LOGINEO LMS SCHULWIKI
Datenschutz
Inhaltsübersicht
2.1. Zugriff und Aktenführung in der Schule
2.2. Recht auf Einsicht
2.3. Löschfristen
3. Datenverarbeitung bei SchülerInnen [Bearbeiten]
3.1. Schülerdatenverarbeitung durch LehrerInnen
3.2. Verarbeitung auf dem privaten PC (ADV Anlage)
4. Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule [Bearbeiten]
4.1. Datenweitergabe (auch bei AOSF) an SEK I Schule
4.2. Datenweitergabe an die Polizei / Anwalt
5. Lehrerdatenverarbeitung im Schulumfeld [Bearbeiten]
5.1. Akten der Schulleitung über LehrerInnen
6. Fotos u. Filme, Daten von Personen im Internet [Bearbeiten]
6.1. Bild u. Tondokumente in der Veröffentlichung
6.2. Beiwerk/ Personen in Ansammlungen
6.3. Personenbezogene Daten in der Veröffentlichung
6.4. Weiterführende Fragestellungen
7. Schulspezifischer Inhalt [Bearbeiten]
8. Schulprogramm|Schulprogramm [Bearbeiten]
10. Material [Bearbeiten]
12. Material [Bearbeiten]
13. Ansprechpartner [Bearbeiten]
14. Formulare u. Handreichungen [Bearbeiten]
Konzept [Bearbeiten]
Allgemein [Bearbeiten]
Die Ausführungen fassen einige wichtige Inhalte des Datenschutzgesetzes NRW , des Schulgsetztes NRW (§120- §122) sowie den beiden Verordnungen zur Datenverarbeitung bei LehrerInnen als auch bei SchülerInnen und Eltern zusammen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten für das Schulamt der Stadt Köln, Herrn Peitzmeier.
Ausführungen zum Urheberrecht entnehmen sie bitte dem Abschnitt Kopierer und den Datenschutz im Zusammenhang mit der Homepage bitte diesem Artikel.
Schulen sind berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten von Eltern, SchülerInnen und LehrerInnen zu verarbeiten. Sie dürfen dies jedoch immer nur dann tun, wenn eine Verordnung oder andere Rechtsvorschriften dies (er)fordern.
Es gibt bestimmte Fristen, in denen die gesammelten Daten wieder vernichtet bzw. gelöscht werden müssen. Eine Sammlung von personenbezogenen Daten z.B. weil es die Praxis oder der Schulalltag zu fordern scheint, ist ohne die rechtliche Vorschrift oder aber die Erlaubnis der betroffenen Personen nicht erlaubt.
Anlässe für eine solche Datenverarbeitung der Schule können z.B. sein:
- Sprachstandsförderung (schon ab 4 Jahren)
- Schulwechsel/ Anmeldung
- Schulpflichtüberwachung
- Schulgesundheit
Aber auch LehrerInnen in ihrer Funktion als KlassenlehrerIn benutzen z.B. zur Erstellung der Zeugnisse oder der Erstellung von Adresslisten u.a. personenbezogene Daten.
Datenverarbeitung
- Erhebung ( z.B. Befragung)
- Speichern (Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren)
- Verändern (inhaltliche Umgestaltung)
- Übermitteln (Weitergabe oder Bereithaltung zur Einsichtnahme oder Abruf)
- Sperren (Verhinderung weiterer Verarbeitung)
- Löschen (Unkenntlichmachen)
- Nutzen personenbezogener Daten“
Quelle: LinkLuchterhand/ Schulrechtshandbuch NRW Ausführungen zu § 120 SchulG NRW
Personenbezogene Daten
- Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
- Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse
- Konto-, Kreditkartennummer
- Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen
- Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer
- Vorstrafen
- genetische Daten und Krankendaten
- Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse
- Kundendaten gehören ebenso zu den personenbezogenen Daten wie die Personaldaten von Beschäftigten. Personenbezogene Kundendaten sind beispielsweise Namen von *Ansprechpartnern oder E-Mail-Kontaktdaten.
Dabei ist die technische Form dieser Angaben nicht von Bedeutung. Auch Fotos, Videoaufnahmen, Röntgenbilder oder Tonbandaufnahmen können personenbezogene Daten enthalten.
