LOGINEO LMS SCHULWIKI
AOSF
Inhaltsübersicht
1.1. Informationen des Schulamtes (Intranet)
1.1.1. Inklusionskoordination und Beratung
1.1.2. Zuständigkeiten für die Antragssachbearbeitung
1.1.3. AO-SF Antragstellung
1.1.4. AO-SF Antragsarten und -fristen
1.1.5. Verbleib an der Förderschule trotz Rechtsanspruch auf Gemeinsames Lernen
1.2. Leitfäden und Handreichungen
1.2.1. Handreichung zur Antragstellung und zur Gutachtenerstellung im AO-SF-Verfahren
1.2.2. Leitfaden bei neu zugewanderten Kindern in Kölner Grundschulen
1.2.3. Leitfaden Förderschwerpunkt ES in Kölner Grundschulen
1.2.4. Leitfaden Förderschwerpunkt Sprache in Kölner Grundschulen
1.3.1. Wechsel des Förderorts/ Wechsel aus dem Gemeinsames Lernen in die Förderschule
1.3.2. Wechsel des Förderschwerpunkts
1.3.3. Beendigung der sonderpädagogischen Unterstützung
1.3.4. Anlage E
1.3.5. Elterngespräche und Dolmetscher
1.3.6. Fortführung der sonderpädagogischen Unterstützung & Übergang nach der 4. Klasse
1.3.8. Antragstellung Fortführung nach Klasse 4 / Weitergabe Anlage D
1.3.9. Ausgabe der Anmeldescheine und Elternbenachrichtigungen
1.3.10. Anmeldeverfahren und Verteilung der Schülerinnen und Schüler
1.3.11. Übergangsverfahren und Aufnahmekapazitäten an SEK I Schulen
1.3.12. AOSF für Schulneulinge & in der Schuleingangsphase
1.3.13. Aktenweitergabe und Bereinigung in die SEK I
1.3.14. Aktenführung / Gliederung AOSF Akten
1.3.15. Elterngespräch und Elterneinsicht in Gutachten
1.3.16. AO-SF bei verzögertem schulärztlichen Gutachten
1.3.18. Förderschwerpunkte/ Leistungsbewertung/ Stundentafel
1.3.19. AO-SF auf dem Zeugnis & Versetzung
1.3.20. Nachteilsausgleich
1.3.21. Anzahl AOSF Gutachten pro Förderschullehrkraft
1.3.22. Schülerspezialverkehr /Busfahrten/Taxi
1.3.23. Material
1.3.24. Unterstützungsportal
Konzept [Bearbeiten]
Informationen des Schulamtes (Intranet)
Inklusionskoordination und Beratung
Die Inklusionskoordination ist Ansprechpartnerin für das Übergangsverfahren aus der Primarstufe in die Sek I bei sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und für Fragen zur sonderpädagogischen Unterstützung in der Sek I.
Die Inklusionsfachberatung ist Ansprechpartnerin für alle Schulen des Gemeinsamen Lernens in der Primarstufe und Sekundarstufe I. Wir beantworten Fragen zur sonderpädagogischen Unterstützung im Hinblick auf Diagnostik, Beratung, Konzepterstellung und Unterricht. Neben unserer Arbeitsplattform regionaler Dienstbesprechungen unterstützen wir die Teams der Lehrkräfte, Schulleitungen und Steuergruppen sowohl telefonisch, per Email als auch vor Ort an Ihren Schulen.
Antje Blok: antje.blok@stadt-koeln.de 0221-221-29321
Marc Liesenfeld: marc.liesenfeld@stadt-koeln.de 0221-221-29983
Georg Nolden: georg.nolden@stadt-koeln.de 0221-221-29082
Doris Suilmann: doris.suilmann@stadt-koeln.de 0221-221-29386
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Stadt Köln.
Zuständigkeiten für die Antragssachbearbeitung
Die Zuständigkeiten für die Antragssachbearbeitung sind nachfolgend dargestellt:
Zuständigkeitsbereich |
Ansprechpartner |
Erreichbarkeit |
AOSF SAB 4 SAB 8 Sek I rrh. SAB 9 Sek I rrh. SAB 5, Irisweg FF Anträge
|
Frau Eich Büro 9 H 81 |
R 29274 Montag, Mittwoch und Donnerstag ganztägig im Büro Dienstag und Freitag ganztägig in Heimarbeit tel. erreichbar: 09:00 bis 12:00 Uhr, danach weiterhin per E-Mail erreichbar. |
AOSF SAB 5 ohne Irisweg |
Frau Dahmer Büro: 9 H 80 |
R 29267 Montag bis Freitag bis mittags im Büro tel. erreichbar: 09:00 bis 12:00 Uhr, danach weiterhin per E-Mail erreichbar. |
AOSF SAB 3 SAB 8 KM Sek I linksrh. SAB 9 Sek I linksrh |
Frau Lewin Büro: 9 H 81 |
R 39283 Montag und Donnerstag ganztägig im Büro Dienstag und Mittwoch ganztägig in Heimarbeit tel. erreichbar Mo. – Do. 09:00 bis 12:00 Uhr, danach weiterhin per E-Mail erreichbar. |
AOSF
SAB 1 SAB 2 SAB 6 SAB 7
|
Herr Lakemeyer Büro: 9 H 80 |
R. 31594 joerg.lakemeyer@stadt-koeln.de Dienstag, Donnerstag und Freitag ganztägig im Büro Montag und Mittwoch ganztägig in Heimarbeit tel. erreichbar: 09:00 bis 12:00 Uhr, danach weiterhin per E-Mail erreichbar. |
AOSF SAB 8 + 9 Primar-Bereich und geistige Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, körperlich-motorische Entwicklung |
Frau Bilstein Büro: 9 H 82 |
R 29164 Montag bis Freitag bis 12:00 Uhr im Büro, nachmittags in Heimarbeit tel. erreichbar: 09:00 bis 12:00 Uhr, danach weiterhin per E-Mail erreichbar. |
AO-SF Antragstellung
Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ist gesetzlich festgelegt. Für die Grund-, Haupt- und die Förderschulen, die durch die untere Schulaufsicht betreut werden, wird das Verfahren durch das Schulamt für die Stadt Köln (untere Schulaufsicht) durchgeführt. Für andere weiterführende Schulen und Förderschulen ist die Bezirksregierung Köln zuständig.
Auch für Kinder, die am Gemeinsamen Lernen teilnehmen möchten, muss das Verfahren durchgeführt werden. Der Antrag ist grundsätzlich immer über die Schule zu stellen, an der das Kind aktuell beschult wird bzw. angemeldet wurde.
Antragsteller sind in der Regel die Eltern, nur in Ausnahmefällen kann die Schule selber den Antrag stellen.
Die Schule kann den Antrag selber stellen:
wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann
oder bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.
