Nachteilsausgleich

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Konzept  [Bearbeiten]

 

Handreichung [Bearbeiten]

Handreichung 1

Handreichung 2

 Oder unter Material.

Allgemein [Bearbeiten]

Wem wird ein Nachteilsausgleich gewährt? [Bearbeiten]

Grundsätzlich können nur Schülerinnen oder Schüler einen Nachteilausgleich bekommen, die einen allgemeinen Abschluss anstreben, d.h. zielgleich lernen.

Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder mit einer chronischen Erkrankung, die mit zielgleicher Förderung die Abschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinen Schule anstreben, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden – sowohl im Unterricht und bei Klassenarbeiten / Klausuren.

Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des GG, in den §§ 1 und 2 SchulG für das Land Nordrhein-Westfalen, im Sozialgesetzbuch IX - § 126, sowie in den Ausbildungsordnungen dokumentiert.

In der Regel beantragen die Erziehungsberechtigten formlos für ihre Kinder die Gewährung eines Nachteilsausgleichs unter Vorlage eines ärztlichen Attests. Die Schule prüft in Kontakt mit den Erziehungsberechtigten die Voraussetzungen, gewichtet die pädagogischen Erfordernisse, entscheidet und sichert die Umsetzung in den Unterrichtsfächern. Verantwortlich ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine kontinuierliche und konstruktive Elternarbeit ist unerlässlich.

Für Schulleitungen aller Schulformen hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung Orientierungshilfen zur Gewährung von Nachteilsausgleichen erstellt. (Link siehe unten)

Was leistet ein Nachteilsausgleich? [Bearbeiten]

Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung, dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder in der chronischen Erkrankung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit weitestgehend entsprochen wird. Es geht daher nicht um eine Bevorzugung durch geringere Leistungsanforderungen, sondern um eine kompensierende – aber inhaltlich zielgleiche – Gestaltung der Leistungssituation. Nicht jede Behinderung oder chronische Erkrankung ruft einen Nachteilsausgleichsbedarf hervor. Es gibt keinen Automatismus im Sinne einer „Wenn-Dann-Regel“. Fachliche Leistungserwartungen bleiben zudem unberührt. Für Schülerinnen oder Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden die individuell spezifischen, sonderpädagogischen Bedürfnisse innerhalb der Nachteilsausgleiche zusätzlich aufgegriffen.

Welche Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs gibt es? [Bearbeiten]

Nachteilsausgleiche kommen im allgemeinen Unterricht, in der Leistungsüberprüfung und im Einzelfall auch in der Leistungsbewertung zur Anwendung. Nachteilsausgleiche sind stets individuell, schematische Festlegungen gibt es nicht. Nachteilsausgleiche sind dynamisch und werden bzgl. ihrer Passung und Notwendigkeit reflektiert. Sie sind somit änderbar und werden, wo möglich, sukzessive abgebaut. Die folgenden Beispiele für Nachteilsausgleiche sind Orientierungshilfen und stellen keine Liste einzulösender Bedingungen dar. Sie zeigen Möglichkeiten, über die angesichts der individuellen Voraussetzungen, der zu überprüfenden Leistungen und des Auftrags, das inhaltliche Anforderungsprofil zu wahren, beraten und entschieden werden muss:

Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung:

a.) zeitlich

Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten

b.) technisch

Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel, z.B. eines Lesegerätes oder eines Laptops als Schreibhilfe (beim Einsatz eines Computers als Schreibhilfe werden zusätzliche Hilfen durch Rechtschreibkorrektur, Thesaurus etc. ausgeklammert)

c.) räumlich

Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, einer besonderen Arbeitsplatzorganisation wie z.B. ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung etwa durch die Nutzung eines separaten Raums

d.) personell

Assistenz, z.B. bei der Arbeitsorganisation

Mögliche Ausgleiche

  • Zeitzugaben, etwa bei geringem Lesetempo bei Sehschädigungen oder einer erheblichen Lese-Rechtschreib-Schwäche, deren Behebung bis zum Ende der Sekundarstufe I nicht möglich war (Nachteilsausgleich siehe unter LRS & Dyskalkulie im Wiki!).
  • Unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z.B. individuell gestaltete Pausenregelungen)
  • Veränderung der Arbeitsplatzorganisation (z.B. Möglichkeiten zur Entspannung und Entlastung der Wirbelsäule z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit motorischen Beeinträchtigungen, Strukturierung des Arbeitsplatzes durch Markierungen z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit Autismus- Spektrum- Störung)
  • Veränderungen der räumlichen Voraussetzungen (indem z.B. für eine Prüfung eine blendungsarme oder ablenkungsarme Umgebung geschaffen wird)
  • Leistungsfeststellung in Einzelsituationen (z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit selektivem Mutismus)
  • Optische Strukturierungshilfen im Aufgabenlayout
  • Angepasste Sportübungen

 


Weiterführende Ausgleiche

  • Modifizierte Aufgabenstellungen für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Sehen oder Sprache(Die Schulen werden hierzu per zentraler Schulmail durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung informiert. So werden z. B. im Fach Englisch für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation anstelle von Hörverstehensaufgaben vergleichbare Aufgaben bereitgestellt.)
  • Eine auf die Behinderung abgestimmte Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen durch die Verwendung speziell angepasster Medien (z.B. Textoptimierung von Aufgaben für hörgeschädigte Schülerinnen und Schülern, Adaption von Texten und vergrößerten Grafiken für sehbehinderte oder blinde Schülerinnen und Schüler)
  • Einsatz technischer, elektronischer oder sonstiger apparativer Hilfen (Nutzung neuer Medien, eines Lesegerätes, elektronischer Speichergeräte, angepasster Zeichen- oder Schreibgeräte, einer Lupe etc.)
  • Personelle Unterstützung in besonderen Einzelfällen (zum Beispiel für motorische Hilfestellungen)

