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Mitwirkungsgremien
Inhaltsübersicht
1.1. Grundsätzlich
1.2. Tabelle Gremien/ Vorsitz/ Mitglieder
1.3. Teilkonferenzen
1.4. Einladung
1.5. Öffentlichkeit
1.6. Stimmberechtigung
1.7. Geteiltes Sorgerecht/ getrennt lebend/ geschiedene Eltern
1.8. LehramtsanwärterInnen und Stimmberechtigung
1.9. Beschlussfähigkeit
1.10. Beschlussfassung
1.11. Protokoll
1.12. Wahlen
1.13. Gültigkeitsdauer des Wahlergebnisses
1.14. Einspruch gegen eine Wahl:
2. Schulspezifischer Inhalt [Bearbeiten]
Konzept [Bearbeiten]
Grundsätzlich
Die Mitwirkungsgremien in der Schule werden im gesetzlichen Rahmen des Schulgesetztes durchgeführt. Die aufgeführten Grundsätze gelten für alle Gremien - sofern nicht anders angegeben.
Außerdem kann es an Ihrer Schule eine ergänzende Wahl & Geschäftsordnung geben ( siehe Ergänzungen Ihrer Schule weiter unten) Ein Vorschlag des MSW für eine Wahl und Geschäftsordnung gibt es unter Material. Bitte informieren Sie sich ob es an Ihrer Schule eine solche gibt, um Formfehler zu vermeiden.
Tabelle Gremien/ Vorsitz/ Mitglieder
Sie sehen hier eine Übersicht über alle Mitwirkungsgremien der Schule. Es macht Sinn, für die Mitglieder der jeweiligen Mitwirkungsgremien einen "Leitfaden zur Mitwirkung" anzubieten. Ein Bespiel finden Sie unter Material!
Mitwirkungsgremien an der Schule
Mitwirkungsgremium* | Vorsitz (stimmberechtigt) | Mitglieder (stimmberechtigt) | Beratende (können Anträge stellen) | Bemerkungen | Schulaufsicht / Schulträger
|
---|---|---|---|---|---|
Schulkonferenz | SchulleiterIn ( nur Entscheidungsstimme) |
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Schulkoferenz hat entweder 6 oder 12 Mitglieder.Anzahl orientiert sich an der Schulgröße.
Die Schulleiterin/ der Schulleiter wird nicht mitgerechnet. |
Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen.
Vorsitz lädt den Schulträger (d.h. Stadt Köln) zu allen Sitzungen ein. Der Schulträger hat das Recht, Anträge zu stellen.
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Schulpflegschaft | Schulpfleschaftsvorsitzende/r | Klassenpflegschaftsvorsitzende | SchulleiterIn | Stellvertretung der Klassenpflegschaft dürfen zusätzlich beratend teilnehmen, sind demnach jedoch nicht stimmberechtigt. StellvertreterInnen dürfen jedoch in den Vorsitz oder in einer der -bis zu drei- Stellvertreterposten gewählt werden und sind dann Mitglied. | Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen
|
Lehrerkonferenz | SchulleiterIn | LehrerInnen und Lehrer sowie Schulleitung und pädagogische und sozialpädagogische Personal | - | SchulsozialarbeiterInnen sind Gäste und sind nicht wahl- oder stimmberechtigt, sofern sie nicht im Landesdienst stehen.
Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal kann auch in die Schulkonferenz gewählt werden. |
Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen
|
Klassenpflegschaft/ Elternabend | Klassenpflegschaftvorsitzende/r | Alle erziehungsberechtigte Eltern (nur eine Stimme pro Kind) | KlassenlehrerIn | Besonderheit: Zum erstes Treffen des 1. Schuljahres und der ersten Wahl lädt die Klassenlehrerin/ der Klassenlehrer ein/ Verwandte oder Geschwister sind nicht Mitglieder | Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen
|
Klassenkonferenz | KlassenlehrerIn | LehrerInnen der Klasse u. pädagogische und sozialpädagogische Personal | Vorsitzende(r) u. Stellvertretung der Klassenpflegschaft / SchulleiterIn oder von ihr / ihm Beauftragte(r) | Die Klassenkonferenz berät und bestimmt seit dem "SchulG ÄG 2006" -nicht- mehr über Ordnungsmaßnahmen wie den Ausschluss vom Unterricht. Dies geschieht bei Anlass in einer Teilkonferenz. | Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen |
Lehrerrat | Lehrerratsvorsitzende(r) | In der Lehrerkonferenz gewählte LehrerInnen und/oder pädagogisches und sozialpädagogisches Personal | keiner | 3- 5 Mitglieder nach Beschluss für 4 Jahre gewählt. Bei Schulen mit nur 8 LehrerInnen nur 2 Mitglieder nach Beschluss.
