Dienstliche Beurteilung

Konzept 

 

Informationen des Schulamtes (Intranet)

Dienstliche Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern im Beamtenverhältnis ist in den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung geregelt (Rd. Erl. des MSW vom 02.01.2003, BASS 21-02 Nr. 2). Form und Abwicklung müssen den Vorgaben entsprechen.Die Unterlagen für die 1. und 2. dienstliche Beurteilung sind auf dem Dienstweg über das Schulamt für die Stadt Köln an die Bezirksregierung Köln zu senden an:401/2, Frau Schmittzur Weiterleitung anBR Köln, Dez. 47.3.G.K 

 

Beizufügende Unterlagen

  • Dienstliche Beurteilung (2-fach)
  • Gespräch hat stattgefunden (2-fach, falls nicht im Dokument Dienstliche Beurteilung enthalten)
  • Aufstellung Fehlzeiten bei der 2. dienstlichen Beurteilung! (2-fach)

Bitte heften Sie die Ausfertigungen jeweils zusammen!Die/Der zu Beurteilende erhält eine Kopie der dienstlichen Beurteilung. 

 

Kriterien und Form der Beurteilung

Anlass der Beurteilung:

  • Erste dienstliche Beurteilung im Rahmen der Probezeit
  • Zweite dienstliche Beurteilung im Rahmen der Probezeit 

Bewährungsfeststellung:

Erste dienstliche Beurteilung:

Die/Der Beschäftigte hat sich in der bisherigen Probezeit
egg bewährt.
egg eingeschränkt bewährt.
egg nicht bewährt.

Zweite dienstliche Beurteilung:

Die/Der Beschäftigte hat sich in der Probezeit
egg in vollem Umfang bewährt.

Zusatzfeststellung:

egg Die/Der Beschäftigte hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet.

egg Die/Der Beschäftigte hat sich nicht bewährt.

egg Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden.

 

Muster für die Dienstliche Beurteilung

https://www.schulministerium.nrw/themen/recht/dienstrecht/allgemeines-beamtenrecht-laufbahnrecht/beurteilungsrichtlinien-fuer

 

Richtlinien

https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/2020-10/beurteilungsrichtlinien_vom_19.07.2017_gueltig_ab_01.01.2018.pdf

 

Weiter Informationen

Allgemein

Die dienstliche Beurteilung von Beamten wird aus dem Grundgesetz (Art. 33 Abs.2) abgeleitet, wonach jeder Deutsche einen Zugang zu jedem öffentlichen Amt haben soll, wenn seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dazu vorhanden sind.

Die gesetzliche Grundlage für die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist im Landesbeamtengesetz (LBG) festgelegt. Im § 14 LBG wird für die Probezeit vorgeschrieben, dass die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu beurteilen sind.

Im § 93 LBG heißt es, dass diese Beurteilungen mit einem Gesamturteil abzuschließen sind und einen Vorschlag für die weitere Verwendung enthalten sollen. Sie sind zu den Personalakten zu nehmen. "Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen."

Dazu gibt es die LVO Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalenin der u.a. allgemine Aussagen zur Probezeit und zur Beurteilung finden. Sie gilt für alle Beamtinnen in NRW.

Dazu gibt es einen entsprechenden Erlass - die so genannten "Beurteilungsrichtlinien (neu ab 2018)" -, in dem die Verfahrensvorschriften für die inhaltliche und formale Durchführung der dienstlichen Beurteilung festgelegt sind.

 

FAQ zu den Beurteilungsrichtlinien

 Fragen und Antworten Link  FAQ-Beurteilungsrichtlinien.pdf

Material 


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Synonyme / Suchseite

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