Geschäftsordnung zur Elternmitwirkung

Konzept [Bearbeiten]

Geschäftsordnung der KGS Friedlandstraße für Schulmitwirkungsgremien'

§ 1 Einberufung (1) Die oder der Vorsitzende beruft das Gremium schriftlich oder in sonst geeigneter Weise ein und fügt die Tagesordnung bei. Zu den Sitzungen der Schulkonferenz und der Schulpflegschaft soll mindestens eine Woche, wenn möglich zwei Wochen vorher eingeladen werden. (2) Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium unverzüglich ein, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Dem Antrag soll ein Vorschlag zur Tagesordnung beigefügt sein. (3) Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht selbst Mitglied des Mitwirkungsgremiums, wird sie oder er über den Sitzungstermin und die Tagesordnung unterrichtet.

§ 2 Tagesordnung (1) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie enthält alle Anträge, die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums bis zum Versand der Einladung gestellt haben. (2) Während der Sitzung kann das Gremium die Tagesordnung nur durch Mehrheitsbeschluss erweitern. Wird dafür keine Mehrheit erreicht, wird der Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung behandelt.§ 3 Sitzungsverlauf (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie oder er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob das Schulmitwirkungsgremium ordnungsgemäß einberufen wurde. (2) Das Gremium kann die Redezeit durch Mehrheitsbeschluss beschränken. Die oder der Vorsitzende kann Personen, die nicht zur Sache sprechen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, das Wort entziehen.

§ 4 Abstimmungen (1) Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlen gewählt. Die weiteren Abstimmungen sind offen, soweit nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. (2) Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der am weitesten geht. Die oder der Vorsitzende gibt die Reihenfolge vor Beginn der Abstimmung bekannt. (3) Mitglieder dürfen nicht an Abstimmungen über Gegenstände teilnehmen, an denen sie persönlich beteiligt sind.

§ 5 Niederschrift (1) Eine Protokollführerin oder ein Protokollführer führt die Sitzungsniederschrift. Sie oder er und die oder der Vorsitzende unterzeichnen die Niederschrift. (2) Die Niederschrift enthält neben der Bezeichnung des Mitwirkungsgremiums und dem Sitzungsdatum: 1. die Tagesordnung, 2. die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, 3. die Anträge, 4. den Wortlaut der Beschlüsse undjeweils die Stimmenmehrheit; diese Angaben sind gemäß § 63 Abs. 4 SchulG verbindlich, 5. die zur Aufnahme in die Niederschrift abgegebenen schriftlichen Erklärungen.

(3) Zu Beginn der nächsten Sitzung beschließt das Mitwirkungsgremium über die Genehmigung der Niederschrift.

(4) Die Schule hält die Niederschriften für die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums zur Einsichtnahme bereit. Das Mitwirkungsgremium beschließt, ob die Niederschriften an die Mitglieder verteilt werden.

Für Elternpflegschaftsvorsitzende:

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Material [Bearbeiten]


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