Aufsicht

Wikifehler: Name 'Erste Hilfe und Aufsicht' kann nicht doppelt verwendet werden

Konzept   [Bearbeiten]

Allgemeine Angaben [Bearbeiten]

Grundsätzlich

Die allgemeine Aufsichtspflicht der Schule beruht auf der größeren Schutzbedürftigkeit minderjähriger Schülerinnen und Schüler. Die Eltern haben ihre Kinder während der Schulzeit der Schule anvertraut.

Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach

  • Alter
  • Entwicklungsstand
  • der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins

der Schülerinnen und Schüler auszurichten.

Bei behinderten Schülerinnen und Schülern ist auch die Art der Behinderung zu berücksichtigen. 

Die Aufsicht ist:

  • aktiv
  • präventiv
  • kontinuierlich

zu führen.

(Beispiel: LehrerIn bleibt bei der Hofaufsicht auf einer Bank sitzen widerspricht der aktiven Aufsichtsführung)


Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt.

Die Art der Aufsicht hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten.

 

Aufsichtspflicht

Das Führen der Aufsicht gehört zu den dienstlichen Pflichten jeder Lehrerin und jedes Lehrers.

Die Lehrerkonferenz bestimmt über Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Die Entscheidung über den Einsatz der einzelnen Lehrkraft und die Aufsichtspläne trifft jedoch die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Als angemessene Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen ist in der Regel ein Zeitraum von 15 Minuten anzusehen, soweit die örtlichen Gegebenheiten oder schulischen Besonderheiten nicht besondere Regelungen erfordern.


Den Aufsichtsplan Ihrer Schule entnehmen Sie bitte dem Abschnitt Ihrer Schule weiter unten oder erfragen ihn bei der Schulleitung. Er muss allen LehrerInnen zugänglich gemacht werden.

Im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung, Schwerbehinderung oder in anderen Zusammenhängen kann eine Reduzierung der Aufsichtspflicht vereinbart werden. Bitte lesen Sie dazu die entsprechenden Artikel zu Teilzeit u.a.

 

Aufsichtszeiten

Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen.

Als angemessene Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen ist in der Regel ein Zeitraum von 15 Minuten anzusehen, soweit die örtlichen Gegebenheiten oder schulischen Besonderheiten nicht besondere Regelungen erfordern.


Für Fahrschülerinnen und -schüler, die noch früher an der Schule eintreffen oder diese später verlassen müssen, sind als angemessene Zeit 30 Minuten anzusehen. Im Übrigen sollen insbesondere jüngere Fahrschülerinnen und -schüler mit längeren Wartezeiten auf Klassen aufgeteilt werden, die während dieser Zeit unterrichtet werden.

 

Aufsicht und Unterrichtsausfall

Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (und der Klassen 5 und 6 der Sekundarstufe I) dürfen auch bei unvorhersehbarem Unterrichtsausfall grundsätzlich nur zu den im Stundenplan vorgesehenen Zeiten nach Hause entlassen werden. Über Änderungen des Stundenplans und der Öffnungszeiten der außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote sind die Eltern rechtzeitig zu informieren. 

Aufsichtsorte

Die Aufsicht bezieht sich auf auf die gesamte Einrichtung und auf alle Schülerinnen und Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten

Wer an welchem Ort Aufsicht führt (neben der Aufsicht im Unterricht),muss in einem Aufsichtsplan geregelt sein, der allen Beteiligten zugänglich sein muss.


Der Schulweg (Weg zwischen Schule und Wohnung) fällt nicht in den Aufsichtsbereich der Schule; er endet und beginnt am Schulgrundstück, nicht am Schulgebäude.

 

Aufsicht und Schulgottesdienst

Schulgottesdienst, BASS 14-16 Nr. 1

Der Schulgottesdienst ist eine Schulveranstaltung; der Versicherungsschutz ist über den Schulträger gewährleistet. Die Schule hat die Aufsicht für den Schulgottesdienst zu organisieren, dazu gehören auch die eventuellen Wege zwischen Schule und dem Ort des Gottesdienstes (i. d. R. die Pfarrkirche).

