Spenden & Sponsoring

Konzept [Bearbeiten]

 

Spenden Sponsorin Produktwerbung [Bearbeiten]

Zuwendungen an Schulen können in Form von Spenden oder von Sponsoring erfolgen.

  • Eine Spende ist eine Geld- oder Sachzuwendung bzw. Dienstleistung ohne Gegenleistung und Werbewirkung. Ihre klassische Form ist das Mäzenatentum. Dabei bleibt der Spender sogar anonym. Wenn der Spender jedoch eine Namensnennung wünscht, ist dies möglich und in jeder Hinsicht unbedenklich. Die Zuwendungsmöglichkeiten der Spende sind identisch mit denen des Sponsoring.
  • Sponsoring hingegen sieht eine Gegenleistung vor. Die Gegenleistung besteht in der Regel in Imageförderung für den Sponsor durch die Schule.
  • Produktwerbung dient (anders als beim Sponsoring) primär der Absatzsteigerung des jeweiligen Unternehmens. Die Schülerinnen und Schüler sind nur als Objekt der Werbung, als Zielgruppe interessant. Der Werbeeffekt solcher Hinweise tritt nicht deutlich hinter dem schulischen Nutzen zurück oder aber es gibt sogar gar keinen schulischen Nutzen.

 

Werbung ohne schulischen Zweck [Bearbeiten]

Jede Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, ist in der Schule unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium.

Produktwerbung dient (anders als beim Sponsoring) primär der Absatzsteigerung des jeweiligen Unternehmens. Die Schülerinnen und Schüler sind nur als Objekt der Werbung, als Zielgruppe interessant.

Das Werbeverbot soll verhindern, dass die Schule für Interessen genutzt wird, die nur außerschulischer Natur sind. Sinn des Verbotes ist es, einen störungsfreien Unterricht im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule zu gewährleisten, eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Schulen und eine pädagogisch nicht vertretbare Ablenkung der Schülerinnen und Schüler auszuschließen.

Die Schulleitung kann aber Hinweise auf kulturelle, religiöse, sportliche und caritative Einrichtungen geben oder zulassen, sofern eine Beziehung zum schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag besteht. Zitat aus Handreichung MSW /MSB

 

Sponsoring [Bearbeiten]

Sponsoring ist an Schulen unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Sponsoring eröffnet finanzielle, sachliche oder personelle Ressourcen und Know-how, um Schulentwicklung wirksamer und nachhaltiger zu bestreiten und den Praxisbezug der schulischen Bildung zu verbessern. Es ist darf jedoch kein Ersatz sein für eine evtl. nicht ausreichende Grundversorgung der Schule.


Unter Sponsoring versteht man, dass:

[..] "Schulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.² § 99 SchulGNRW


Sponsoringprojekte sollten einen eigenen schulpädagogischen Wert besitzen und Schulentwicklungsimpulse setzen. Hier kommt die Initiative aus der Schule heraus: Schulprogramme, Projekte oder Arbeitsgemeinschaften sollen durch außerschulische Partner gefördert werden. Die Kommunikation dieser Förderung innerhalb und außerhalb der Schule führt zu einem Imagegewinn für das Unternehmen. Die zuverlässig und einvernehmlich ausgehandelte Balance zwischen dem pädagogischen Auftrag der Schule und der Imageförderung für das Unternehmen ist zentral für den Erfolg einer Sponsoringpartnerschaft.

Die gut und zuverlässig ausgehandelte Balance zwischen pädagogischem Auftrag und Imageförderung ist zentral für den Erfolg von Sponsoring.

 

Entscheidung über Sponsoring [Bearbeiten]

Über den Abschluss einer Sponsoringvereinbarung entscheidet die Schulleitung mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers (§ 99 Abs. 1 SchulG). Quelle MSWsowie § 99 SChulGNRW 

 

Leistungen des Sponsors [Bearbeiten]

Als Leistungen des Sponsors gegenüber der Schule sind laut Handreichung des MSW beispielhaft möglich:

 

  • Unterstützung von Projekten durch finanzielle Zuwendungen
  • Materialien für den naturwissenschaftlichen Unterricht
  • Rechner und Software
  • Lehrerhandreichungen
  • Textsammlungen
  • Firmenerkundungen
  • Seminarangebote speziell für Lehrerinnen und Lehrer
  • Öffnung der Betriebsstätten (Labore, Computerräume, Werkstätten) für die Durchführung von Unterrichtseinheiten,
  • Unterstützung von Wettbewerben auf regionaler und überregionaler Ebene
  • Förderung der Teilnahme von einzelnen Schülerinnen und Schülern an Wettbewerben
  • Sachmittel und Know-how
  • Einbringen von Expertenwissen in den Fachunterricht

u.a.

