Beurlaubung Lehrkräfte

Konzept [Bearbeiten]

 

Informationen des Schulamtes (Intranet)  [Bearbeiten]

Sonderurlaub 

Auf Antrag kann aus bestimmten Anlässen Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung gewährt werden. Es gelten für Beamtinnen und Beamten die Regelungen der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW) vom 10.01.2012, für Tarifbeschäftigte die Regelungen der §§ 28 und 29 des Tarifvertrags der Länder (TV-L).

Bitte beachten: Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften besteht vorrangiger Anspruch auf "Kinderkrankengeld" nach § 45 SGB V bei Erkrankungen eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nach ärztl. Attest eine Betreuung für notwendig gehalten wird.

Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bzw. Vergütung ausschließlich aus folgenden Gründen gewährt werden:   

  • Niederkunft der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes:
    • 1 Arbeitstag  
  • Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder eines Elternteils:
    • 2 Arbeitstage  
  • Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort:
    • 1 Arbeitstag 
  • 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum:
    • 1 Arbeitstag 
  • Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen:
    • 1 Arbeitstag im Kalenderjahr 
  • Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten oder auf Hilfe angewiesenen Kindes:
    • bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr 
  • Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist:
    • bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. 
  • in sonstigen dringenden Fällen:
    • bis zu 3 Arbeitstage.  

Zu den Kindern nach den Nummern 2, 6, 7 und Absatz 2 zählen leibliche (eheliche und nichteheliche) und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege.

In den Fällen der Nummern 5 bis 7 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht. In den Fällen der Nummern 5 und 6 muss die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung oder Betreuung der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden. In diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet.

Erweiterte Beurlaubungsmöglichkeiten bestehen gemäß § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V für krankenversicherte Beschäftigte bei Erkrankung des Kindes.

Die Versicherten haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld aber auch nicht Versicherte haben in dem vorgenannten Umfang gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.

Auch Beamtinnen und Beamten wird über den in Nummer 6 genannten Umfang hinaus Dienstbefreiung bis zu der in § 45 Abs. 2 SGB V genannten Grenze gewährt,

a) soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und

b) ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V) nicht überschreiten.

Als Einkommensnachweis dient eine formlose Erklärung der Beamtin oder des Beamten.

Die Dienstbefreiung nach den Nummern 5 bis 7 darf zusammen fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dies gilt nicht im Rahmen der Zusatzregelung zu Nummer 6; d.h., wurden beispielsweise zunächst vier Tage Sonderurlaub nach Ziffer 6 und anschließend im Rahmen dieser Zusatzregelung weitere Tage Dienstbefreiung gewährt, kann gleichwohl noch ein Tag Dienstbefreiung nach den Nummern 5 oder 7 gewährt werden.

Aus anderen als den oben abschließend genannten Anlässen kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung/Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung/des Entgelts bis zu 3 Arbeitstagen gewährt werden.

In begründeten Fällen kann bei Wegfall der Besoldung/des Entgelts gemäß § 34 FrUrlV/§ 29 Ab. 3 TV-L kurzfristige Dienst-/Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zu diesen Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die nach der obigen Auflistung kein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen, Niederkunft der Lebensgefährtin). 

Rechtsgrundlagen:

Material [Bearbeiten]


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