Weiter gilt:

Da der Schulgottesdienst den Status einer Schulveranstaltung hat, ist die Aufsicht durch die Schule zu gewährleisten (vgl. RdErl v. 18.07.2005). Die Aufsicht muss so wahrgenommen werden, dass sich die Schülerinnen und Schüler im Kirchenraum und bei Gottesdiensten angemessen verhalten (vgl. z.B. LP für Kath. Religionslehre für die Grundschulen des Landes NRW vom 01.08.2008).

Der Schulgottesdienst ist keine der vorgesehenen Unterrichtsstunden der Stundentafel und kann daher auch nicht als eine solche genutzt werden (vgl. Abschnitt 6 RdErl v. 13.04.1965). Der Staat muss zwar Lehrkräfte bereitstellen, die das Fach Katholische Religionslehre in dem durch die Ausbildungsordnungen festgelegten Umfang erteilen. Er finan- ziert Ausbildung und Einsatz von Fachlehrkräften jedoch nicht, um die Aufsicht während eines Schulgottesdienstes sicherzu- stellen. Entsprechend können die durch die Aufsicht von Schul- gottesdiensten entstandenen Dienstzeiten von Lehrkräften auch nicht in der Statistik verbucht werden. Aus der Praxis wird berichtet, dass Lehrkräfte, die durch Aufsichtsverpflichtung übermäßig belastet werden, Entlastung gewährt wird.

Daneben ist auch von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, dass die Auf- sicht geeigneten Personen übertragen werden kann (vgl. RdErl v. 18.07.2005 Abschnitt 3).

(Quelle: http://www.schuleunderziehung.de/871-Schulpastoral/1162-Rechtsgrundlagen/9996,Schulgottesdienste.html)

 

Aufsicht und Erste Hilfe

Siehe Ausführungen bzgl Erste Hilfe an Schule. Interne Regelungen siehe Anmerkungen unter diesem "blauen Kasten".

 

Aufsicht durch LehramtsanwäterInnen

LAA können nach einer Eingewöhnungs- und Einführungsphase Pausenaufsicht übernehmen, hinsichtlich des Umfangs ist zu berücksichtigen, dass sie nur mit 14 Stunden an der Schule tätig sind. (Email Leiterin Zfsl Köln/ Annette Voß/ 13.05.2014)

 

Buskinder

Die Beförderung in Schulbussen fällt in den Verantwortungsbereich des Schulträgers. Insofern besteht grundsätzlich keine Aufsichtspflicht der Lehrkräfte an Schulbushaltestellen außerhalb des Schulgrundstücks.

Allerdings gilt,dass die Schulleiterin oder der Schulleiter einvernehmlich mit dem Schulträger eine andere Regelung getroffen haben kann. Bitte erfragen Sie die für Ihre Schule gültige bei Ihrer Schulleitung.(Voraussetzungen für eine Busaufsicht siehe "Aufsichts -Erlass")

Für Fahrschülerinnen und Fahrschüler, die sich darüber hinaus auf dem Schulgrundstück aufhalten, soll ein geeigneter Aufenthaltsraum/Teile des Schulhofes zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen beaufsichtigt werden.

 

Verlassen des Grundstücks und Maßnahmen

SchülerInnen dürfen das Schulgrundstück nicht verlassen sowohl während der Schulzeit als auch während der Übermittagbetreuung als auch der Ganztagsbetreuung / Offenen Gantagsbetreuung.

Sollte ein Kind das Schulgrundstück verlassen, sollte versucht werden, dass Kind dazu zu bewegen, wieder zurück zu kommen. Allerdings sollte bei diesem Versuch nicht die Aufsichtspflicht über die übrigen Kinder außer Acht gelassen werden.

Es empfiehlt sich umgehend:

  • die Eltern des Kindes zu benachrichtigen.
  • die Schulleitung oder aber die Leitung des Ganztags zu benachrichtigen

Diese entscheiden dann über die Benachrichtigung der Polizei. (Nach Einschalten der Polizei wird diese mit einigen Beamten in Ihrer Schule erscheinen und umgehend alle Räume der Schule einzeln durchsuchen.)

