Arbeits- und Dienstunfähigkeit

Konzept  [Bearbeiten]

Informationen des Schulamtes (Intranet) [Bearbeiten]

Krankmeldeverfahren

Das Krankmeldeverfahren für Lehrkräfte ist in § 13 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO, BASS 21-02 Nr. 4) geregelt.

 § 13 Abwesenheit
1)  Sind Lehrerinnen oder Lehrer sowie Lehramtsanwärterinnen oder -anwärter verhindert, ihren Dienstpflichten nachzukommen, so ist der Schulleiter oder die Schulleiterin unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Abs. 1 LBG, § 5 Abs. 1 EntgFG).
 
Gemäß § 62 Abs. 1 LBG hat die Beamtin/der Beamte die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Bleibt die Beamtin/der Beamte dem Dienst länger als drei Arbeitstage fern, so hat sie/er eine ärztliche Bescheinigung spätestens am vierten Tag (= Arbeitstag) vorzulegen.
Für die Tarifbeschäftigte/den Tarifbeschäftigten gilt, dass sie/er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert (§ 5 Abs. 1 EntgFG); die Bescheinigung ist spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Schulleitung vorzulegen. Bei der/dem Tarifbeschäftigten werden somit auch arbeitsfreie Werktage, Sonn- und Feiertage und unterrichtsfreie Tage berücksichtigt. Besteht z.B. Arbeitsunfähigkeit an einem Freitag und am darauffolgenden Montag, ist die Vorlage eines Attestes erforderlich. Die Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung entfällt somit, wenn die Tarifbeschäftigte/der Tarifbeschäftigte am vierten Kalendertag die Arbeit wieder aufnimmt.
 
Der Nachweis ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen, d.h. die Bescheinigung eines Heilpraktikers kann nicht anerkannt werden. Eine Bescheinigung, die sich zur Dauer nicht äußert, ist unvollständig und wird zur Ergänzung zurückgegeben. Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung trägt die Beamtin/der Beamte bzw. die Tarifbeschäftigte/der Tarifbeschäftigte. Die Angabe der Krankheit kann nicht verlangt werden. Dauert die Erkrankung länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist eine Folgebescheinigung spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen.
 
Eine Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit ist in jedem Fall auch während der Schulferien anzuzeigen.
Die Bestimmungen für Lehrkräfte im Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis sind hier grundsätzlich analog anzuwenden. Nach § 6 Abs. 4 Erholungsurlaubsverordnung (EUV) erhalten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen den Erholungsurlaub während der Schulferien. Gemäß der Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 TV-L), hier Nr. 3, ist der Urlaub in den Schulferien zu nehmen.
Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
Die Fristen des § 22 Abs. 1 TV-L beginnen mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
 
Die Melde- bzw. Nachweispflicht während der Ferien gilt ebenso für den Fall, dass bereits vor Beginn der Ferien Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit bestand. Die weitere Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit muss durch Atteste belegt werden, oder es muss eine ausdrückliche Gesundmeldung erfolgen, notfalls auch beim Schulamt. Besteht laut Attest Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit bis zum letzten Schultag vor den Ferien und wird für den ersten Schultag nach den Ferien erneut ein Attest vorgelegt, muss davon ausgegangen werden, dass Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit während der gesamten Dauer der Ferien bestand. Entsprechender Nachweis ist erforderlich.
 
Lehrkräfte, die an mehreren Schulen tätig sind (wie z.B. Lehrkräfte für den Herkunftssprachlichen Unterricht, Sozialpädagogen) melden eine Erkrankung bei der Stammschule und legen auch dort ihre Atteste vor. Die weitere/n Schule/n ist/sind nachrichtlich zu informieren.
 
Hinweis für tarifbeschäftigte Lehrkräfte:
Aus der Nichtbeachtung der Pflicht zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit kann sich die fehlende Bereitschaft des Arbeitnehmers zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung ergeben, wodurch für den Arbeitgeber eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entstehen kann. Solange die Lehrkraft schuldhaft ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht nachkommt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Entgelts zu verweigern.
 
Schulleiterinnen und Schulleiter melden die eigene Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit sowohl der Schule als auch der/dem zuständigen Schulaufsichtsbeamtin/-beamten vor Beginn des Unterrichts.
 
Atteste über kurzfristige Erkrankungen verbleiben grundsätzlich in der Schule.
 

