Ordnungswidrigkeit

Konzept [Bearbeiten]

 

Grundsätzliches zur Überwachung der Schulpflicht  [Bearbeiten]

Das unentschuldigte Fehlen stellt einen Verstoß gegen das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005 (SchulG) dar.

Gemäß § 126 SchulG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Abs. 1:

als Eltern der Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch nicht nachkommt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG),

Abs. 4

als Eltern nicht dafür sorgt, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SchulG),

Abs. 5:

als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schulpflicht in der Sekundarstufe I (§ 37 SchulG) oder die Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG) nicht erfüllt.

Die Ursachen von Schulpflichtverletzungen liegen häufig im sozialen Umfeld der Schülerin oder des Schülers. Die Schule soll daher versuchen, durch eine umfassende Beratung den Sinn und Zweck der Schulpflicht verständlich zu machen und so eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Das Jugendamt sollte in diesen Fällen möglichst frühzeitig beteiligt werden, damit – falls erforderlich – geeignete Angebote der Jugendhilfe und der sozialen Dienste gemacht werden können.

Im RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 04. 02. 2007 (ABl. NRW. S. 155), BASS 12-51 Nr. 5, sind die Möglichkeiten der Ahndung umfassend beschrieben.

 

Ordnungsmaßnahmen gem. § 53 Abs. 3 SchulG  [Bearbeiten]

Bleibt die erzieherische Einwirkung erfolglos, kommt die Anwendung einer in § 53 Abs. 3 SchulG genannten Ordnungsmaßnahme in Betracht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (§ 53 Abs. 1 Satz 3 und 4 SchulG).

 Siehe unter Ordnungsmaßnahmen

Mahnung (Schriftliche Aufforderung der Schule) [Bearbeiten]

Reichen Ordnungsmaßnahmen nicht aus, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen, so sind die Eltern schriftlich auf ihre Verpflichtungen gemäß § 41 Abs. 1 und 2 SchulG hinzuweisen und aufzufordern, die Schülerin oder den Schüler zum regelmäßigen Schulbesuch zu veranlassen.

Gleichzeitig ist auf die Möglichkeiten eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 5 SchulG oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 126 Abs. 1 SchulG hinzuweisen oder eine zwangsweise Zuführung gemäß § 41 Abs. 4 SchulG für den Fall anzudrohen, dass die oder der Schulpflichtige nicht innerhalb von drei Unterrichtstagen ihrer oder seiner Teilnahmepflicht nachkommt.

Auch Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben sind schriftlich auf ihre Pflicht zum Schulbesuch gemäß § 34 Abs. 2 SchulG und die Möglichkeit eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 126 Abs. 1 SchulG hinzuweisen. Dabei kann die zwangsweise Zuführung gemäß § 41 Abs. 4 SchulG für den Fall angedroht werden, dass die oder der Schulpflichtige nicht innerhalb von drei Unterrichtstagen ihrer oder seiner Teilnahmepflicht nachkommt.

Für die Mahnung verwenden Sie bitte die Vordruckmuster

●   Mahnschreiben Eltern

●   Mahnschreiben Schülerin/Schüler.

Sie können die Texte in Ihren Schulkopfbogen übertragen.

Beachten Sie bitte folgendes:

Wollen Sie Jugendliche ab 14 Jahren ermahnen, erhalten daneben auch die Eltern ein Mahnschreiben. Die Vordrucke sind entsprechend formuliert.

Unter Material: 

Mahnschreiben Eltern (15 kb)
Mahnschreiben Schülerinnen/Schüler (15 kb)

 

Ordnungswidrigkeitenverfahren [Bearbeiten]

 

Neben Maßnahmen wie der zwangsweisen Zuführung als auch unabhängig davon kann gemäß § 126 SchulG im Wege eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist erst einzuleiten, wenn Maßnahmen gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 des vorgenannten Erlasses durchgeführt wurden bzw. dokumentiert sind.

Ziffer 3.1 = Erzieherische Einwirkung (§ 53 Abs. 2 SchulG NRW)

Ziffer 3.2 = ggf. Ordnungsmaßnahmen (§ 53 Abs. 3 SchulG NRW)

Ziffer 3.3 = Schriftliche Aufforderung der Schule (Mahnschreiben)

 

Anhörungsverfahren gemäß § 55 OWiG [Bearbeiten]

Bevor ein Bußgeldbescheid durch das Schulamt erlassen werden kann, ist der oder dem Betroffenen die Beschuldigung bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, dass ein Bußgeld verhängt werden kann. Gleichzeitig ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

Die Anhörung erfolgt durch die Schule. Der Versand per PZU ist nicht nötig.

Hierdurch wird gegenüber den Eltern und Schülern die Bedeutung der Schulen im Hinblick auf die Bewertung des Fehlverhaltens und die Durchsetzung von Sanktionen nochmals deutlich gemacht.