Quelle: hier
Zugriff und Aktenführung in der Schule
- die Schulleiterin/ der Schulleiter
- die ständige Vertretung
- Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Schulsekretariats zur Aktenführung
(können nach Weisung der Schulleiterin oder des Schulleiters herangezogen werden)
Akten der SchülerInnen, Eltern oder der LehrerInnen werden also nicht für alle frei zugängig gelagert oder sogar bereit gestellt. (z.B. im Lehrerzimmer). Dies gilt auch für die Schülerakten.
Recht auf Einsicht
Die betroffenen LehrerInnen sowie Eltern sind berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft zu erhalten über
- die zu ihrer Person gespeicherten Daten
- den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung
- die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen
- die allgemeinen technischen Bedingungen der automatisierten Verarbeitung der zu eigenen Person verarbeiteten Daten.
Die Betroffenen z.B. Eltern, LehrerInnen u.a. haben das Recht auf eine Kopie Ihrer aufgenommenen Daten.
Löschfristen
Beachten Sie die rechtlichen Vorgaben:
Schülerdaten
Löschfristen Schüler- Elterndaten
Lehrerdaten:
Datenverarbeitung bei SchülerInnen [Bearbeiten]
Schülerdatenverarbeitung durch LehrerInnen
Anlass | Datenbestand/Dokumente | Bemerkungen | |
---|---|---|---|
Leistungsstand dokumentieren/ Zeugnisse | Notenliste/Notenbuch/Zeugnis/ Ergebnisse u.a | Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach Art des Datenbestands/ Dokuments. | |
Organisation/ Klassenliste | Klassenbuch / Kurshefte | Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach Art des Datenbestands/ Dokuments. | |
Organisation/ Klassenliste | Schülerstammblatt | Die Schülerstammdatenblatt sind zwar im Sekretariat zu führen, jedoch von der Klassenlehrerin, dem Klassenlehrer aktuell zu halten. Änderung z.B. in der Anschrift sind also unverzüglich im Sekretariat schriftlich zu melden. | |
AO-SF | Test/ Ergebnisse u.a. | Aus standatisierten Test und Befragungen zur Feststellung der Schulfähigkeit und des sonderpädagogischen Förderbedarfs dürfen nur Ergebnisse und der festgestellte Förderbedarf an andere Schule übermittelt werden. Die Einsicht in die Testunterlagen der Förderschullehrerin ist demnach formal also auch den KlassenlehrerInnen z.B. der Grundschule nicht gestattet .
Die AO-SF Akte ist gesondert und nicht in der Schülerakte zu führen. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach Art des Datenbestands/ Dokuments. |
u.a. |
Verarbeitung auf dem privaten PC (ADV Anlage)
Das Schreiben von Zeugnisse unter Eingabe personenbezogener Daten der SchülerInnen setzt voraus:
- Schriftliche Genehmigung durch die Schulleiterin/ den Schulleiter. (Genehmigung unter Material)
- Die Genehmigung muss ein Verfahrensverzeichnis nach § 8 Datenschutzgesetz NRW enthalten.
- Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang dies erfordern.
Der angemessene technische Zugangsschutz nachgewiesen ist.
Für die Verarbeitung auf dem privaten PC sind nach Genehmigung nur bestimmte Daten/Datensätze zur Verarbeitung z.B. im Zeugnisprogramm oder in Listen genehmigt.
Datensatz bei Genehmigung
Datensatz bei Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Schülerinnen- und Schülerdaten auf privaten ADV-Anlagen der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer
- Name, Geburtsname
- Vorname
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Konfession
- Klasse/Jahrgangsstufe, Kurs
- Schülernummer/Nummer des Gesamtschülerverzeichnisses
- Ausbildungsrichtung bzw. Ausbildungsberuf
- Fächer, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
- Leistungsbewertung in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
- Zeiten des Fernbleibens vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet # Vermerk über Benachrichtigungen gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
Die Daten müssen nach einem Jahr wieder vom privaten PC / ADV Anlage gelöscht werden. Ein Jahr: mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schülerin von der Lehrkraft nicht mehr unterrichtet wird.
Hinweis: Das archivieren "jahrealter" Zeugnisse oder Zeugnisdaten auf dem privaten PC oder aber PC im Lehrerzimmer ist ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz.
Quelle: Hier
Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule [Bearbeiten]
Datenweitergabe (auch bei AOSF) an SEK I Schule
Siehe AOSF
Datenweitergabe an die Polizei / Anwalt
Frage an das Schulamt vom 22.01.2015:
"Eltern haben wegen eines Vorfalls gegen einen anderen Schüler eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Die Polizei hat nun bei mir nach den Daten des angezeigten Schülers gefragt. Die ganze Sache ist nun wieder eingestellt worden. Ich hatte aber der Polizei die Daten/Anschrift gegeben. War dies mit der VO DV I und de, § 120 SchulG NRW zu vereinbaren?