 

Langfristige Erkrankungen

Krankmeldungen von verbeamteten als auch von tarifbeschäftigten Lehrkräften werden grundsätzlich in der Schule gesammelt. Lediglich langfristige Erkrankungen und Erkrankungen als Folge eines Unfalls sind der Personalakten führenden Stelle zu melden. (s. Download) Hier ist zu unterscheiden zwischen Lehrkräften im Beamtenverhältnis und tarifbeschäftigten Lehrkräften.

 
a) Lehrkräfte im Beamtenverhältnis:
Wird eine Erkrankungsdauer von sechs Wochen innerhalb von 365 Tagen erreicht, ist dies unter Vorlage der Atteste der Bezirksregierung Köln als Personalakten führender Stelle auf dem Dienstweg über das Schulamt zu melden.
 
b) tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Da hier Fristen zu wahren sind, bedarf es einer frühzeitigeren Information, um unnötige Rückzahlungen zu vermeiden. So ist in der Regel die Entgeltzahlung nach Ablauf von 6 Wochen einzustellen. Im Einzelfall sind Vorerkrankungen anzurechnen. Daher sind langfristige Erkrankungen tarifbeschäftigter Lehrkräfte spätestens nach Ablauf von 3, maximal 4 Wochen dem Schulamt als Personalakten führender Stelle  anzuzeigen, eventuelle Folgeatteste schnellstmöglich nachzureichen.
Der Dienstantritt nach langfristiger Erkrankung wird mit der Gesundmeldung (s. Download) angezeigt.
Es trägt für die Zuordnung zum zuständigen Sachbearbeiter erheblich zur Arbeitserleichterung bei, wenn die Einzelatteste mit einem Schul- bzw. Eingangsstempel versehen sind.
 
Krank-/Gesundmeldung (42 kb)  (unter Material)

 

Wiedereingliederung

Für Lehrkräfte, die über einen längeren Zeitraum erkrankt sind (mindestens 4 Wochen), gibt es die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, um Ihnen den Übergang in das Berufsleben zu erleichtern.

 
Die Wiedereingliederung wird bei tarifbeschäftigten und beamteten Lehrkräften unterschiedlich behandelt.
Weder das Landesbeamtengesetz (LBG) noch der Tarifvertrag der Länder (TV-L) sehen Pflichtstundenermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen vor.
 
Beamten kann der Dienstherr jedoch aus Fürsorgegründen nach einer schweren Erkrankung eine individuelle Pflichtstundenermäßigung gewähren, um die stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben zu ermöglichen.
 
Die Wiedereingliederung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis richtet sich nach dem im Sozialgesetzbuch geregelten Verfahren (Hamburger Modell). Sie ist auch während des Anspruchszeitraums auf Krankenentgelt zulässig. Erstreckt sich die Wiedereingliederung über diesen Zeitraum hinaus oder beginnt die Wiedereingliederung während des Bezuges von Krankengeld, ist bzw. bleibt die betroffene Lehrkraft auf die zustehenden Krankengeldleistungen angewiesen.
Während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung besteht fortlaufende Arbeitsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Entgeltzahlung besteht nicht, da die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht in vollem Umfang erbracht wird.
 
Das Antragsverfahren ist für Beamte und Angestellte gleich.
Der Antrag ist durch die betroffene Lehrkraft auf dem Dienstweg an die Personalakten führende Dienststelle zu richten. Folgende Unterlagen sind vor Beginn der Maßnahme vorzulegen:
  • persönlicher formloser Antrag (siehe Merkblätter)
  • ärztlicher Wiedereingliederungsplan (siehe Merkblätter)
  • Angabe der Diagnose (kann auch in einem verschlossenen Umschlag, der nur vom zuständigen Sachbearbeiter bei der Bezirksregierung bzw. beim Schulamt zu öffnen ist, vorgelegt werden)
 
Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Wiedereingliederung dürfen grundsätzlich nicht durch die Schulleitungen ausgesprochen werden, auch nicht vorläufig. In jedem Einzelfall ist die Entscheidung, notfalls telefonisch vorab, durch die Personalakten führende Dienststelle einzuholen.
 
Beamte/Beamtinnen:                  Bezirksregierung Köln, Tel. 0221/147-2451
Tarifbeschäftigte:                        Schulamt für die Stadt Köln
Bitte setzen Sie sich mit der für Sie zuständigen Personalsachbearbeiterin in Verbindung.                                                                                    .
 
 
Der Beginn der Wiedereingliederung, eventuelle Stundenerhöhungen und die Rückkehr zur vollen individuellen Pflichtstundenzahl sind mit Dienstantrittsmeldung anzuzeigen.
 
Die dritte Seite des Vordrucks ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Bitte nicht mitschicken!
 
 

Material [Bearbeiten]


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