Für die Anhörung stehen im Downloadbereich die zwingend vorgeschriebenen landeseinheitlichen Vordruckmuster

  •  Anhörungsschreiben Erziehungsberechtigte
     
  •  Anhörungsschreiben Schüler*in
     
  • Anhörungsbogen Erziehungsberechtigte
     
  • Anhörungsbogen Schüler*in
     
  • Erziehungsberechtigte separates Anschreiben Ferienverletzung
     
  • gesondertes Blatt (Fehlzeiten) Anhörung  
     

zur Verfügung.

Vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schulpflicht nicht erfüllen, werden selbst (§ 126 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW) sowie deren Eltern angehört. Es sind also – wie beim Mahnschreiben – zwingend zwei Schreiben mit Anhörungsbogen zu verschicken.

Im Rahmen der Versäumnisanzeige muss dann später angegeben werden, gegen wen das Bußgeldverfahren einzuleiten ist.

Hinweis:

Für Fehltage im Zusammenhang mit den Ferien wird in der Regel darauf abgestellt, dass die Eltern für die privaten Lebensumstände - also auch die Urlaubsplanung - verantwortlich sind und daher auch für die Schulpflichtverletzung zur Verantwortung gezogen werden.

Bei der Anhörung ist der zeitliche Verlauf der unentschuldigten Fehltage genau anzugeben.

Lediglich die Benennung eines groben Zeitraumes (z.B. 01. - 30.06. oder 315 Unterrichtsstunden) ist nicht zulässig, da der Vorwurf sonst nicht hinreichend bestimmt wäre. Bei der Anhörung sind ausschließlich die unentschuldigten Fehltage einzeln aufgeführt anzugeben. Dafür ist das gesonderte Formblatt zu den Fehlzeiten dem Anhörungsschreiben beizufügen.

Fehltage, die mehr als sechs Monate zurück liegen, können nicht berücksichtigt werden (§§ 31 ff. OWiG). Für die Anhörung ist dem/der Betroffenen eine angemessene Frist (14 Tage) einzuräumen.

Unter Material:

  • Anhörungsschreiben Erziehungsberechtigte (14 kb)
  • Anhörungsschreiben Schüler*in (16 kb)
  • Anhörungsbogen Erziehungsberechtigte (26 kb)
  • Anhörungsbogen Schüler*in (23 kb)
  • Anhörungsschreiben Ferienverletzung Erziehungsberechtigte Anlage 9 (13 kb)
  • Gesondertes Blatt (Fehlzeiten) Anhörung (12 kb)

 

Versäumnisanzeige/Einleitung Bußgeldverfahren [Bearbeiten]

Erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens unter Wahrung der Fristen kann die Versäumnisanzeige an das Schulamt gestellt werden. Es wird empfohlen, nach Durchführung der schulischen Maßnahmen die Versäumnisanzeige spätestens drei Monate nach dem ersten aufgeführten Schulversäumnis zu übersenden.

Nach der Entlassung der oder des Schulpflichtigen aus der Schule ist eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit unzulässig (vgl. § 126 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW).

Für die Versäumnisanzeige ist ausschließlich der Vordruck "Versäumnisanzeige" zu verwenden (s. Downloadbereich). Es handelt sich um ein sog. geschütztes Formular und kann am PC ausgefüllt werden durch Anklicken der Felder. Alte Vordrucke können nicht anerkannt werden, da darin wichtige Informationen fehlen.

Die Anzeige ist gut leserlich sowie vollständig auszufüllen und von der Schulleitung zu unterschreiben.

Etwaige Fehltage zwischen Anhörung und Versäumnisanzeige können nur in einem neuen Verfahren geahndet werden!

Liegen Atteste bzw. Entschuldigungen für Fehltage vor und werden diese von der Schule nicht anerkannt, ist hierfür eine Begründung in der Versäumnisanzeige aufzunehmen.

Der Versäumnisanzeige sind beizufügen:

●   eine Kopie des Anhörungsschreibens bzw. der Anhörungsschreiben, soweit Schülerinnen/Schüler ab 14 Jahren angehört wurden

●   der Anhörungsbogen/die Anhörungsbögen im Original sowie eine Stellungnahme der Schule, warum einer ggf. erfolgten Einlassung (auf dem Anhörungsbogen) der/des Betroffenen nicht gefolgt werden kann.

Die Ahndung einer Schulpflichtverletzung gem. § 126 SchulG erfolgt in Verbindung mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Daher ist es unerlässlich, dass der auf eine Versäumnisanzeige erlassene Bußgeldbescheid den Vorgaben des OWiG entspricht und somit Bestand in einem Gerichtsverfahren hat. Verfahrensfehler (z.B. nicht erfolgte Anhörung der Betroffenen, abweichende Fehlzeiten zwischen Anhörung und Versäumnisanzeige, etc.) führen dazu, dass ein Bußgeldverfahren alleine aufgrund eines Mangels kostenpflichtig (Anwaltsgebühren etc.) zu Lasten des Schulamtes eingestellt werden muss.

Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass die Versäumnisanzeige nebst Anlagen den vorgenannten Erfordernissen entspricht, da sie andernfalls zur Vervollständigung an die Schule zurückgegeben werden müssen.

Anhand der vollständig vorgelegten Unterlagen entscheidet das Schulamt gemäß § 47 Abs. 1 OWiG, ob die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen einer Schulpflichtverletzung dazu geeignet ist, einen regelmäßigen Schulbesuch zu fördern und ob der Einsatz der dazu erforderlichen Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten steht.

Unter Material:
Versäumnisanzeige ab Mai 2021 (28 kb)
Schaubild Bußgeldverfahren (593 kb)
Hinweise für die Schulen bei der Durchführung von Bußgeldverfahren und möglicher Fehlerquellen (24 kb)

 

Zwangsweise Zuführung [Bearbeiten]

 

 

Kommen Schülerinnen und Schülern ihrer Schulpflicht nicht nach und bleiben dem Unterricht unentschuldigt fern, räumt der Gesetzgeber der Schule - sofern die pädagogische Einwirkung erfolglos bleibt - die Möglichkeit der zwangsweisen Zuführung ein (§ 41 Abs. 4 SchulG; RdErl. d. MSW vom 04.02.2007 zur Überwachung der Schulpflicht - BASS 12 - 51 Nr.5).

Sie kann neben anderen Ordnungsmaßnahmen auch unabhängig davon erfolgen.

Die zwangsweise Zuführung von Schulpflichtigen ist nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW (VwVG NW) zwingend an bestimmte formale Voraussetzungen gebunden. Der Ausübung des unmittelbaren Zwangs muss die Androhung des Zwangsmittels vorausgehen.

1. Androhung der zwangsweisen Zuführung mit Fristsetzung in Form der Ordnungsverfügung (Vordruck "Mahnschreiben")

Gemäß § 63 VwVG muss das Zwangsmittel vorher schriftlich angedroht werden.

2. Prüfung von evtl. Einlassungen der Eltern / Schülerinnen und Schüler

Führt die Androhung innerhalb der gesetzten Frist nicht zum erwünschten Erfolg und liegen keine Einlassungen vor, die zu einer Änderung der Entscheidung führen, kann die Ordnungsbehörde unmittelbar mit der zwangsweisen Zuführung beauftragt werden.

3. Beantragung der Durchführung mit dem Vordruck "Antrag auf zwangsweise Zuführung"

Die Schule richtet das schriftliche Ersuchen auf zwangsweise Zuführung an den Ordnungsdienst beim Amt für öffentliche Ordnung, informiert im Anschreiben über das bisher veranlasste (zumindest die Androhung der zwangsweisen Zuführung in Form der Ordnungsverfügung) und fügt das Original der Ordnungsverfügung im Umschlag bei. Diese wird den Eltern / Schülern vom Ordnungsbeamten bei der Durchführung der Zwangsmaßnahme an Ort und Stelle ausgehändigt.

Vor der Zuführung wird der Ordnungsdienst sich bei der Schule ggf. telefonisch rückversichern, ob der Unterricht am Tag der Zuführung planmäßig stattfindet und der Schüler / die Schülerin nicht krankgemeldet ist.

Die zwangsweise Zuführung kann unabhängig von der Festsetzung eines Bußgeldes erfolgen. Jeder Einzelfall ist dahingehend zu prüfen, ob ein Bußgeldverfahren oder eine zwangsweise Schulzuführung oder beides nebeneinander anzuwenden ist, um den Schulpflichtigen zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. 

Unter Material:

Antrag auf zwangsweise Schulzuführung (42 kb)
Schaubild Zwangsweise Zuführung (544 kb)
Mahnschreiben Eltern (über-14jährige Schüler) (25 kb)
Mahnschreiben Schüler (über14) (30 kb)
Mahnschreiben Eltern (unter-14jährige Schüler) (26 kb)

 

Zusammenarbeit mit dem Jugendamt [Bearbeiten]

Gemeinsam mit dem Jugendamt wurde zudem für die weiterführenden Schulen ein Dokumentationsbogen Schulabsentismus entwickelt.  

Der Dokumentationsbogen beinhaltet abgesehen von den Kontaktdaten des Schülers/der Schülerin und deren Eltern auch sämtliche Informationen über bereits unternommene Schritte seitens der Schule wie z.B. Gespräche mit den Schülern und Eltern, Hausbesuche, evtl. erfolgte Maßnahmen nach dem Schulgesetz, etc.
 
Eine einheitliche, klar strukturierte Dokumentation der Fehlzeiten und bereits erfolgten Maßnahmen schafft allen Beteiligten die Möglichkeit, die Situation schnell zu erfassen und die nächsten Schritte zeitnah zu veranlassen.
 
Unter Material:
Schulabsentismus (107 kb)

Material [Bearbeiten]


Hier finden Sie das Material - bitte klicken.



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