Es werden im Wesentlichen folgende Einzelverfahren unterschieden:
-
erstmalige Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs
(Neuantrag AO-SF) -
Fortführung der sonderpädagogischen Unterstützung nach der 4. Klasse
-
Änderung / Ergänzung des Förderschwerpunkts
-
Wechsel aus der Förderschule in die allgemeine Schule, wenn im Bescheid bisher nur die Förderschule benannt ist
Die Verfahren sind zumeist an jährliche Fristen gebunden, die unbedingt zu beachten sind, um sicherzustellen, dass der Antrag rechtzeitig zum folgenden Schuljahr bearbeitet werden kann.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht mit den verschiedenen Antragsarten und -fristen sowie die aktuelle Vordrucksammlung (Stand September 2017).
Die Vordrucksammlung (unter Material zum Download) umfasst:
- Antragsformular mit allen Anlagen
- Antragsformular ohne Anlagen
- Anlage Stellungnahme der Schule zum Antrag
- Anlage HKU (herkunftsprachlicher Unterricht)
- Teilnahme am Gemeinsamen Lernen in der allgemeinen Schule (dient gleichzeitig bei der Fortführung nach Klasse 4 ohne Änderung / Ergänzung des Förderschwerpunkts als Antragsformular)
- Anlage Aufnahmemöglichkeit GL
- Erläuterungen zum sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf
- Bearbeitungshinweise zur Anlage Stellungnahme der Schule zum Antrag
- Übersicht AO-SF Antragsarten und -fristen
- Einverständnis probeweise Zuweisung
Für erfahrene Excel-Anwender steht zusätzlich eine durch die Serienbrieffunktion unterstützte Fassung zur Verfügung. Bitte speichern Sie die Exceltabelle sowie die Formulare vor der weiteren Verwendung in einem Ordner auf dem PC ab. Die in der Exceltabelle eingetragenen Daten (Name, Vorname etc.) werden automatisch in die Formulare eingefügt.
- Antragsarten und -fristen (17 kb)
- Gesundheitsamt ASS (27 kb)
Alles zum Download unter Material - ebenso die Handreichungen.
AO-SF Antragsarten und -fristen
Antragsart |
Antragsfrist |
Benötigte Anlagen |
Neuantrag 4. Klasse |
30.09. |
Antrag dreifach (1 Original, 2 Kopien) Anlagen Stellungn. Schule, ggf. HKU dreifach Anlage Teilnahme GL fünffach Dokumentation der bisherigen Förderung |
Beendigung nach Klasse 4
|
31.10. |
Antrag einfach Anlage Stellungnahme Schule einfach letzte drei Zeugnisse Klassenkonferenzbeschluss, AO-SF Akte |
Neuantrag Schulneulinge nur Antrag Eltern möglich! |
30.11. |
Antrag dreifach (1 Original, 2 Kopien) Anlage Stellungnahme Schule dreifach Anlagen Teilnahme GL und Aufnahmemöglichkeit GL GS fünffach Belege für den vermuteten Förderbedarf |
Fortführung nach Klasse 4 (mit Änderung / Ergänzung des Förderschwerpunktes
|
30.09. |
Antrag dreifach (1 Original, 2 Kopien) Anlage Stellungnahme Schule dreifach Anlage Teilnahme GL fünffach letzte drei Zeugnisse dreifach, Förderpläne Klassenkonferenzbeschluss dreifach, AO-SF Akte |
Fortführung nach Klasse 4 (ohne Änderung / Ergänzung des Förderschwerpunktes |
30.11. |
Anlage Teilnahme GL zweifach Die Akte verbleibt in der Schule |
Neuantrag sonstige SuS (auch bei Antrag der Schule) |
15.2. |
Antrag dreifach (1 Original, 2 Kopien) Anlagen Stellungn. Schule, ggf. HKU dreifach Anlage Teilnahme GL fünffach Anlage Aufnahmemöglichkeit GL GS fünffach, letzte 3 Zeugnisse 3-fach Dokumentationen der bisherigen Förderung! |
Antrag Förderortwechsel (wenn kein AO-SF Doppelbescheid vorliegt) |
15.2. |
Antrag einfach Anlage Teilnahme GL dreifach (nur bei GL) Anlage Aufnahmemöglichkeit GL GS dreifach (nur bei GL-primar) Klassenkonferenzbeschluss AO-SF Akte |
Antrag Förderschwerpunktwechsel (auch bei Wechsel Bildungsgang!) |
15.2. |
Antrag dreifach (1 Original, 2 Kopien) letzte drei Zeugnisse dreifach, Förderpläne Klassenkonferenzbeschluss dreifach AO-SF Akte |
Beendigung zum Schuljahresende |
15.2. |
Antrag einfach letzte drei Zeugnisse, Förderpläne AO-SF Akte |
Formularset Antrag zugewanderte SuS
(die gemäß folgendem Erlass unterrichtet werden bzw. bis vor kurzem unterrichtet wurden: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
|
nach Bedarf |
aus Vordruck Difes: Datenblatt (Anlage 1) Kind-Umfeld-Analyse a) b) (Anlage 3) Dokumente der Bilanzstufe 1 a) b) c) (Anlage 4) Dokumente der Bilanzstufe 2 d) (Anlage 5) |
Sofern ärztliche Diagnostik (z.B. Intelligenztest etc.) vorliegt, bitte dreifach beifügen.
Bitte Originale und Kopien in der richtigen Reihenfolge als Satz sortiert zuschicken.
Verbleib an der Förderschule trotz Rechtsanspruch auf Gemeinsames Lernen
Wenn Eltern am Ende der Klasse 4 ausdrücklich den Verbleib an der Förderschule trotz Rechtsanspruch auf Wechsel in das gemeinsame Lernen wünschen, so muss dies in der Schülerakte dokumentiert werden.
Die Schulen müssen mit dem Formblatt der Jährlichen Überprüfung des MSB dokumentieren, was der weitere Beschulungswunsch für die Sek I ist. Als Termin gilt der 30.11. , denn bis zu dem Tag muss anderenfalls der GL-Antrag beim Schulamt sein.
Arbeitsmaterialien
- Hinweise zur Diagnostik im FSP ES (530 kb)
- Checkliste (3595 kb)
- Ppp Für 30.10 DB GS (67 kb)
- Hinweise zur Diagnostik im Fsp Sprache Druckdatei (946 kb)
- Checkliste SQ (25 kb)
- Handreichung Ao Sf Präsentation (614 kb)
- Hinweise zu Zeugnissen im Gemeinsamen Lernen gem. AO-SFQ
Alles zum Download unter Material.
Leitfäden und Handreichungen
Handreichung zur Antragstellung und zur Gutachtenerstellung im AO-SF-Verfahren
Den Leitfaden gibt es hier - unter Material.
Leitfaden bei neu zugewanderten Kindern in Kölner Grundschulen
Den Leitfaden gibt es hier - unter Material.
Leitfaden Förderschwerpunkt ES in Kölner Grundschulen
Den Leitfaden gibt es hier - unter Material.
Leitfaden Förderschwerpunkt Sprache in Kölner Grundschulen
Den Leitfaden gibt es hier - unter Material.