  • Sollte die Schulleitung oder die Leitung des Ganztages nicht zu erreich sein, entscheidet die Aufsicht nach eigenem Ermesse, ob die Polizei informiert werden muss.


Sollte das Kind wieder zurückkommen oder aufgefunden werden, ist den oben Genannten dies mitzuteilen. Mit den Eltern ist das Gespräch zu suchen und Strategien und Vorgehensweise abzusprechen, was zu tun ist, sollte sich ein solcher Vorfall wiederholen.

Der Schülerin, dem Schüler sind eingehend die Konsequenzen und die Gefahr seines/ ihres Handelns zu verdeutlichen.Es sollte dabei beim Kind auch um Vertrauen geworben werden, dass es keinen Grund für ihn gibt, vom Schulgelände zu flüchten.

 

Ausflüge / Schulische Veranstaltungen

Der Weg zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen (Sportfest, Ausflug usw.) ist ein sogenannter "Unterrichtsweg" und unterliegt ebenfalls der Aufsichtspflicht der Schule. In der Priamrstufe dürfen diese nicht ohne Aufsicht zurückgelegt werden.

Der Unterrichtsweg umfasst alle Wege, die die Schülerinnen und Schüler aus Gründen des Unterrichts oder anderer Schulveranstaltungen zurücklegen, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht von zu Hause kommen oder nicht im unmittelbaren Anschluss an die Schulveranstaltung nach Hause entlassen werden.

Es sollte vorher schriftlich die Einverständnis der Eltern eingeholt werden, wenn ein Kind direkt zum Veranstaltungsort z.B. zum Sportfest kommen darf, oder aber von dort nach Hause geht.

Bei einem Unterrichtsweg /Ausflug ist auf das Alter der Schülerinnen und Schüler und die gegebene Verkehrssituation abzustellen. Mit ihnen sind Verhaltensregeln (§ 25 StVO) und mögliche Besonderheiten zu besprechen. 

Werden "Unterrichtswege" mit Schulbussen oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, liegt die Aufsichtspflicht bei der Schule. (Anders als bei der Regelung zum Schulweg)

 

Hilfskräfte & Eltern

Geeignete Hilfskräfte bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht können z. B. Eltern und ältere Schülerinnen und Schüler sein, die von der verantwortlichen Lehrkraft ausgewählt werden. Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft besteht jedoch fort.

"Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch nach der Art der Behinderung, auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt. Die Art der Aufsicht hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten." ( Verwaltungsvorschriften/ Aufsicht zu § 57 SchulG NRW)


Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen ist in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ist in der Regel die Teilnahme von mindestens einer weiblichen und einer männlichen Begleitperson erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist auch eine ausschließlich weibliche Begleitung zulässig.

Außer Lehrerinnen und Lehrern können auch andere geeignete Personen – z. B. Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler – als weitere Begleitung beauftragt werden. Den weiteren Begleitpersonen können einzelne Aufsichtsbefugnisse übertragen werden.

Die Leiterin oder der Leiter kann den Schülerinnen und Schülern unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und nach vorheriger Absprache mit den Eltern die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen (in der Regel in Gruppen) durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson jede Schülerin oder jeden Schüler überwacht. Auch bei nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen muss eine Begleitperson jederzeit erreichbar und ansprechbar sein.

Eltern & Versicherung

Eltern sind durch die Schule versichert, falls sie Aufgaben bei einer Schulveranstaltung übernehmen.(Aufsicht, Begleitung Klassenfahrt usw.)

Quelle: http://www.dguv.de/de/Versicherung/Versicherte-Personen/Ehrenamtler-und-Nothelfer/Elternbeir%C3%A4te/index.jsp 

Mehrere Schulen in einem Gebäude

Soweit von mehreren Schulen (Schulzentrum) Einrichtungen gemeinsam und zu gleicher Zeit benutzt werden (z. B. Schulhöfe, Sportanlagen), ist die Aufsichtsregelung zwischen den Schulen abzustimmen.