Zitat aus Handreichung MSB

 

Leistungen der Schule [Bearbeiten]

Als Leistungen der Schule gegenüber dem Sponsor sind laut Handreichung des MSW:


Zulässig:

  • Hinweise auf die Unterstützung des Sponsors mit Nennung seines Namens, Verwendung seines Logos oder Emblemes bei allen Arten von Schulveranstaltungen oder Druckerzeugnissen der Schule, die sich auf die konkret gesponserten Leistungen,Ausstattungsgegenstände etc. beziehen
  • Hinweise auf die Unterstützungsleistung des Sponsors (Name, Logo,Embleme etc.) in Presseveröffentlichungen
  • Hinweise auf die Unterstützungsleistung des Sponsors (Name, Logo, Embleme etc.) auf Hinweistafeln in der Schule;
  • Hinweise auf die Unterstützungsleistung des Sponsors (Name, Logo, Embleme etc.) auf Ausstattungsgegenständen wie z.B. Computern.


unzulässig:

Schulrechtlich unzulässig sind insbesondere(vorgebliche) Sponsoringmaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schule stehen und sich in der Sache als rein kommerzielle Produktwerbung ohne erkennbaren schulischen Nutzen darstellen – z.B.:

 

  • Gezielte Empfehlungen auf Plakaten, Werbesäulen oder Werbezettel für bestimmte Produkte des „Sponsors“ in der Schule (mit Ausnahme von Sportstätten, die auch dem Vereinssport dienen,und Kraftfahrzeugen, die für den Schülertransporteingesetzt werden);
  • Verkaufsaktionen in der Schule;
  • das Tragen von T-Shirts zu Werbezwecken;
  • Hinweise auf „Sponsoren“, deren Organisation, Ausrichtung, Ziele etc. nicht mit pädagogischen bzw. schulischen Anliegen und Zwecken vereinbar sind (z.B. Sekten oder extremistische politische Parteien);
  • Hinweise auf „Sponsoren“ (und nicht auf deren Produkte), die einen derartigen Umfang erreichen, dass der Eindruck erweckt wird, bei der Schule handele es sich um eine Werbeeinrichtung für diesen „Sponsor“ (und damit –mittelbar – auch für dessen Produkte).


Im Unterschied zur Imagewerbung ist Produktwerbung somit nach wie vor grundsätzlich untersagt. Produktwerbung ist nur zulässig, wenn sie schulischen Zwecken dient oder ausnahmsweise durch das MSW genehmigt wurde


Quelle Handreichung MSW

 

Datenschutz Steuerrecht und Strafrecht [Bearbeiten]

Datenschutz

Das Sponsoring berührt neben dem Schul- und Steuerrecht auch Fragen des Datenschutzes und des Strafrechts. So ist die Sammlung und Weitergabe von Adressen von Schülerinnen und Schülern z.B. für Versicherungen oder Fahrschulen wegen des Datenschutzes untersagt.


Strafrecht

Das Strafrecht kennt in § 331StGB den Tatbestand der „Vorteilsannahme“.

Deshalb: Sponsorengelder kann die Schule nur in Vertretung des Schulträgers annehmen, nicht ein einzelner Lehrer oder Lehrergruppen, sondern die -Schulleitung- als Vertretung des Schulträgers.

Gesponserte Laptops müssen z.B. inventarisiert werden. Sie gehören nicht den mit ihnen arbeitenden Lehrern oder Schülern.

Im Kern bedeutet Schulsponsoring somit Projektbzw. Schulentwicklung in Kooperation mit außerschulischen Partnern. Es ist keine Parteinahme der Schule für ein bestimmtes in Konkurrenz zu anderen stehendes wirtschaftliches Produkt.

Zitat aus Handreichung MSW

Steuerrecht

Generell gilt, dass in jedem Einzelfall fachkundige Beratung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe eingeholt werden sollte.Außerdem sind die Angaben dazu in der Handreichung s.u. zu beachten.

  

Kernpunkte zum Sponsoring [Bearbeiten]

  • "Schulen dürfen durch Sponsoring nicht pädagogisch und wirtschaftlich abhängig werden.
  • Regelmäßige finanzielle Beiträge Dritter dürfen nicht zum voraussetzenden Bestandteil der Erfüllung unterrichtlicher Aufgaben werden, sollten aber zur

Optimierung und Ausgestaltung der eigenen Schule kreativ genutzt werden.

  • Die Schulträger dürfen Sponsoring nicht als substantiellen Teil des Ausstattungsvolumens für Schule betrachten; eine Optimierung des Standards in der Schule sollte aber möglich sein und im Vorfeld in Verhandlungen zwischen Schulträger und Schule abgestimmt werden.
  • Sponsormittel müssen immer so eingesetzt werden, dass sie bei plötzlichem Wegfall keine Beeinträchtigung für die Bildungs- und Erziehungsarbeit bedeuten. Rechtliche Verpflichtungen müssen ohne Sponsormittel eingehalten werden können.
  • Ausschließlichkeitsklauseln sollten aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen und wettbewerbsrechtlichen Gründen vermieden werden. Keinem Sponsor darf Exklusivität eingeräumt werden.
  • Bei größeren Sponsoringprojekten ist ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert."

Zitat aus "Handreichung Schul- Sponsoring heute"/ MSW 

Handreichung [Bearbeiten]

 Ausführliches Handbuch des MSW zum Thema Sponsoring in Schule 

Unsere Schule betreffend [Bearbeiten]

Fehlt bisher.

Material [Bearbeiten]


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Synonyme / Suchseite

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Unterstützungsportal [Bearbeiten]

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