Erzieherische Einwirkung

Konzept [Bearbeiten]

Schulprogramm [Bearbeiten]

fehlt

Konzept [Bearbeiten]

Rechtliche Definition [Bearbeiten]

 

 

Erzieherische Einwirkungen dienen laut § 53 Schulgesetz NRW der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. (Dies gilt auch für die Ordnungsmaßnahme.)

Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.

Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere laut Gesetz


  • das erzieherische Gespräch:

der Lehrerin/dem Lehrer zu jeder Zeit zur Verfügung stehendes Mittel, um eine Schülerin/einen Schüler auf ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und eine Verhaltensänderung herbeizuführen


  • die Ermahnung

  • Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern

  • die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens:

  • ausdrückliche Rüge

Sie hat schwerwiegenderen Charakter als die Ermahnung; die schriftliche Missbilligung kann (muss aber nicht) auch den Eltern mitgeteilt werden


  • der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde:

Er kann sinnvoll sein, um einen störungsfreien Unterricht für die übrigen Schülerinnen und Schüler durchführen zu können; darf nur angewendet werden, wenn mit anderen Mitteln der ordnungsgemäße Unterricht nicht aufrechterhalten werden kann. Die vorherige Anwendung milderer Erziehungsmittel ist zwingend. Die Beaufsichtigung der/des ausgeschlossenen Schülerin/s muss gewährleistet sein. Eine Vorgabe einer einheitlichen Handhabung durch die Schulleitung ist hierbei sinnvoll.


  • die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern:

  • Nachholen selbst und des schuldhaft versäumten Unterrichtsstoffs als pädagogische Maßnahme;

Unzulässig sind Strafarbeiten zur reinen Disziplinierung


  • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen:

Eine konkrete Störung des Unterrichts muss vorausgegangen sein; je nach Art der Störung kommt eine Wegnahme für die Unterrichtsstunde oder für einen Schultag in Betracht; entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls > Einzelfallentscheidung. Lehrer sollten auch im eigenen Interesse, um Verdächtigungen in Bezug auf den konkreten Umgang mit für länger als eine Unterrichtsstunde weggenommenen Gegenständen vorzubeugen, diese Gegenstände unverzüglich im Schulsekretariat abgeben, wo sie erfasst und gelagert werden können. Der/Die Schulleiter/in entscheidet dann, wann – zwingend jedoch am gleichen Tag - der Gegenstand dem Schüler oder seinen Sorgeberechtigten zurückgegeben wird. Bei dieser Entscheidung sind u.a. das Alter des Schülers und die Art des Gegenstandes, insbesondere seine Gefährlichkeit, sowie das Ausmaß der Störung der schulischen Ordnung und eine eventuelle akute Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.


  • Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens

Die Maßnahmen müssen sich auf das jeweilige Fehlverhalten beziehen


  • Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen (s.o.)

  • Schriftliche Information der Eltern (Bei wiederholtem Fehlverhalten)


Erzieherische Einwirkungen sind anders als die Ordnungsmaßnahmen nicht gesetzlich festgelegt, es gibt also weitere Maßnahmen als in der Auflistung angeführt.

Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann.

Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.

Reichen erzieherische Einwirkungen nicht mehr aus, sind Ordnungsmaßnahmen zulässig.

Erzieherischer Maßnahmenkatalog allgemein [Bearbeiten]

Gespräche und Infomation der Eltern:


Maßnahmenkatalog:

Folgender Maßnahmenkatalog der erzieherischen Einwirkungen bei Verstößen gegen die Schulordnung wurde in der Lehrerkonferenz beschlossen:

Störung/Problemverhalten - Maßnahme: erzieherische Maßnahme

  • Arbeitsverweigerung - Maßnahme:Nacharbeiten (in der Schule)
  • fehlendes Material - Maßnahme:Verhaltenszettel
  • keine Unterstützung durch die Eltern - Maßnahme: Elternarbeit(andere Unterstützungssysteme miteinbeziehen)
  • Unterrichtsverweigerung/Störung - Maßnahme:feste Ausweichklasse
  • Pausenkonflikte (Gewalt gegen Mitschüler)- Maßnahme:Pausenverbot/ Sozialstunden/Sozialtraining/ Klassenratsbuch /Siehe Verstoß gegen Pausenregeln unten!
  • Unsachgemäßer Umgang mit Gegenständen in der Klasse und auf dem Flur (z. B. Tische und Stühle werfen) - Maßnahme:Sozialstunden (z. B. Säubern und Reinigen der Klasse , der Flure (außerhalb der Unterrichtszeit oder in den Pausen)
  • Büchereigang - Maßnahme:nur in Begleitung
  • Verweigerung von Mitarbeit, weil der Sch. auf der "Ampel" höher gesetzt wurde. Dauerndes Störverhalten auch nach Erhalt der roten Karte.- Maßnahme:Plan mit Wochenziel und Bewertung pro Stunde. (Feed back- Portfolio)kurzfristige Auszeit (andere Klasse)
  • Dauerndes Störverhalten auch nach Erhalt der roten Karte - Maßnahme:kurzfristige Auszeit (andere Klasse)
  • Petzen, damit ein Mitschüler bestraft wird - Maßnahme:Gespräch
  • Freche Bemerkungen gegenüber Lehrern - Sch. muss sofort die Klasse verlassen und es wird ein Gespräch mit den Eltern vereinbart.
  • Toilettenregel/Toilettengang wir in den Klassen unterschiedlich gehandhabt - Maßnahme:einheitliche Toilettenregeln für alle Klassen
  • Die Toilettenregel wird in den Klassen unterschiedliche gehandhabt - Maßnahme:Feste Partner für schwierige Kinder

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Material [Bearbeiten]


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