Die Aufsichtspflicht erstreckt sich insoweit auf die gesamte Einrichtung und auf alle Schülerinnen und Schüler, unbeschadet der Schulzugehörigkeit der aufsichtsführenden Lehrkraft. Durch eine geregelte gemeinsame Aufsicht können insbesondere in Schulzentren pädagogisch nicht wünschenswerte räumliche Abgrenzungen der Schülerinnen und Schüler voneinander und zeitversetzte Pausenregelungen vermieden werden. 

Aufsicht bei Schulfahrten

Siehe die Ausführungen zur Klassenfahrt und Aufsicht

Aufsicht und Elternintervention

Sollten Eltern z.B. in der Pause selber erzieherisch tätig werden und in Streitigkeiten von Kindern eingreifen gilt

  • Die Lehrer haben Hausrecht. In extremen Fällen kann von der Schulleitung ein Hausverbot ausgesprochen werden (schriftlich begründet und zeitlich begrenzt)
  • § 25 ADO

Im Rahmen der Dienstpflichten übt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf dem Schulgrundstück das Hausrecht aus (§ 59 Absatz 2 Nummer 6 SchulG). Jede Lehrerin und jeder Lehrer vertritt in ihrem oder seinem Bereich die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Ausübung des Hausrechts. Sind weder die Schulleiterin oder der Schulleiter noch die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter anwesend und ist keine andere Lehrerin oder kein anderer Lehrer beauftragt, nimmt die oder der vom Schulträger Beauftragte (z.B. die Hausmeisterin oder der Hausmeister) das Hausrecht wahr 

  • Die Aufsicht liegt während der Schulzeit bei der Schule und nicht bei den Eltern. Die Aufsichtsregeln sind in einer Verwaltungsvorschrift geregelt (siehe unter Material) :

VV zur Aufsicht

Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen. (15 Minuten vorher und nachher)

Die Aufsichtspflicht obliegt allen Lehrkräften1) der Schule. Gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 SchulG (BASS 1 – 1) entscheidet die Lehrerkonferenz über Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Die Entscheidung über den Einsatz der einzelnen Lehrkraft und die Aufsichtspläne trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Art der Aufsicht hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten.

 

Aufsicht bei Sportveranstaltungen/ Schwimmen

Für die einzelnen Unterrichtsbereiche (z. B. für Sport, Schwimmen, Betriebspraktika, Schulwanderungen und Schulfahrten) gelten die besonderen Aufsichts und Unfallverhütungsregeln

Dabei ist auch unbedingt auf die Lerngruppengröße und Zusammensetzung bzgl. Fähigkeiten der Lerngruppe zu achten.


Ausführungen aus dem Erlass, siehe hier. 

fachliche Voraussetzungen zum Erteilen des Sportunterrichts

Gültig ab Dezember 2014, laut "Erlass zur Sicherheit im Schulsport"


MSW stellt am 06.02.2015 klar:

"Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

in den letzten Tagen wurde in Schulen darüber diskutiert, wer das Fach Sport in Zukunft unterrichten darf. Hintergrund der Diskussion war die Annahme, dass sich durch den o.g. Erlass in dieser Frage Grundlegendes geändert habe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gleichwohl hat die derzeit sehr unterschiedliche Praxis Nachfragen zur Umsetzung ausgelöst.

Die FAQ im Schulsportportal (http://www.schulsport-nrw.de) nennen die Personengruppen, die neben ausgebildeten Sportlehrkräften den in der Stundentafel vorgesehenen Sportunterricht erteilen dürfen. Dabei handelt es sich zunächst um Lehrerinnen und Lehrer mit einer entsprechenden Qualifikationserweiterung, Lehrerinnen und Lehrer, die zurzeit an einer solchen Maßnahme teilnehmen, sowie Lehrerinnen und Lehrer mit Nachweis einer vergleichbaren Qualifikation (z.B. Übungsleiter-Schein).

Unabhängig davon können alle Lehrerinnen und Lehrer, die bisher Sport unterrichtet und sich bewährt haben, dies auch weiterhin tun.