Alles zum Thema Vorbereitungsklasse (VK) gibt es hier unter: Vorbereitungsklasse
Weitere Informationen
Wechsel des Förderorts/ Wechsel aus dem Gemeinsames Lernen in die Förderschule
Alle SuS erholten bei der Zuweisung des Förderschwerpunkts von der Schulaufsicht einen sogenannten Doppelbescheid. In diesem werden die allgemeine Schule und die Förderschule als mögliche Förderorte für das Kind benannt. Wenn die Eltern sich im Laufe der Grundschulzeit entscheiden, dass sie die Förderschule doch für den geeigneteren Förderort halten, muss kein Antrag auf Förderwortwechsel gestellt werden. Wenn die Förderschule Kapazitäten hat, nimmt sie das Kind in der Regel zum nächsten Schuljahr auf. Ein entsprechender Beschluss der Klassen Konferenz muss in der Akte sein.
Probeweise Beschulung im Rahmen eines Neuantragsverfahren oder Förderort-/Förderschwerpunktwechsels
a) Probeweise Beschulung im Rahmen eines Neuantragsverfahren:
Grundsätzlich kann eine probeweise Beschulung gem. AO-SF an einer Förder- oder GL-Schule im Rahmen eines Neuantrags nur erfolgen, wenn das AO-SF Verfahren durch das Schulamt eröffnet wurde. In besonders dringlichen Fällen muss vorab eine Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht erfolgen. Die probeweise Beschulung erfolgt maximal für ein halbes Jahr. In dieser Zeit muss zwingend das Gutachten erstellt und der Schulaufsicht vorgelegt worden sein.
b) Probeweise Beschulung im Rahmen es Förderort-/Förderschwerpunktwechsels
Auch hier muss der entsprechende AO-SF Antrag im Schulamt vorliegen und eröffnet sein. In diesen Fällen ist es in der Regel nur erforderlich bis vier Wochen vor Ablauf des festgelegten Zeitraums einen Bericht vorzulegen, um das eingeleitete AO-SF Verfahren zum Abschluss zu bringen. Soweit allerdings im Rahmen des zugrunde liegenden AO-SF-Verfahrens eine erneute Begutachtung beauftragt wurde, muss stattdessen ein Gutachten vor Ablauf des festgelegten Zeitraums vorgelegt werden.
(Quelle: Mail Schulamt Frau Kirsch 09.05.2016)
Wechsel des Förderschwerpunkts
In manchen Fällen kann der Wechsel des Förderschwerpunktes aus Sicht der Schule und/ oder der Eltern im Laufe der Schulzeit erforderlich werden. Soweit diese mit dem Antrag auf Förderortwechsel einhergeht , sind die Verfahrensschritte unter c) zu beachten.
Ein Antrag der Schule ist nur möglich bei:
- Unterstützungsbedarf ES mit Selbst- und Fremdgefährdung
- Unterstützungsbedarf Lernen (ab 3. Jahr in der Schuleingangsphase bis 6. Klasse)
- Förderbedarf Geistige Entwicklung
Kann der Förderschwerpunktwechsel an der bisherigen Schule vollzogen werden, so ist der Antrag mit Anlagen wie unter c) an das Schulamt zu richten, es sind grundsätzlich aber keine Fristen für die Antragstellung einzuhalten.
Allerdings sollte ein Förderschwerpunktwechsel möglichst nur zum Schuljahreswechsel erfolgen, da der Förderschwerpunkt auch auf dem Zeugnis vermerkt wird.
Beendigung der sonderpädagogischen Unterstützung
Der Antrag wird über die Schule gestellt, auf der das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung gemeldet ist.
Auch Eltern können einen Antrag stellen.
Der Antrag muss für 4.-Klässler bis zum 31.10. gestellt werden. Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antragsvordruck Beendigung
- Beschluss Klassenkonferenz
- Informationen zur Lernentwicklung und zum Leistungsstand (Lernbericht)
- Schülerakte AO-SF
Die Antragsunterlagen müssen vollständig in einfacher Ausfertigung vorliegen. Antrag Beendigung im Materialordner.
Anlage E
Warum wird die Anlage E benötigt?
Die Anlage E wurde neu eingeführt, da der Schulträger Stadt Köln festgelegt hat, dass bei der Verteilung von Plätzen im Gemeinsamen Lernen in jedem Einzelfall durch die Schulaufsicht die Zustimmung des Schulträgers Stadt Köln eingeholt werden muss, und zwar bei allen Förderschwerpunkten. Zudem hat das MSW in seinem Erlass vom 16.10.2013 darauf hingewiesen, dass ein Kind mit bereits festgestelltem Unterstützungsbedarf im Anmeldeverfahren für Grundschulen grundsätzlich Anspruch auf einen Platz an der nächstgelegenen GL-Schule der gewünschten Schulart hat.
Was wird geprüft?
Es ist bei einem Kind, welches auf Antrag der Eltern einen GL-Platz an einer Schule erhalten soll, immer zu prüfen
A) welches ist die nächstgelegene GL-Schule?
B) kann die nächstgelegene GL-Schule das Kind aufnehmen, d.h. liegen die personellen und sächlichen Voraussetzungen vor?
Für welche Fälle wird geprüft?
Nur für GL-Kinder in der Primarstufe erfolgt diese Prüfung unter Verwendung der Anlage E, und zwar bei Schulneulingen an städtischen Grundschulen (Neuantrag GL) Kinder an städtischen Grundschulen, bei denen erst im Laufe der Grundschulzeit der Unterstützungsbedarf in einem Antragsverfahren festgestellt wird. (Neuantrag GL)bei Kindern, die von der Förderschule in eine städtische Grundschule wechseln (Wechsel in den GL) - aber nicht beim Übergang in die Sek I !
Wie wird die Anlage E bearbeitet?
Folgende Schritte sind erforderlich und in der Anlage E zu dokumentieren
1. Ist unsere Schule die nächstgelegene GL-Schule?
- wenn ja:
Bitte entsprechendes Kästchen ankreuzen und weiter zu 2.
- wenn nein:
Weiterleitung des Vordrucks an die nächstgelegene GL-Schule zur Prüfung, falls Sie nicht wissen, welches die nächstgelegene GL-Schule ist, gibt es im Verwaltungsnetz der Stadt Köln (über das Schulamt) eine Liste.
Der Gesetzgeber sieht zudem vor, dass ein Anspruch auf die nächstgelegene GL-Schule der gewünschten Schulart besteht, daher sollten Sie im Vorfeld im Zweifel mit den Eltern klären, ob auch eine Bekenntnisgrundschule als nächstgelegene GL-Schule in Frage kommt oder ggf. sogar ausdrücklich gewünscht wird. In der Tabelle sind immer beide Schularten hinterlegt. (Die EGS Mainstr. 75 ist die einzige evangelische GL-Schule und daher nicht gesondert aufgeführt)
Kann die nächstgelegene GL-Schule das Kind aufnehmen?
