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Elternzeit
Inhaltsübersicht
2. Informationen des Schulamtes (Intranet) [Bearbeiten]
Konzept [Bearbeiten]
Informationen des Schulamtes (Intranet) [Bearbeiten]
Allgemein [Bearbeiten]
Lehrkräfte haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder gemeinsam genommen werden, ist jedoch auf bis zu 3 Jahre (einschließlich der Mutterschutzfrist) für jedes Kind beschränkt.
Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss die Elternzeit mindestens 7 Wochen vor Beginn vom Arbeitgeber verlangt werden, zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr 13 Wochen. Wird sie bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes verlangt, muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem Dienstweg an das Schulamt.
Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Für den Schulbereich bedeutet dies, dass die Erwerbstätigkeit einer Lehrkraft während der Elternzeit 30/41 der in der jeweiligen Schulform geltenden wöchentlichen Pflichtstunden nicht überschreiten darf.
Weitere Bestimmungen [Bearbeiten]
Anträge [Bearbeiten]
Unter Material zu finden:
- Antrag Elternzeit 2017
- Antrag Teilzeit In Elternzeit
Material [Bearbeiten]
Hier finden Sie das Material - bitte klicken.
Synonyme / Suchseite
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Unterstützungsportal [Bearbeiten]
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