(„.....Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.“ (§ 120 (5) SchulG NRW )
Ich wäre Ihnen für eine kurze Antwort dankbar.
Frau Kirsch/Schulamt der Stadt Köln:
- "Das war ok, bei einer polizeilichen Ermittlung geben wir die Daten raus, bei einer Anfrage von Anwälten o.ä. nicht."
Lehrerdatenverarbeitung im Schulumfeld [Bearbeiten]
Lehrerdaten werden und übermittelt an und verarbeitet im/in:
- Schulamt/ Schulaufsicht
- Landesamt für Statistik
- Landesamt für Besoldung
- Kirche und Religionsgemeinschaften
Die Übermittlung findet z.T. automatisiert statt mit den Programmen Schild/ bzw. ASDPC.
Akten der Schulleitung über LehrerInnen
Die Personalaktenführende Behörde ist bei allen verbeamteten LehrerInnen die Bezirksregierung Köln. Für angestellte LehreInnen mit Zeitvertrag das Schulamt für die Stadt Köln.
Auch die Schulleitung darf an der Schule eine Akte über die an der Schule tätigen LehrerInnen führen. Zweck dieser Datenverarbeitung ist u.a.
- Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs, Bildungsgängen, Klassen und Gruppen
- Durchführung des Unterrichts
- Ermittlung und Deckung besonderer Bedarfe und Förderungsbedarfe; Unterrichtsorganisation; Unterrichtsverteilung
- Aufstellen von Aufsichts-, Prüfungs-, Stunden- und Vertretungsplänen, Sprechstundenlisten sowie Übersichten der an der Schule Beschäftigten
u.a. weitere Gründe siehe: Hier
Folgende Angaben darf die Schulleitung in einer Akte an der Schule über die an der Schule tätigen Lehrkräfte führen:
Wer für die Aktenführung in der Schule zuständig ist, wer Einsicht in die Akten nehmen darf und welche Löschfristen gelten, entnehmen sie den jeweiligen Abschnitten. (s.o.)
Fotos u. Filme, Daten von Personen im Internet [Bearbeiten]
Im Folgenden werden die wichtigsten Antworten zu Fragen Rund um das sogenannte Personenfoto sowie die personenbezogenen Daten in der Veröffentlichung gegeben. Das Internet, bzw. die Homepage ist nur eine Form der Veröffentlichung. Andere Formen können das Jahrbuch, Schulzeitung, Verkaufs CD/ DVD u.a. sein.
Bild u. Tondokumente in der Veröffentlichung
Das Personenfoto gehört zu den personenbezogenen Daten.(Personenbezogene Daten: Siehe weiter unten/ oben)
Es gilt außerdem das Kunsturhebergesetz, welches jedem Einzelnen das "Recht am eigenen Bild" sichert.
Grundsätzlich gilt, dass volljährige SchülerInnen, aber auch Lehrkräfte nur dann direkt in jeglicher Form abgebildet werden dürfen, wenn eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegt. Bei Kindern und Jugendlichen bis ca. 12 Jahren reicht die Einwilligung der Erziehungsberechtigten aus. (Bei Kindern älter als zwölf Jahren, ist ist sowohl die Einwilligung der Erziehungsberechtigten als auch der Jugendlichen einzuholen.)
Auch das Schulgesetz erlaubt Bild und Tonaufnahmen z.B. des Unterrichts für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nur, " [... wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben".]
Wichtig: Eine Einwilligung muss genau den Zwecke beschreiben. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos auf der Homepage reicht nicht aus zur Veröffentlichung in der Schülerzeitung, oder auf einer Projektwochen CD und umgekehrt. Hierfür muss eine erneute Einwilligung vorliegen. Es macht Sinn bei Einschulung eine generelle Einwilligung zu allen in der Schule auftretenden Möglichkeiten der Foto/Filmveröffentlichungen einzuholen, die auf dem Formular explilzit und genau beschrieben aufgezählt sein müssen. Einen Vorschlag zu einer solchen Einwilligung finden Sie unter Material.
Eine Fotografie durch kommerzielle "Schulfotografen", d.h. das digitale Speichern der Fotos, der Verkauf der Bilder usw. muss ebenfalls unter diesem Aspekt betrachtet werden und verlangt deshalb eine Einwilligung der Eltern.