- wenn ja:
bitte entsprechendes Kästchen ankreuzen
- wenn nein bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen:
bitte entsprechende Auswahl auf dem Vordruck treffen, hierzu ggf. auch noch einmal mit der antragstellenden Schule abstimmen, ob es besondere Bedarfe gibt (soweit dies schon feststellbar ist), für die die Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Anschließend bitte unterschreiben und an die antragsbearbeitende Schule zurücksenden.
Die antragsbearbeitende Schule fügt die Anlage in fünffacher Ausfertigung (bei Neuantrag) bzw. dreifacher Ausfertigung (bei Förderortwechsel) dem Antrag bei.
WICHTIG: Eine Weiterleitung an die nächstgelegene GL-Schule ist dann nicht erforderlich, wenn bereits im Rahmen des Anmeldeverfahrens die nächstgelegene GL-Schule das Kind wegen eines Anmeldeüberhangs an Ihre Schule als Zweitwunschschule weitergeleitet hat. Dann reicht ein entsprechender Hinweis auf der Anlage E, dass die nächstgelegene GL-Schule bereits keine Kapazitäten mehr hat.
Ergänzende Hinweise
Die Eltern sollten in der Anlage D unbedingt ihre Wunschschule mitteilen. Nur so können wir im weiteren Verlauf prüfen, ob diese Schule ggf. auch geeignet ist und der Schulträger eine Aufnahme zustimmen würde.
Bitte beachten Sie, dass eine Aufnahme eines Kindes, für das auf Antrag der Eltern ein GL-Platz zur Verfügung gestellt werden soll, erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Schulträgers erfolgen darf. Sie müssen also die Entscheidung bzw. den AO-SF Bescheid vor der Aufnahme abwarten. Sollte sich die Gutachtenerstellung verzögern und damit eine rechtzeitige Aufnahme zum Schuljahr 14/15 gefährdet sein, so sollten Sie bzw. die Eltern rechtzeitig einen Antrag auf probeweise Zuweisung stellen (hierzu wird die Einverständniserklärung der Eltern benötigt)
(Quelle Email Kirsch 28.01.2014)
Elterngespräche und Dolmetscher
Schulamt/Kaminke "[...] wie ich eben Ihrer Kollegin mitgeteilt habe, ist kein zertifizierter Übersetzer erforderlich. Sie wird dies nochmals telefonisch mit dem Kommunalen Integrationszentrum "klären, welches bikup mit den Dolmetscherleistungen über einen Rahmenvertrag beauftragt hat. (Email 12.02.2019)
Fortführung der sonderpädagogischen Unterstützung & Übergang nach der 4. Klasse
Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. für das folgende Schuljahr beim Schulamt eingehen.
Folgende Formulare/ Unterlagen werden benötigt:
- Antragsformular
- Anlage A Informationen zur Lernentwicklung und zum Leistungsstand (Lernbericht) •Anlage D Teilnahme am Gemeinsamen Lernen
- die letzten drei Zeugnisse
- Beschluss der Klassenkonferenz - unter Material.
Nach § 17 Abs. 1 AO-SF überprüft die Klassenkonferenz bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen.
Der Beschluss der Klassenkonferenz muss künftig mit dem beigefügten Vordruck dokumentiert werden und soweit vorgesehen (siehe in tIPS Antragsarten und –fristen) dem AO-SF Antrag beigefügt werden.
- AO-SF Akte
Die Antragsunterlagen müssen vollständig in einfacher Ausfertigung eingereicht werden, die Anlage D in dreifacher Ausfertigung.
Die Aufnahme eines Kindes im GL kann erst nach Zustimmung des Schulträgers erfolgen. Diese Zustimmung wird im Rahmen des Übergangsverfahrens durch das Schulamt beim Schulträger eingeholt.
Soweit Eltern den Verbleib des Kindes in der Förderschule wünschen, sollte dies in der AO-SF-Akte ausdrücklich dokumentiert werden.
Falls Eltern für ein Kind keine Fortführung im GL wünschen, so müssen sie eine Beendigung oder einen Förderortwechsel beantragen.
Ein Antragsformular mit allen benötigten Anlagen bei Fortführung nach Klasse 4 ist beigefügt.
Weitere Anmerkungen in Emails:
Zum neuen Schuljahr ergeben sich bei den AO-SF-Verfahren einige kleinere Änderungen, die nachfolgend aufgeführt sind:
Änderungen für die Grundschulen: Im Rahmen des Überganges von Klasse 4 nach Klasse 5 ist es rechtlich erforderlich, dass der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf zum Zeitpunkt der Anmeldung an einer weiterführenden Schule bereits festgestellt ist. Hiervon ist abhängig, ob die weiterführende Schule das Kind als GL-Schüler/in oder Regelschüler/in aufnehmen kann.
Dies bedeutet, dass das Schulamt für die Stadt Köln noch vor dem vorgezogenen Anmeldeverfahren der Gesamtschulen alle Neuanträge abschließend entschieden haben muss, damit die betreffenden Schülerinnen und Schüler den notwendigen GL-Platz erhalten. Um dies sicherstellen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass Sie die Neuanträge 4. Klasse (nur in Verbindung mit Fortführung) unter Beifügung aller Unterlagen (vgl. Seite 11 des AOSF-Antrags) bis spätestens 30.09.2018 im Schulamt einreichen. Die beauftragten Gutachten müssen bis 17.12.2018 dem Schulamt vorgelegt werden.
Die Änderung betrifft nicht den Normalfall der Fortführung bei Beibehaltung der Förderschwerpunkte. Hier bleibt es beim bisherigen Abgabetermin.
Änderungen und Hinweise für alle o. g. Schulformen: In der Anlage erhalten Sie die angepasste Übersicht der Antragsarten und -fristen. Neben der vorgezogenen Antragsfrist bei den „Neuanträgen Klasse 4“ haben sich Änderungen bei den vom Schulamt benötigten Unterlagen ergeben. Die Antragsformulare bleiben im Wesentlichen unverändert. Lediglich auf der Seite 2 des Antrages wurde ein zusätzliches Feld für die Unterschrift der Schulleitung eingefügt. Die bisherige Gestaltung war irritierend und führte dadurch in einigen Fälle dazu, dass die Unterschrift der Schulleitung fehlte. Die neuen Antragsformulare und die neuen Fristen werden zeitnah auch auf tIPS zur Verfügung gestellt.
Vor dem Hintergrund immer weiter steigender Antragszahlen (über 1.200 p. a.) und der begrenzten personellen Ressourcen ist es wichtig, dass Sie uns die Anträge und Gutachten vorlegen, sobald diese von Ihnen bearbeitet wurden. Bitte sammeln Sie diese nicht erst bis zum Stichtag, um die Anträge dann gebündelt zu übersenden. Dies führt zu unnötigen Spitzen und damit zu einer verlängerten Verfahrensdauer.
