BEM

Konzept [Bearbeiten]

 

Informationen des Schulamtes (Intranet)  [Bearbeiten]

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Durch die Neufassung des § 84 Sozialgesetzbuch IX vom April 2004 steht der Arbeitgeber in der Pflicht, Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, bei der erneuten Eingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen.

Als Ziele werden ausdrücklich benannt:
  • die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden,

  • erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen,

  • den Arbeitsplatz zu erhalten.

Diese Ziele sind mit allen verfügbaren Mitteln anzustreben, soweit der Arbeitgeber darauf Einfluss nehmen kann. In Betracht kommen hier etwa verschiedene Unterstützungsmaßnahmen hinsichtlich der Arbeitsorganisation und der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes oder auch die stufenweise Wiedereingliederung nach langer Krankheit.
Die Zielerreichung erfolgt mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person unter Einbeziehung der zuständigen Personalvertretung und bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung.
 
Alle Arbeitgeber bzw. Dienstherren werden nunmehr in besonderem Maße in die Pflicht genommen. Der Gesetzgeber hat hierfür ein entsprechendes Modell entwickelt und eine entsprechende Rechtspflicht für Arbeitgeber begründet, dieses Modell umzusetzen.
 
Damit die Bezirksregierung Köln als Personalakten führende Stelle für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis und die Schulämter als Personalakten führende Stellen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis diesen gesetzlichen Anforderungen genügen können, ist eine schnelle Information über krankheitsbedingte Fehlzeiten zwingend erforderlich. Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, geht es nicht nur um längerfristige, ununterbrochene Erkrankungen, sondern auch um wiederholte Erkrankungen, die sich innerhalb von 12 Monaten auf über sechs Wochen summieren.
 
Im Rahmen der Meldung dieser langfristigen Erkrankungen wäre es in vielen Fällen hilfreich, wenn die Schulen ihnen vorliegende Informationen – mit Zustimmung der betroffenen Lehrkraft – übermitteln könnten, wie z.B. dass und ggf. warum eine baldige Rückkehr in den aktiven Schuldienst nicht zu erwarten ist oder dass die Absicht besteht, den Dienst kurzfristig wieder anzutreten oder eine stufenweise Wiedereingliederung in Anspruch zu nehmen.
 
Die erkrankte Lehrkraft erhält dann ein Schreiben der Bezirksregierung bzw. des Schulamtes, in dem das Eingliederungsmanagement erläutert und die Zustimmung abgefragt wird. Wenn die Zustimmung vorliegt, werden die Schulleitungen in der Regel aufgefordert, ein Gespräch mit der betroffenen Lehrkraft zu führen, ggf. unter Beteiligung weiterer Gesprächspartner.
Die Bezirksregierung kann diese Aufgabe an sich ziehen oder in Abstimmung mit dem Schulamt den Schulleitungen übertragen, insbesondere wenn die betroffene Lehrkraft dies ausdrücklich wünscht.
 
Als weitere Gesprächspartner kommen insbesondere in Betracht:
  • Personalrat, Schwerbehindertenvertretung
    (Hinweis:    Dies kann ein Mitglied des Bezirkspersonalrats oder des örtlichen Personalrats sein. Das Gleiche gilt für die Schwerbehindertenvertretung.), 

  • sonstige Person des Vertrauens,

  • Arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst – hier: BAD GmbH (beratend), Fachkraft für Arbeitssicherheit, Integrationsamt, Integrationsfachdienst, örtliche Servicestelle, Schulträger, Landesunfallkasse, Medizinischer Dienst der Krankenkasse, etc.

 
Seitens der Schulleitung ist sicher zu stellen, dass die von der betroffenen Lehrkraft gewünschten Gremien bzw. Personen am Gespräch teilnehmen.
Der Teilnehmerkreis sollte grundsätzlich möglichst klein gehalten werden.
 
Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis treffen die Schulämter die erforderlichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit.
 
Für die Inhalte dieses Präventionsgesprächs dient der Leitfaden (s.u.) als Hilfestellung.
 
Zunächst soll in dem Gespräch geklärt werden, ob die betroffene Lehrkraft gesundheitliche Beeinträchtigungen im Schulalltag hat, die durch innerschulische Hilfsmöglichkeiten abgemildert werden können, z.B. durch schulorganisatorische Entlastungen mittels Stundenplangestaltung, Unterrichtsverteilung oder Befreiung von der Pausenaufsicht.
Darüber hinaus sind weitere Hilfsangebote in Betracht zu ziehen. Wenn eine Maßnahme sinnvoll erscheint, über die nicht schulintern entschieden werden kann, z.B. die Wahrnehmung von Altersteilzeit oder der Wunsch nach Versetzung, so wird die Lehrkraft darüber beraten und ggf. die Antragstellung vereinbart.
Der Gesprächsleitfaden ist als kurze, abstrakte und veränderbare Merkhilfe für Gesprächsvorbereitung und Gesprächsablauf gedacht. Er bedarf jedoch einer einzelfallbezogenen inhaltlichen Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung. Die genannten Punkte sollen eine Hilfe sein, keine Liste zum Abhaken.
In jedem Fall muss die Durchführung des Gesprächs und das Ergebnis von der Schulleitung dokumentiert werden. Dafür ist das Gesprächsprotokoll (s.u.) zu verwenden und jeweils zeitnah der Bezirksregierung bzw. dem Schulamt vorzulegen. Angaben über die persönliche und gesundheitliche Situation werden nicht protokolliert. Informationen über Erkrankungen, die die Schulleitung im Rahmen des BEM erhält, unterliegen der Schweigepflicht.
Für weitere Ausführungen kann ggf. eine formlose Ergänzung beigefügt werden.
 
Alle notwendigen Informationen und Vordrucke finden Sie hier:
Rundverfügung BEM
 
Darüber hinaus werden die "Handlungsempfehlungen Betriebliches Eingliederungsmanagement" vom Landschaftsverband Rheinland, insbesondere die Seiten 41 bis 49, empfohlen. Diese Broschüre ist im Internet zu finden unter
 

Schulspezifischer Inhalt [Bearbeiten]

http://info-qs-wiki.qualitaetsmanagement-schule.de/index.php?title=BEM



ACHTUNG! BEM ist nicht gleichbedeutend mit der Wiedereingliederung z.B. nach dem "Hamburger Modell"! Siehe hier Arbeits- und Dienstunfähigkeit

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