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Teilkonferenz
Inhaltsübersicht
1.1. Teilkonferenzen
Konzept [Bearbeiten]
Teilkonferenzen
Die Schul- und Lehrerkonferenz kann Teilkonferenzen bilden und diese mit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen ausstatten.
Teilkonferenz* | Vorsitz | Mitglieder | Beratende | Bemerkungen | Überschrift |
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TK Ordungsmaßnahmen vgl. § 53 | SchulleiterIn |
Zur Anhörung kann SchülerIn eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der LehrerInnen hinzuziehen. |
- | - | -
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TK Eilentscheid vgl. §67
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SchulleiterIn |
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In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz) gemeinsam mit je einer von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertretung der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. | Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen
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TK "Vertrauensausschuss" vgl.§ 67 | Nicht näher bestimmt. | Mitlied(er) aus der Schulkonferenz ''**'' | Beispiel | Schulkonferenz kann als TK "Vertrauensausschuss" bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln soll. | -
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TK
vgl. § 65 SchulG NRW
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Nicht festgelegt. | Aus der Lehrerkonferenz oder Schulkonferenz gewählt | Nicht festgelegt. | Bestimmte Themen und Aufgaben können an eine Teilkonferenz übertragen werden, die Beschlüsse vorbereitet oder aber sogar widerrufliche Entscheidungsbefungnis bekommt. | Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen
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Teilschulkonferenz Gibt es nur bei Teilstandorten mit unterschiedlichem Bekenntnis! vgl. § 83 ] | SchulleiterIn ( nur Entscheidungsstimme) |
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Teilschulkoferenz hat 6 Mitglieder.
Die Schulleiterin/ der Schulleiter wird nicht mitgerechnet. |
Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen
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Teilschulpfegschaft bei Teilstandorten. vgl. § 75 (besondere Formen der Mitwirkungen) sowie § 83 bei Teilstandort/Schule mit anderem Bekenntnis | Teilschulpfleschaftsvorsitzende/r (nicht im SchulG festgelegt) | Klassenpflegschaftsvorsitzende des Teilstandortes | SchulleiterIn | Stellvertretung der Klassenpflegschaft dürfen zusätzlich beratend teilnehmen, sind demnach jedoch nicht stimmberechtigt. StellvertreterInnen dürfen jedoch in den Vorsitz oder in einer der -bis zu drei- Stellvertreterposten gewählt werden und sind dann Mitglied.
An Grundschulen mit Teilstandorten kann die Schulkonferenz neben der Schulpflegschaft Teilschulpflegschaften einrichten. Bei unterschiedlichem Bekenntnis muss sie dies tun. |
Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen
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''*'' Die Schulkonferenz aber auch die Lehrerkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten; sie legt die Zusammensetzung fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz oder Lehrerkonferenz vor. In einzelnen Angelegenheiten kann die Schul- und Lehrerkonferenz widerruflich die Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz übertragen.
''**'' Auf Verlangen der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz an. Bei der Teilkonferenz zur "Ordungsmaßnahme" sind die Teilnehmer(gruppen) durch das Schulgesetz festgelegt.
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Material [Bearbeiten]
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