SchulleiterIn ist von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen nicht wahlberechtigt und nicht wählbar |
kein Teilnahmerecht
|
''*'' An Offenen Ganztagsschulen vereinbart die Schule mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der
pädagogischen Betreuungskräfte dieser Partner. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal / SchulsozialarbeiterInnen müssen im Landesdienst stehen, um stimmberechtigt mitwirken zu können. |
Teilkonferenzen
Die Schul- und Lehrerkonferenz kann Teilkonferenzen bilden und diese mit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen ausstatten. Siehe auch unter Teilkonferenz.
Teilkonferenz* | Vorsitz | Mitglieder | Beratende | Bemerkungen | Überschrift |
---|---|---|---|---|---|
TK Ordungsmaßnahmen vgl. § 53 | SchulleiterIn |
Zur Anhörung kann SchülerIn eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der LehrerInnen hinzuziehen. |
- | - | -
|
TK Eilentscheid vgl. §67
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SchulleiterIn |
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In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz) gemeinsam mit je einer von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertretung der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. | Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen
|
TK "Vertrauensausschuss" vgl.§ 67 | Nicht näher bestimmt. | Mitlied(er) aus der Schulkonferenz ''**'' | Beispiel | Schulkonferenz kann als TK "Vertrauensausschuss" bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln soll. | -
|
TK
vgl. § 65 SchulG NRW
|
Nicht festgelegt. | Aus der Lehrerkonferenz oder Schulkonferenz gewählt | Nicht festgelegt. | Bestimmte Themen und Aufgaben können an eine Teilkonferenz übertragen werden, die Beschlüsse vorbereitet oder aber sogar widerrufliche Entscheidungsbefungnis bekommt. | Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen
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Teilschulkonferenz Gibt es nur bei Teilstandorten mit unterschiedlichem Bekenntnis! vgl. § 83 ] | SchulleiterIn ( nur Entscheidungsstimme) |
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|
Teilschulkoferenz hat 6 Mitglieder.
Die Schulleiterin/ der Schulleiter wird nicht mitgerechnet. |
Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen
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Teilschulpfegschaft bei Teilstandorten. vgl. § 75 (besondere Formen der Mitwirkungen) sowie § 83 bei Teilstandort/Schule mit anderem Bekenntnis | Teilschulpfleschaftsvorsitzende/r (nicht im SchulG festgelegt) | Klassenpflegschaftsvorsitzende des Teilstandortes | SchulleiterIn | Stellvertretung der Klassenpflegschaft dürfen zusätzlich beratend teilnehmen, sind demnach jedoch nicht stimmberechtigt. StellvertreterInnen dürfen jedoch in den Vorsitz oder in einer der -bis zu drei- Stellvertreterposten gewählt werden und sind dann Mitglied.
An Grundschulen mit Teilstandorten kann die Schulkonferenz neben der Schulpflegschaft Teilschulpflegschaften einrichten. Bei unterschiedlichem Bekenntnis muss sie dies tun. |
Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen
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''*'' Die Schulkonferenz aber auch die Lehrerkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten; sie legt die Zusammensetzung fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz oder Lehrerkonferenz vor. In einzelnen Angelegenheiten kann die Schul- und Lehrerkonferenz widerruflich die Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz übertragen.
''**'' Auf Verlangen der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz an. Bei der Teilkonferenz zur "Ordungsmaßnahme" sind die Teilnehmer(gruppen) durch das Schulgesetz festgelegt.
|
Einladung
Die Vorsitzende/ der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium bei Bedarf ein. Üblicherweise zum Beginn des Schuljahres und am Ende des Schuljahres. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder sind rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich zu laden.
Die Einladung ist ausdrücklich "rechtzeitig" auszuteilen. (vgl. § 63 SchulG NRW) Rechtzeitig ist dabei jedoch nicht genauer definiert ( evtl. in einer schuleigenen Geschäftsordnung s.u.), ein Wochenfrist vorher sollte jedoch mit Rücksicht auf die evtl anstehende Terminplanung der Teilnehmer eingehalten werden.
Einen Einladungs - Beispielbrief finden Sie unter Materialien.
Öffentlichkeit
Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. Mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann für einzelne Angelegenheiten die Schulöffentlichkeit hergestellt werden; dies gilt nicht für Personalangelegenheiten.
Eine Vertretung der Schulaufsichtsbehörde/ Schulamt kann an den Sitzungen der Konferenzen teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt den Schulträger zu allen Sitzungen der Schulkonferenz ein. Der Schulträger hat das Recht, dort Anträge zu stellen.
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. Auch die Mitglieder mit beratender Stimme können Anträge stellen. (erst Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können in Mitwirkungsgremien gewählt werden.) Lehrerinnen und Lehrer können nicht als Elternvertreterin oder Elternvertreter an der eigenen Schule gewählt werden.