Wir bitten Sie darüber hinaus, die Antragsfristen und auch die Fristen zur Erstellung der Gutachten einzuhalten. Legen Sie die Unterlagen bitte auch vollständig und sortiert vor.
Andernfalls ist eine gute Vorbereitung der Verteilerkonferenzen nicht möglich und die Verwaltungsabläufe sind durch Nachfragen und Fristverlängerungen extrem gestört.
(Mail v. 23.08.2018 Jörg Kaminke)
Alle in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern sollen eine Benachrichtigung erhalten, in der ihnen die nächstgelegenen Schulen der verschiedenen Schulformen genannt werden. Gemäß ihrem Schulformwunsch melden die Eltern an der gewünschten Schule an. Grundsätzlich haben diese Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf einen Schulplatz an der nächstgelegenen Schule der gewünschten Schulform (im Rahmen der Aufnahmekapazität dieser Schule).
Das Schreiben wird für jede Schulform (Gesamtschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium) die für die/den Schüler/-in nächstgelegene GL-Schule enthalten, sowie Erläuterungen zum Anmeldeverfahren und den Anmeldefristen. Es ist vorgesehen, die Elternbenachrichtigungen bis zum 15.12. zu erstellen und an Sie zu versenden, zudem bitten wir Sie, die Eltern bereits am Elternsprechtag über das Verfahren zu informieren und werden Ihnen dazu noch nach den Herbstferien das aktualisierte Informationsblatt für die Eltern (Entwurf ist als Anlage 1 beigefügt) zur Verfügung stellen, den Sie den Eltern aushändigen können. Auch eine Übersicht der GL-Schulen werden Sie dann noch einmal erhalten.
Um diese Elternbenachrichtigung rechtzeitig erstellen zu können, brauchen wir Ihre Unterstützung, hierbei sind aber für Grund- und Förderschulen zum Teil unterschiedliche Vorgehensweisen erforderlich. Für die Förderschwerpunkte Hören, Sehen und Geistige Entwicklung gilt weiterhin ein gesondertes Übergangsverfahren. Dieses gesonderte Verfahren ist in der Anlage 2 beschrieben.
Meldung der Schüler*innen mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf - Übergang in die Sek I mit GL
a) Grundschulen Bitte prüfen Sie, ob die Daten der in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler Ihrer Schule der Klasse 4 in SchildZentral ordnungsgemäß gepflegt sind und ob Sie das Kästchen „Aufnahme GU“ aktiviert haben (s. Grafik, GL-Eintrag SchildZentral). Dies gilt für folgende Schülerinnen und Schüler:
- Schülerinnen und Schüler mit AO-SF Bescheid, für die ein Antrag zur Fortführung gestellt werden soll.
- Schülerinnen und Schüler, für die die Eltern in Klasse 4 einen Neuantrag gem. AO-SF stellen möchten (soweit dies zum Zeitpunkt der Datenerfassung bereits feststeht oder vermutet wird).
- Schülerinnen und Schüler, für die die Eltern einen Antrag auf Beendigung des Unterstützungsbedarfs stellen, der von der Schule nicht unterstützt wird.
Diese Dateneingabe/-kontrolle muss rechtzeitig abgeschlossen sein. Bitte tragen Sie auch die Schülerinnen und Schüler ein, für die möglicherweise noch nicht feststeht, ob sie in das GL der 5. Klasse oder in eine Förderschule wechseln. Da Sie die Elternbenachrichtigungen nach Erstellung mit den Anmeldescheinen Anfang Januar zugeschickt bekommen, können Sie anschließend selber prüfen, welche Schreiben tatsächlich verteilt werden müssen. (Bitte kontrollieren Sie auch, ob nicht versehentlich bei einem Kind ein Häkchen gesetzt wurde, obwohl gar kein Übergang in das GL vorgesehen ist.)
Wenn bei einer Schülerin / einem Schüler die sonderpädagogische Förderung beendet werden soll, beachte Sie bitte die Antragsfrist 31.10.
Antragstellung Fortführung nach Klasse 4 / Weitergabe Anlage D
Bitte füllen Sie den Antrag und die Anlage D gemeinsam mit den Eltern aus und übersenden Sie uns die Unterlagen unmittelbar nach Fertigstellung. Fügen Sie die AO-SF-Akte unbedingt bei. Die Antragstellung erfolgt bis zum 30.11.2016. Bitte halten Sie diesen Termin unbedingt ein!
Bitte beachten Sie, dass der Antragsvordruck zur Eröffnung des Feststellungsverfahrens nach AO-SF und die dazugehörigen Anlagen überarbeitet wurden. Es gibt nunmehr zwei verschiedene Vordrucke. Einen für Anträge der Eltern und einen weiteren Vordruck für Anträge der Schule. Neben den eigentlichen Anträgen wurden auch die Anlagen A, D und E überarbeitet. Weiterhin ist der Vordruck für das Gespräch des Gutachterteams mit den Eltern neu gefasst. Bitte nutzen Sie ab sofort ausschließlich die beigefügten neuen Antragsformulare und Anlagen. Das vollständige Formular-Paket finden Sie in der ZIP-Datei.
Die Schulaufsicht prüft, ob dem Antrag auf Fortführung stattgeben wird. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass künftig Bescheide nur noch bei Änderungen und Neuanträgen gefertigt werden. Der bisher ergangene Bescheid über die Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs hat ansonsten weiterhin Bestand.
Der aktuelle Vordruck ist beigefügt. Bitte beachten Sie die Hinweise im Vordruck zu den benötigten Anlagen und Ausfertigungen.
(Wichtig: das Schulamt ist nicht für die Fortführungsanträge der Ersatzschulen zuständig, bitte wenden Sie sich ggf. an die Bezirksregierung)
Da noch einige Änderungen vorgenommen wurden, bitten wir Sie, die alten Vordrucke aus dem letzten Jahr nicht mehr zu verwenden!
Ausgabe der Anmeldescheine und Elternbenachrichtigungen
Sie erhalten die Anmeldescheine und Elternbenachrichtigungen rechtzeitig vor Ende des 1. Halbjahrs, um diese ausgeben zu können. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt feststellen, dass Elternbenachrichtigungen fehlen, müssen Sie uns umgehend informieren.
Bei Schülerinnen und Schüler in Förderschulen / Ersatzschulen, für die die Eltern ausdrücklich keinen Wechsel in das GL einer städtischen Schule wünschen, muss eine entsprechende Dokumentation mit Unterschrift der Eltern zur Schülerakte genommen werden (bitte nicht ans Schulamt schicken!). Auch dieses Dokument ist beigefügt. In diesen Fällen wird natürlich keine Elternbenachrichtigung ausgehändigt.
