

Personenbezogene Daten in der Veröffentlichung

Bei den personenbezogenen Daten verhält es sich im Prinzip wie bei der Veröffentlichung von Bild / Tondokumenten.

  • Personenbezogene Daten dürfen nur z.B. auf der Homepage veröffentlicht werden, wenn hierzu eine ausdrückliche schrifltiche Erlaubnis der Eltern bei einem Kind bis 12 Jahren bzw. der betroffenen Person vorliegt. Diese Erlaubnis muss genau den Zweck beschreiben sowie festlegen, welche personenbezogenen Daten genau genutzt werden. (z.B. Vorname/ keine Klasse)

"Wurde also zum Beispiel die Einwilligung für den Abdruck von Schülernamen in einem gedruckten Jahrbuch eingeholt, so muss gleichwohl eine erneute Einwilligung dafür vorliegen, dass die entsprechenden Daten auch auf einer Website verwendet werden dürfen. Es empfiehlt sich daher, gleich eine Einwilligung für alle in Betracht kommenden Verwendungszwecke einzuholen." (Lehrerlonline)

Für LehrerInnen und Eltern gelten die selben Vorgaben, das heißt, dass Namenslisten von Lehrkräften und Elternvertretern oder ähnliche Verzeichnisse nur auf einer Homepage veröffentlich werden dürfen, wenn eine Erlaubnis vorliegt.

Ausnahme machen hier Personen in Schule, die die aufgrund ihrer Funktion nicht nur innerhalb der Schule, sondern auch nach außen hin auftreten z.B.: Elternvorsitzende sowie Schulleitung. (z.B. Namensnennung)

 

Weiterführende Fragestellungen

Für weiterführende Fragestellungen diesem Thema verweist der Datenschutzbeauftragte der Stadt Köln auf die Ausführungen der Internetseite Lehreronline:

 

  • Bild/ Tondokumente im Internet Hier
  • Personenbezogene Daten im Internet: [1]

Material


Hier finden Sie das Material - bitte klicken.

Synonyme / Suchseite

  • Hier finden Sie die Suchseite zu diesem Artikel. Tragen Sie in die Tabelle alle Begrifflichkeiten ein, unter denen Sie den Artikel suchen würden:
  • Suche Datenschutz

 

Ansprechpartner

Datenschutzbeauftragter für die Grundschulen

Hartmut Waller - hartmut.waller@stadt-koeln.de

Datenschutzbeauftragter des Schulamtes für die Stadt Köln

Gerd Peitzmeier

Tel: O221-71O9399

Fax: O221-71O94OO

Mail: gerd.peitzmeier (at) stadt-koeln.de /gerd.peitzmeier@stadt-koeln.de

web: http://www.peitzmeier.de/dsb/index.htm

Sprechstunde und Beratung nach Absprache

 


Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Nordrhein-Westfalen

Postfach 20 04 44

40102 Düsseldorf

Tel.: 0211/38424-0

Fax: 0211/38424-10

E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

 

Formulare u. Handreichungen

Antrag/ Genehmigung privater ADV Anlagen/ Privater PCs für LehrerInnen

https://www.schulministerium.nrw/Recht/Datenschutz/DienstanweisungAnlage.pdf

Rechtliche Grundlagen

Schulgesetz NRW (§120 - § 122 )

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=7345&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Schulgesetz%20nrw#det271023

Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=4485&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=VO-DV#det0

 

Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=10526&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=VO-DV#det0


Runderlass zum Thema privater PC / Datenschutz DV II

https://bass.schul-welt.de/17585.htm

 

 

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