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird zudem verstärkt Qualifizierungs-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen anbieten. Diese werden von den Bezirksregierungen je nach Bedarf und Nachfrage angeboten und durchgeführt. Ebenso stehen die Beraterinnen und Berater im Schulsport für weitere Informationen zur Verfügung. Sie können über die Bezirksregierungen (Dezernate 48.05) angefragt werden.

Ich hoffe, dass ich mit diesen Hinweisen die erforderliche Klarheit schaffen konnte, und darf darauf hinweisen, dass Erlasse, erläuternde FAQ und Schulmails die gleiche Rechtsverbindlichkeit haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ludwig Hecke" 



"Lehrkräfte müssen für die Bewegungsfelder bzw. Sportbereiche, in denen sie schulsportliche Angebote unterbreiten, die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen besitzen.

Diese können im Rahmen der Hochschulausbildung, der staatlichen Lehreraus- und -fortbildung oder auch durch das Qualifizierungssystem der Sportverbände und -bünde sowie anderer gemeinwohlorientierter Organisationen erworben werden.

Sofern für Bewegungsfelder und Sportbereiche landesweit einheitliche Fort- und Weiterbildungskonzeptionen vorliegen, erfolgt die Zertifizierung ausschließlich über den Weg der staatlichen Lehrerfortbildung, ggf. in Kooperation mit den Sportfachverbänden. Weitere Fortbildungsangebote in Kooperation mit Fachverbänden müssen ebenfalls als staatliche Fortbildungsmaßnahmen unter Leitung der Bezirksregierungen durchgeführt werden. Die Lehrkräfte erhalten bei Teilnahme an diesen Maßnahmen eine Bescheinigung.

Die genannten Veranstaltungen müssen die Grundsätze schulsportlicher Inhalte und Vermittlungsmethoden und deren Standards berücksichtigen.

 

Lehrkräfte müssen auf die jeweiligen Bewegungsfelder bzw. die Sportbereiche bezogene Kompetenzen, das heißt folgende Kenntnisse sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten, besitzen:

  • Kenntnisse über die physiologische Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler,
  • Fähigkeit, die physische, psychische und soziale Disposition der Schülerinnen und Schüler einzuschätzen,
  • Kenntnisse über die Sachstruktur der Bewegungsfelder und Sportbereiche,
  • Kenntnisse über besondere Risikofaktoren und über Möglichkeiten der Sicherheits- und Gesundheitsförderung,
  • Fähigkeit, den Unterricht oder das Bewegungsangebot unter Beachtung der Rahmenvorgaben für den Schulsport, der Lehrpläne und spezifischer didaktisch-methodischer Grundsätze zu gestalten,
  • Kenntnisse didaktisch-methodischer Vorgehensweisen in den jeweiligen Bewegungsfeldern und Sportbereichen,
  • Bewegungsanforderungen einschätzen und grundlegende Bewegungsformen demonstrieren können,
  • Fähigkeit, einen Unterricht durchzuführen, der die Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler am gemeinsamen Unterricht sicherstellt,
  • Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen und insbesondere von speziellen Vermittlungsformen für ängstliche und motorisch schwächere Schülerinnen und Schüler sowie ggf. für *Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,
  • Beherrschung von Sofortmaßnahmen und Erster Hilfe,

praktische Erfahrungen."

Quelle Erlass siehe hier:  

Lerngruppengröße beim Schwimmen

Die Festlegung der Lerngruppengröße beim Schwimmunterricht erfolgt auf der Grundlage der Vorgaben für die Klassen- bzw. Kursgröße (vgl. VO zu SchulF : in der Grundschule 18- 28 Kinder!) und unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der Lerngruppe sowie der organisatorischen und räumlichen Bedingungen für den Schwimmunterricht.

Die Lerngruppengröße beim Schwimmunterricht soll in der Regel den Klassen- bzw. Kursgrößen gemäß den für die einzelnen Schulstufen und Schulformen geltenden Vorgaben entsprechen.