Anmeldeverfahren und Verteilung der Schülerinnen und Schüler
Die Eltern müssen folgende Unterlagen zur Anmeldung mitbringen: Anmeldeschein Halbjahreszeugnis Elternbenachrichtigung Anlage D
Die GL-Anmeldungen an den Gesamtschulen werden im Rahmen des vorgezogenen Anmeldeverfahrens in einer zentralen Verteilerkonferenz geprüft. Die Eltern der Kinder, die an den Gesamtschulen nicht aufgenommen werden können, werden anschließend umgehend von den Schulen informiert. Sie müssen sich dann erneut an einer der anderen Schulformen mit den o.g. Unterlagen anmelden. Mit der Anmeldung an einer Hauptschule, Realschule oder an einem Gymnasium dokumentieren Eltern ihren Schulformwunsch. Bitte erinnern Sie Eltern ggf. daran, die Termine für Anmeldung einzuhalten! Die GL-Anmeldungen an Haupt-, Realschulen und Gymnasien werden in regionalen Verteilerkonferenzen nach Abschluss des Anmeldezeitraums geprüft. Dieses Verfahren ist voraussichtlich bis Mitte Mai 2017 abgeschlossen.
Bei inhaltlichen Fragen zum Übergangsverfahren wenden Sie sich bitte an Fr. Steuer (T. 221-21235) oder Hr. Blatzheim (T. 221- 29260), bei Verfahrensfragen oder technischen Problemen gerne an mich.
Wir werden Sie zu gegebener Zeit noch einmal auf die jeweiligen Verfahrensschritte hinweisen."
(Email Schulamt/Kaminke 20. September 2016)
Formulare: Übergang weiterführende Schule unter Material
Die Schulplatzvorschläge für diejenigen Kinder, die an keiner Schule angemeldet wurden, erfolgen nach bestimmten Kriterien: (unklar, ob es noch aktuell ist)
- Wohnortnähe
- Verteilung der Förderschwerpunkte und Schulfomwunsch (laut Anlage D).
Die Eltern bekommen nach den Verteilerkonferenzen den Schulplatzvorschlag schriftlich vom Schulamt.
Ein späterer Tausch ist nicht möglich!
Überdies können einige Schülerinnen und Schüler, die zwar an weiterführenden Schulen angemeldet wurden, an der gewünschten Schule nicht aufgenommen werden. Die an diesen Fällen beteiligten Grund- und Förderschulen werden gemeinsam mit den Haupt- und Realschulen zu den regionalen Konferenzen eingeladen.
In den Einladungsschreiben zu den regionalen Verteilerkonferenzen steht im Anhang, ob Ihre Teilnahme an dem Termin erforderlich ist.
Alle Hauptschulen und Realschulen mit Gemeinsamem Lernen müssen teilnehmen!
Wir bitten darum, dass aus jeder Schule nur eine Vertreterin bzw. ein Vertreter an der Veranstaltung teilnimmt.
Email vom 27.10.2014/ Schulamt Kirsch:
Übergangsverfahren und Aufnahmekapazitäten an SEK I Schulen
Leitfaden im Ordner AOSF und Übergang:
(Email Fr. Steuer 06.02.2015)
AOSF für Schulneulinge & in der Schuleingangsphase
Vorrangig werden derzeit die Anträge von Schulneulingen bearbeitet. In diesen Fällen werden bei Bedarf wie bereits dargestellt auch pro beweise Zuweisungen durchgeführt, wenn noch keine schulärztlichen Gutachten vorliegen.
Das Schulamt geht davon aus, dass in diesen Fällen aufgrund des bereits erstellten pädagogischen Gutachtenentwurfs schon eine eindeutige Entscheidung im Einverständnis mit den Eltern erfolgen kann. Daher müssen die Gutachtenentwürfe auch nicht beigefügt werden.
Sollte hier allerdings noch Klärungsbedarf bestehen, empfiehlt das Schulamt, vorab mit einem Fachberater Kontakt aufzunehmen. Schulwechsel nach Ablauf einer probeweisen Zuweisung sollten in diesen Fällen wenn irgend möglich vermieden werden.
Wenn es sich um einen Schulneuling an einer GL-Schule handelt, für den auch bereits ein Platz an Ihrer Schule zur Verfügung steht, können Sie entscheiden, ob Sie noch den Abschluss des Verfahrens abwarten möchten, ohne eine probeweise Zuweisung vornehmen zu lassen. Beachten Sie aber, dass im Hinblick auf die erhöhte Förderung in der OGS dies spätestens zum Stichtag durch den AO-SF Bescheid oder die probeweise Zuweisung dokumentiert sein muss
(Quelle: Email Kirsche 04.07.2013)
Schuleingangsphase
Ein Kind hat das Recht die Schuleingangsphase in 3 Jahren zu durchlaufen. Ein Antrag auf SUB in Lernen kann erst im 3. Schulbesuchsjahr gestellt werden. Bei SUB bei emotionaler und sozialer Entwicklungsstörung auch früher bei Selbst- und Fremdgefährdung. (Quelle SAB 5 SL Konferenz Protokoll vom 10.03.2014)
Aktenweitergabe und Bereinigung in die SEK I
"ich bitte Sie zu beachten, dass wir die AO-SF Akten, die Sie uns im Rahmen der Fortführungsanträge zugesandt haben, nach Abschluss der Bearbeitung anders als in den Vorjahren wieder an Sie zurücksenden.
Der wesentliche Grund ist, dass in den Akten häufig Informationen enthalten sind, die gemäß § 6 VO DV I nicht bei einem Schulwechsel an die aufnehmende Schule weitergeleitet werden dürfen. Das bisherige Vorgehen (Versand der kompletten AO-SF Akte an die weiterführende Schule) war unter datenschutzrechtlichen Aspekten problematisch.
Zudem sind die Schüler zum jetzigen Zeitpunkt noch Ihre Schüler und in der Zeit der Bearbeitung im Schulamt sind möglicherweise noch Unterlagen bei Ihnen hinzugekommen, die in der Schülerakte/ AO-SF Akte benötigt werden.
Ich bitte Sie daher, die Akten – wie auch bei Ihren anderen Schülern – dahingehend zu prüfen, welche Informationen an die aufnehmende Schule weitergegeben werden dürfen und die Schüler-/ AO-SF-Akte im übrigen gem. § 9 VO DV I zu archivieren.
Folgende Daten dürfen aus der Primarstufe/ der Grundschule weitergegeben werden: (s. BASS 10-44 Nr. 2.1 § 6)
- Individualdaten (Schülerstammblatt)
- AO-SF-Entscheidung: Datum, Art, Förderdauer, Förderort, Förderplan, Förderumfang, Datum und Ergebnis des Gutachtens
- Gesundheitliche Beeinträchtigung/ Behinderung: Beginn, Ende, Art, Umfang, soweit eine besondere Betreuung in Betracht kommt
- Schulbesuchszeiträume, bisher besuchte Schulen, Klassenwiederholungen
- Daten gem. § 6 Absatz 2, Nr. 4: insb. bisherige Fremdsprachen (Informationen zu Abschlüssen etc. liegen ja nicht vor)
- Zweitschrift des letzten Zeugnisses (und Halbjahreszeugnis)
Die Eltern sind zudem über die Weitergabe zu unterrichten."