Beiwerk/ Personen in Ansammlungen
Zu Fotos mit Personen auf einem Foto als sogenanntes "Beiwerk" / in einer Ansammlung gibt es unterschiedliche Rechtsauffasungen. Ein Beiwerk oder eine Ansammlung ist nur gegeben, wenn die abgebildete Person ohne weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden könnte. Das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) erlaubt hier eine Veröffentlichung der Fotos ohne Genehmigung der Personen in der Ansammlung bzw. als Beiwerk. Die Internetseite LehrerOnline/ Recht verweist jedoch auf den § 120 Absatz 3, und vertritt die Meinung, dass Abbildungen von Schülerinnen und Schülern generell nur im Falle einer Einwilligung zulässig sind."
Personenbezogene Daten in der Veröffentlichung
Bei den personenbezogenen Daten verhält es sich im Prinzip wie bei der Veröffentlichung von Bild / Tondokumenten.
- Personenbezogene Daten dürfen nur z.B. auf der Homepage veröffentlicht werden, wenn hierzu eine ausdrückliche schrifltiche Erlaubnis der Eltern bei einem Kind bis 12 Jahren bzw. der betroffenen Person vorliegt. Diese Erlaubnis muss genau den Zweck beschreiben sowie festlegen, welche personenbezogenen Daten genau genutzt werden. (z.B. Vorname/ keine Klasse)
"Wurde also zum Beispiel die Einwilligung für den Abdruck von Schülernamen in einem gedruckten Jahrbuch eingeholt, so muss gleichwohl eine erneute Einwilligung dafür vorliegen, dass die entsprechenden Daten auch auf einer Website verwendet werden dürfen. Es empfiehlt sich daher, gleich eine Einwilligung für alle in Betracht kommenden Verwendungszwecke einzuholen." (Lehrerlonline)
Für LehrerInnen und Eltern gelten die selben Vorgaben, das heißt, dass Namenslisten von Lehrkräften und Elternvertretern oder ähnliche Verzeichnisse nur auf einer Homepage veröffentlich werden dürfen, wenn eine Erlaubnis vorliegt.
Ausnahme machen hier Personen in Schule, die die aufgrund ihrer Funktion nicht nur innerhalb der Schule, sondern auch nach außen hin auftreten z.B.: Elternvorsitzende sowie Schulleitung. (z.B. Namensnennung)
Weiterführende Fragestellungen
Für weiterführende Fragestellungen diesem Thema verweist der Datenschutzbeauftragte der Stadt Köln auf die Ausführungen der Internetseite Lehreronline:
- Bild/ Tondokumente im Internet Hier
- Personenbezogene Daten im Internet: [1]
Schulspezifischer Inhalt [Bearbeiten]
Schulprogramm [Bearbeiten]
Text fehlt
Konzept [Bearbeiten]
Text fehlt
Material [Bearbeiten]
Text fehlt
Kategorien [Bearbeiten]
Material [Bearbeiten]
Hier finden Sie das Material - bitte klicken.
Synonyme / Suchseite
- Hier finden Sie die Suchseite zu diesem Artikel. Tragen Sie in die Tabelle alle Begrifflichkeiten ein, unter denen Sie den Artikel suchen würden:
- Suche Datenschutz
Ansprechpartner [Bearbeiten]
Datenschutzbeauftragter für die Grundschulen
Hartmut Waller - hartmut.waller@stadt-koeln.de
Datenschutzbeauftragter des Schulamtes für die Stadt Köln
Gerd Peitzmeier
Tel: O221-71O9399
Fax: O221-71O94OO
Mail: gerd.peitzmeier (at) stadt-koeln.de /gerd.peitzmeier@stadt-koeln.de
web: http://www.peitzmeier.de/dsb/index.htm
Sprechstunde und Beratung nach Absprache
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Formulare u. Handreichungen [Bearbeiten]
Antrag/ Genehmigung privater ADV Anlagen/ Privater PCs für LehrerInnen
https://www.schulministerium.nrw/Recht/Datenschutz/DienstanweisungAnlage.pdf
Rechtliche Grundlagen [Bearbeiten]
Schulgesetz NRW (§120 - § 122 )
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I)
Runderlass zum Thema privater PC / Datenschutz DV II
https://bass.schul-welt.de/17585.htm
Unterstützungsportal [Bearbeiten]
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