Geteiltes Sorgerecht/ getrennt lebend/ geschiedene Eltern
Die Klassenleitung muss beide Eltern zum Elternabend und Elternsprechtag einladen, auch wenn diese getrennt leben. Sollte der ohne das Kind lebende Elternteil ausdrücklich eine gesonderte Einladung wünschen (per Email o.ä.), muss diese Einladung an Ihn auf dem vereinbarten Weg geschickt werden.
Eine Einladung lediglich dem Kind mitzugeben und darauf zu vertrauen, dass beide Elternteile diese Einladung bekommen, wenn sie aber getrennt leben, reicht laut Schulamt (Email vom 24.09.2015) nicht aus.
Die Eltern haben allerdings nur eine Stimme und müssen sich einvernehmlich einigen, wer das Stimmrecht wahrnimmt. Gleiches gilt auch für Einladungen zu Elternsprechtagen, hier muss nur ein Termin vergeben werden.
Unter Material finden Sie den Vordruck, den das Schulamt entwickelt hat, um die Eltern zu informieren, was mit wem abgestimmt werden muss. Bitt enutzen Sie in solchen Fällen den Vordruck!
Geteiltes Sorgerecht und Gerichtsstreitigkeiten
Die (mündlichen) Aussagen der Schule werden in einigen Fällen Teil des Streites vor Gericht und von Rechtsanwälten genutzt. Beachten Sie folgende Hinweise (Schulamt Mail vom 29.10.2015)
- auf Nachfrage erstellen Sie einen schriftlichen Bericht zur aktuellen Situation und Entwicklung des Kindes in der Schule zu erstellen & beiden Eltern zur Verfügung stellen. Auf die familiäre Situation sollte dabei aber nicht eingegangen werden.
- In Gesprächen mit den Eltern sehr neutral zeigen
- Elterngespräche stets protokollieren, die Protokolle sollten beide Eltern erhalten.
- ein Gespräch können Sie nicht nur einem Elternteil anbieten, wenn dann müssten Sie beide Eltern zum Gesprächstermin einladen (sie brauchen auch nur einen Termin für beide anzubieten)
LehramtsanwärterInnen und Stimmberechtigung
Das Schulgesetz bestimmt in § 62 SchulG NRW/ Grundsätze der Mitwirkung: "Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind Lehrerinnen und Lehrer im Sinne dieses Teils des Gesetzes."
Deshalb gibt es was Mitwirkung angeht keinen Unterschied zu den anderen LehrerInnen an der Schule.
Die LAAS dürfen also mitabstimmen, dürfen zur Wahl stehen und gewählt werden! (Lehrerkonferenz/ Schulkonferenz u.a.)
Beschlussfähigkeit
Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsgremium als beschlussfähig. Ein Mitwirkungsgremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen worden ist; hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen.
Eine sofortige und umgehende Neueinladung kann durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende unter Umständen ausgesprochen werden.
In der Schulkonferenz gilt außerdem: Sollte ein Teil der Eltern oder Lehrer fehlen, wird trotzdem paritätisch abgestimmt. (Beispiel Lehrer 2: Eltern 2 /obwohl z.B. ein Elternteil fehlt)
Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Vorsitzende wählt also demnach nicht mit!
Protokoll
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. Die Niederschriften sind für die Mitglieder sowie für die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen Mitwirkungsgremiums zur Einsicht bereit zu halten.
Genaue Wortprotokolle über jeden besprochenen Punkt sind demnach nicht rechtlich notwendig.
Das Protokoll wird später in der Regel in der Schule abgegeben und in der Schule zur Einsicht aufbewahrt.
Wahlen
Wahl des Vorsitz
Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen gewählt.
Vorsitz und Stellverterung sind in zwei Wahlgängen zu ermitteln!
Führen Sie die Wahl immer in geheimen Wahlgängen d.h. nicht mit Handzeichen durch.
Übrige Wahlen
Die Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt; in diesem Fall können Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
Auschluss bei Wahlen
Bei der Wahl und Durchführung zum Lehrerrat ist die /der SchulleiterIn ausgeschlossen.
Tipp:
In Klassenpflegschaften hat die Klassenlehrerin / der Klassenlehrer nicht den Vorsitz. Sie/er ist nur beratend anwesend und sollte die Modalitäten erklären, jedoch nicht die Wahl durchführen.
Gültigkeitsdauer des Wahlergebnisses
Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr.
Einspruch gegen eine Wahl:
Unbeschadet des Beanstandungsrechts der Schulleiterin oder des Schulleiters kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass
a) die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind,
b) bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein können. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Bitte bei der Schulleitung erfragen, ob es eine ergänzende Wahlordnung an Ihrer Schule gibt.
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bisher keine
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