(Email Kirsch .0506.2015)
Aktenführung / Gliederung AOSF Akten
Datei im Materialordner,
Elterngespräch und Elterneinsicht in Gutachten
im aktualisierten AO-SF Leitfaden haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die Eltern einen Anspruch haben, das Gutachten nach Erstellung in Kopie zu erhalten. Zur Übergabe bietet sich das Abschlussgespräch mit den Eltern an, welches ja bisher im Rahmen des Gutachtens dokumentiert wurde.
Wir bitten Sie daher zukünftig, wie folgt vorzugehen:
- das Gutachten wird bereits vor dem Abschlussgespräch fertiggestellt und für die Eltern kopiert,
- im Abschlussgespräch wird den Eltern eine Kopie des Gutachtens ausgehändigt,
- zur Dokumentation des Abschlussgesprächs wird der Vordruck "AO-SF-Gutachtenübergabe" ausgefüllt,
- der Vordruck wird als Anlage des Gutachtens mit den weiteren Unterlagen an das Schulamt geschickt (s. Muster Deckblatt).
Sollten die Eltern nicht zum Abschlussgespräch erschienen sein, wird dies auch entsprechend auf dem Vordruck dokumentiert und es werden dann auch die Kopien an das Schulamt gesendet, damit sie dem Bescheid beigefügt werden können.
Das Abschlussgespräch ist nicht zu verwechseln mit dem Elterngespräch, welches die aufnehmende Schulleitung mit den Eltern gemäß § 12 Absatz 5 AO-SF führt. Es kann allerdings miteinander verbunden werden, wenn die aufnehmende Schule bereits feststeht und Einvernehmen mit den Eltern besteht. Dieses Elterngespräch ist aber noch einmal gesondert mit dem entsprechenden Vordruck zu dokumentieren.
Weitere Infos können Sie den Dateien/ Vordrucken unter Material entnehmen.
(Quelle: Email Kirsche 04.07.2013)
AO-SF bei verzögertem schulärztlichen Gutachten
Es kommt zum Teil zu Verzögerungen bei den schulärztlichen Gutachten.
Im Leitfaden ist festgelegt, dass in den Fällen, in denen das Gutachten nicht bis zum 31.5. fertiggestellt werden kann, das Einverständnis der Eltern zur probeweisen Zuweisung eingeholt werden soll, um eine rechtzeitige Zuweisung vor dem Schuljahr sicherstellen zu können. Vorrangig ist dies für Schulneulinge und Förderschulzuweisungen erforderlich.
Das Schulamt/Frau Kirsch schlägt folgendes Vorgehen vor (Mail vom 13.06.2013):
A) Aufnahme in GL-Schulen
Soweit dem Wunsch der Eltern auf GL-Beschulung gemäß pädag. Gutachten entsprochen werden kann, ist es möglich, bereits jetzt mit den Eltern das im AO-SF Verfahren vorgesehene Aufnahmegespräch zu führen. Bitte faxen Sie den ausgefüllten Vordruck des Aufnahmegesprächs an die für Sie zuständige AO-SF-Sachbearbeiterin. (221-29253)
Eine Einverständniserklärung zur probeweisen Zuweisung ist hier nicht erforderlich, da mit dem seinerzeitigen Antrag auf Teilnahme am GL bereits ein ausreichendes Einverständnis vorliegt. Somit kann dieser Schritt nun wegfallen. .
Bitte beachten Sie aber, dass das Abschlussgespräch zur Erläuterung und Übergabe des Gutachtens erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich nach Vorliegen des schulärztlichen Gutachtens - geführt werden kann.
B) Aufnahme in Förderschulen
In diesen Fällen müssen wir aus rechtlichen Gründen eine ausdrückliche Einverständniserklärung der Eltern zur probeweisen Zuweisung erhalten. Sie können aber dieses Gespräch - wo möglich und sinnvoll - mit dem Aufnahmegespräch verbinden, direkt beide Vordrucke ausfüllen (lassen) und ebenfalls an die für Sie zuständige AO-SF Sachbearbeiterin faxen (221-29253)
Bitte beachten Sie aber auch hier, dass das Abschlussgespräch zur Erläuterung und Übergabe des Gutachtens erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich nach Vorliegen des schulärztlichen Gutachtens - geführt werden kann.
(Material siehe unten)
AO-SF bei Verzögerungen der Antragsbearbeitung und der Überschreitung der Fristen für die Gutachtenerstellung zum Schuljahreswechsel
2017
Viele AOSF-Gutachten liegen zum Schuljahreswechsel noch nicht zur Entscheidung für das neue Schuljahr vor. Nach Rücksprache mit der Schulaufsicht wird darauf hingewiesen, dass die gesetzte Frist für die Abgabe des Gutachtens unbedingt einzuhalten ist.
(Mail Schulamt: Herr Kamine v. 15.05.2017)
Das Schulamt bittet daher wie in den Vorjahren darum, zur Verkürzung bzw. Beschleunigung der Verfahren Folgendes zu prüfen/ zu beachten, wenn unbedingt eine Entscheidung zum neuen Schuljahr erforderlich ist:
a) Nachreichen des schulärztlichen Gutachtens
Sollte das beauftragte schulärztliche Gutachten nicht rechtzeitig vorliegen, reichen Sie bitte zunächst das sonderpädagogische Gutachten fristgerecht ein. Das schulärztliche Gutachten können Sie in diesen Fällen nachreichen. Die Abschlussgespräche mit den Erziehungsberechtigten sowie die Elterngespräche mit den aufnehmenden Schulen können in diesen Fällen auch ohne Vorliegen des schulärztlichen Gutachtens stattfinden, sofern die Eltern mit der sonderpädagogischen Unterstützung (Förderschwerpunkt und Förderort) einverstanden sind. Die Schulaufsicht prüft im Einzelfall, ob über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf auch ohne das schulärztliche Gutachten entschieden werden kann.
(Mail Schulamt: Herr Kamine v. 15.05.2017)
b) Probeweise Zuweisung zum gewünschten Förderort Förderschule
Soweit Eltern den Förderort Förderschule wünschen und der Förderschwerpunkt nicht strittig ist, kann eine probeweise Zuweisung erfolgen. Wir benötigen dazu von den aufnehmenden Förderschulen schnellstmöglich die Meldung an die jeweils zuständigen AO-SF Mitarbeiterinnen, welche Kinder aufgenommen werden können/sollen. Eine zusätzliche Einverständniserklärung ist in diesen Fällen nicht unbedingt erforderlich, da die Eltern ja ausdrücklich den Förderort Förderschule beantragt haben und es in der Regel ja schon ein „Aufnahmegespräch“ in der Förderschule gegeben hat.