Wenn der Unterricht mit Nichtschwimmerinnen bzw. Nichtschwimmern nur unter erschwerten Bedingungen (z. B. Abgleitgefahr aufgrund eines deutlichen Knicks des Beckenbodens am Übergang vom Nichtschwimmer- zum Schwimmerteil, gleichzeitiger Unterricht mehrerer Lerngruppen) durchgeführt werden kann, so ist die Lerngruppengröße in der Regel auf 15 Schülerinnen bzw. Schüler pro Lehrkraft zu begrenzen.

Sofern spezielle pädagogische Maßnahmen nicht auf eine gemeinsame Arbeit abgestellt sind (z. B. Anleitung zur Hilfestellung), sollen Schwimmerinnen bzw. Schwimmer und Nichtschwimmerinnen bzw. Nichtschwimmer in getrennten Lern-gruppen unterrichtet werden. Dies kann erforderlichenfalls (zur Herstellung einer vertretbaren Lerngruppengröße) auch klassen- und jahrgangsübergreifend erfolgen.

Schülerinnen und Schüler gelten als Schwimmerinnen oder Schwimmer, wenn sie ohne Unterbrechung 25 m schwimmen, vom Beckenrand ins Wasser springen und einen Gegenstand mit den Händen aus schultertiefem Wasser holen können ("Seepferdchen").

In Lerngruppen der Sonderschulen und bei gemeinsamem Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen ist die Lerngruppengröße nach den besonderen pädagogischen Erfordernissen festzulegen.

Die Entscheidung über die Lerngruppengröße beim Schwimmunterricht trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit den beteiligten Lehrkräften. 

 

Aufsicht bei Übernachtung im Schulgebäude

Folgende Regelung wurde zwischen dem Amt für Schulentwicklung und dem Bauamt abgesprochen:

media: Übernachten in Schulgebäuden.pdf und unter Material

Achtung 2 Aufsichtspersonen pro Klasse! 

Anmerkungen unsere Schule betreffend  [Bearbeiten]

Pause & bewegte Pause [Bearbeiten]

Bitte unter Pause & Schulhof & Spieleverleih nachlesen.

Erste Hilfe und Aufsicht [Bearbeiten]

Siehe Anmerkungen bzgl. Erste Hilfe an Schulen. 

 

 

Schulspezifischer Inhalt [Bearbeiten]

http://info-qs-wiki.qualitaetsmanagement-schule.de/index.php?title=Aufsicht


Blauer Kasten in groß: http://info-qs-wiki.qualitaetsmanagement-schule.de/index.php?title=Aufsicht


Anmerkungen unsere Schule betreffend [Bearbeiten]

Erste Hilfe und Aufsicht

Siehe Anmerkungen bzgl.Erste Hilfe an Schulen.

Aufsichtsplan und Küchendienst

AUFSICHTSPLAN HIER

Google Chrome benutzen, falls Sie die Seite nicht öffnen können! Passwort bei SL

Bitte vergleichen mit Aushang im Lehrerzimmer. Dieser gilt, sollte aber dem vorliegenden Exemplar entsprechen!


Aufsichtsverteilung

  • Volle Stelle: Große Pause und kleine Pause
  • Halbe Stelle (14 Std.) : 1 große Pause oder zwei Kleine Pausen
  • Frühaufsicht zählt als kleine Pause
  • Wer Schwimmen hat und volle Stelle: Statt großer Pause u.kleiner Pause= 2 x kleine Pause

Vergleichen Sie auch mit den Materialien im blauen Kasten.

Hier finden Sie das Material:

https://ucloud.stadtwolke.de/kgs-friedlandstrasse/public.php?service=files&t=810ffa8aa9145754088b5fc244276cc3

Bitte auf Ordner klicken.

 

Kategorien [Bearbeiten]

Suchbegriffe/ Aufsicht / Pausenaufsicht / Hofaufsicht / Pausenplan / Aufsichtsplan / Aufsichten

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Material  [Bearbeiten]


Hier finden Sie das Material - bitte klicken.

Synonyme / Suchseite

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Unterstützungsportal  [Bearbeiten]

 Unterstützungsportal

Im Referenzrahmen Schulqualität NRW ist in Form von Qualitätskriterien zusammengeführt, was unter guter Schule verstanden werden kann.

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