c) Zeugniserstellung/ Versetzungsentscheidung bei noch nicht abgeschlossenen Anträgen auf Förderbedarf Lernen
Soweit das Gutachten bereits beauftragt und der Förderbedarf Lernen unstrittig ist (Testung ist erfolgt), kann mit Einverständnis der Eltern in diesen Fällen bis zur abschließenden Entscheidung nach Rücksprache mit der Schulaufsicht ein Verbleib in der vertrauten Lerngruppe erfolgen. Eine entsprechende Bemerkung ist im Zeugnis aufzunehmen. Das Zeugnis kann dann auch schon den Vorgaben der AO-SF entsprechen (Berichtszeugnis). Der Klassenkonferenzbeschluss ist nach Erteilung des Bescheids umgehend nachzuholen und in der Schülerakte zu dokumentieren. Wenn die Eltern dem Antrag auf Förderbedarf Lernen nicht zugestimmt haben bzw. dies noch nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ist dies alles natürlich nicht möglich, dann kann das Kind aber auch nicht versetzt werden und muss ggf. bis zu einer endgültigen Entscheidung die Lerngruppe wechseln.
d) Förderortwechsel ohne Antrag
Kinder, die einen sogenannten Doppelbescheid haben (Förderort Förderschule und GL), können den Förderort auch ohne einen erneuten Bescheid wechseln. Antragstellungen sind dann nicht erforderlich. Die Antragstellung muss in diesen Fällen nur erfolgen, wenn gegen den Willen der Eltern ein Förderortwechsel durchgesetzt werden soll.
(Mail: Schulamt v. 21.06.2016 Frau Kirsch)
Förderschwerpunkte/ Leistungsbewertung/ Stundentafel
Die verschiedenen:
- Förderschwerpunkte
- jeweiligen Förderorte
- jeweiligen Leistungsbwertungen/ Zeugnisse
- Versetzungsbestimmungen
- u.a.
im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung entnehmen Sie bitte den gesetzlichen Bestimmungen.
AO-SF auf dem Zeugnis & Versetzung
Siehe hier unter Versetzung bei AOSF.
Nachteilsausgleich
Grundsätzlich:
Grundsätzlich können nur Schülerinnen oder Schüler einen Nachteilausgleich bekommen, die einen allgemeinen Abschluss anstreben, d.h. zielgleich lernen.
Ein Nachteilsausgleich gilt nicht nur bei bestimmten AOSF Formen, sondern z.B. auch bei LRS & Dyskalkulie
Gemäß der Beschlussfassung des gemeinsamen Antrags aller Parteien (Landtag NRW Drucksache 16/8444) "Mehr Chancengleichheit durch verlässliche Gewährung von Nachteilsausgleichen von Schülerinnen und Schülern mit Teilleistungen", sollen die am Schulleben Beteiligten zunächst über die Fördermöglichkeiten durch Nachteilsausgleiche auf Basis der derzeit geltenden Rechtslage informiert werden.
Mit § 1 des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 haben alle Schülerinnen und Schüler in Nordrhein Westfalen Anspruch auf eine ihren Stärken und Begabungen sowie auch den persönlichen Bedarfen entsprechende individuelle Förderung. Dies gilt an allen Schulformen und Lernorten für alle Kinder und Jugendliche, unabhängig davon, ob eine Behinderung, chronische Erkrankung oder ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt. D.h. auch Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erhalten zunächst eine ihren Bedarfen entsprechende individuelle Förderung.
§ 4 der Ausbildungsordnung Grundschule gibt vor, dass alle Schülerinnen und Schüler durch die Grundschule individuell gefördert werden. Jede Schule erarbeitet dazu ein durchgängiges schulisches Förderkonzept, das Maßnahmen der äußeren und inneren Differenzierung sowie zusätzliche Förderangebote enthalten kann. Weiterhin sollen dort Konkretisierungen erfolgen zur Lernstandsdiagnostik,zur Förderplanung und zu den Anforderungen an die Unterrichtsorganisation.
Erst bei weiteren Kriterien (s. hierzu auch Kapitel 2) und wenn die Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Behinderung oder des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ihre Leistungen nicht begabungsgemäß erbringen können, erhalten sie einen darüber hinausgehenden Nachteilsausgleich.
Die Vergabe ist möglich für die Primarstufe und die Sekundarstufen I und II. Zentral ist hierbei die Dokumentation der gewährten Nachteilsausgleiche von Beginn an. Die Vergabe von Nachteilsausgleichen erfolgt dabei nicht „automatisch“ z.B. aus einer bestimmten medizinischen oder pädagogischen Diagnose, sondern ist Ergebnis einer eingehenden Beurteilung der individuellen Situation einer Schülerin oder eines Schülers.
Die Arbeitshilfen stehen Ihnen im Bildungsportal unter "Ratgeber für Lehrkräfte" ("Nachteilsausgleich - Arbeitshilfen für Schulen") - mit folgendem Link zur Verfügung:
AOSF und VERA
Die Schülerinnen und Schüler der Klasse 3 an allgemeinen Schulen der Primarstufe sind verpflichtet, an den zentralen Lernstandserhebungen teilzunehmen. Über die Teilnahme von Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen entscheidet die Schule (siehe Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 20.12.2006 [BASS 12-32 Nr. 4, Abs. 2.3]). Dabei werden zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler im Gemeinsamen Lernen im Allgemeinen teilnehmen. Über Art und Umfang des Nachteilsausgleiches entscheidet die Schule auf der Basis der dokumentierten Förderplanungen. Für die Förderschwerpunkte „Hören und Kommunikation“, „Sehen“ und „Sprache“ werden in der Regel modifizierte Testhefte zur Verfügung gestellt. Bei der Verwendung der modifizierten Testhefte sollte wie bei der Gewährung von Nachteilsausgleichen in jedem Einzelfall, d. h. für jede Schülerin bzw. jeden Schüler, geprüft werden, ob die modifizierten Aufgaben erforderlich sind.
Bei zieldifferent unterrichteten Schülerinnen und Schülern im Gemeinsamen Lernen entscheidet die Schule nicht nur grundsätzlich über deren Teilnahme, sondern gegebenenfalls auch über Art und Umfang des zu gewährenden individuellen Nachteilsausgleichs. Bei der Eingabe der Ergebnisse der Lernstandserhebungen besteht für die Schulen auch die Möglichkeit, für diese Schülerinnen und Schüler nur die Ergebnisse in Teilbereichen zu melden. Bei den Klassenergebnissen insgesamt werden sie nicht berücksichtigt.
Quelle : Media: Arbeitshilfe NTA Primarstufe mit Hinweisen auf Änderungen.pdf /Siehe unter Material
Anzahl AOSF Gutachten pro Förderschullehrkraft
- Eine interne Regelung (nicht gesetzlich bestimmt) im Schulamt der Stadt Köln strebt 4 AOSF pro volle Stelle an. (Stand März 2018)
- Sollte es an einer Schule einen Ausfalle einer Lehrkraft wegen z.B, langfristiger Erkrankung oder Mutterschutz/Elternzeit geben, muss dies umgehend durch dei Schulleitung bei cornelia.hoefer-stadt-koeln.de gemeldet werden.
Schülerspezialverkehr /Busfahrten/Taxi
Siehe unter Schülerspezialverkehr
Material
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