Unterstützung durch Verständnishilfen und zusätzliche Erläuterungen (z. B. Worterklärungen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation)

  • Die einzelfallbezogene Berücksichtigung der Behinderung bei der Bewertung der äußeren Form (z. B. indem eindeutige Tippfehler bei Vorliegen motorischer Beeinträchtigungen nicht als Rechtschreibfehler bewertet werden oder durch größere Exaktheitstoleranz bei sehbehinderten oder motorisch beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern)

ADHS & Nachteilsausgleich [Bearbeiten]

Nach ärztlichem Attest und Antrag der Eltern gelten die Bestimmungen oben.

LRS & Dyskalkulie Nachteilsausgleich [Bearbeiten]

Es gelten die Bestimmungen oben. Genaueres erklärt der LRS-Erlass und der Artikel LRS & Dyskalkulie im Wiki.

Autismus & Nachteilsausgleich [Bearbeiten]

Bitte lesen Sie gesondert die Handreichung des MSW und die dort angegebenen verlinkten Dokumente.

Weitere Informationen [Bearbeiten]

Ratgeber des MSW für Schulleitung und Lehrer [Bearbeiten]

Media: Nachteilsausgleich-Arbeitshilfe Primarstufe 2016.pdf

Nachteilsausgleich März 2017.pdf

Oder unter Material unten.

Reaktion der Schule auf Antrag der Eltern [Bearbeiten]

Die Klassenkonferenz berät in Absprache mit der Schulleitung und den Eltern über die Zulassung des Antrags und Art des Nachteilsausgleichs. Der Schulleiter entscheidet.

Ablauf

Antrag der Eltern, Auflistung und Erläuterung des Nachteilsausgleich (durch Klassenkonferenz) und Antwort des Schulleiters an die Eltern erfolgt schriftlich.

Ein möglicher schulinterner Ablauf zur Abstimmung von Nachteilsausgleichen sieht wie folgt aus:

  • Eltern oder Lehrkräfte stellen formlos (schriftlich) einen Antrag bei der Schulleitung. Zur Begründung sind ggf. Nachweise wie Atteste, med. Diagnosen oder Bescheinigungen über die Teilnahme an Fördermaßnahmen beizufügen.
  • Die Klassenkonferenz berät in Abstimmung mit der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler und den Eltern über den zu gewährenden Nachteilsausgleich. Der Antrag und das Votum der Konferenz sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Entscheidung schriftlich vorzulegen.
  • Die Klassenkonferenz beschreibt die Fördermaßnahmen, dokumentiert sie und macht diese damit über die Schullaufbahn transparent und nachprüfbar.
  • Die Eltern sind über die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters zu informieren. Die Entscheidung der Schulleitung zum Nachteilsausgleich und das Gespräch mit den Eltern werden in der Akte dokumentiert.
  • In strittigen Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Untere Schulaufsichtsbehörde einbeziehen.

Antwortschreiben an die Eltern

Bei Gewährung des Nachteilsausgleichs:

Beschluss der Klassenkonferenz vom... zum Antrag auf Nachteilsausgleich vom xx.cc.

Die Klassenkonferenz hat beschlossen, dem Schüler xxx Nachteilsausgleich zu gewähren, indem folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

Wir würden gerne die Maßnahmen mit Ihnen absprechen und laden Sie daher zu einem Gespräch ein am xxx.

Mit freundlichem Gruß

Schulspezifischer Inhalt [Bearbeiten]

Schulprogramm [Bearbeiten]

Konzept [Bearbeiten]

Handreichung

<pdf>File:Nachteilsausgleich_März_2017.pdf</pdf>

Allgemein

Wem wird ein Nachteilsausgleich gewährt?

Grundsätzlich können nur Schülerinnen oder Schüler einen Nachteilausgleich bekommen, die einen allgemeinen Abschluss anstreben, d.h. zielgleich lernen.

Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder mit einer chronischen Erkrankung, die mit zielgleicher Förderung die Abschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinen Schule anstreben, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden – sowohl im Unterricht und bei Klassenarbeiten / Klausuren.

Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des GG, in den §§ 1 und 2 SchulG für das Land Nordrhein-Westfalen, im Sozialgesetzbuch IX - § 126, sowie in den Ausbildungsordnungen dokumentiert.

In der Regel beantragen die Erziehungsberechtigten formlos für ihre Kinder die Gewährung eines Nachteilsausgleichs unter Vorlage eines ärztlichen Attests. Die Schule prüft in Kontakt mit den Erziehungsberechtigten die Voraussetzungen, gewichtet die pädagogischen Erfordernisse, entscheidet und sichert die Umsetzung in den Unterrichtsfächern. Verantwortlich ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine kontinuierliche und konstruktive Elternarbeit ist unerlässlich.

Für Schulleitungen aller Schulformen hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung Orientierungshilfen zur Gewährung von Nachteilsausgleichen erstellt. (Link siehe unten)

Was leistet ein Nachteilsausgleich?

Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung, dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder in der chronischen Erkrankung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit weitestgehend entsprochen wird. Es geht daher nicht um eine Bevorzugung durch geringere Leistungsanforderungen, sondern um eine kompensierende – aber inhaltlich zielgleiche – Gestaltung der Leistungssituation. Nicht jede Behinderung oder chronische Erkrankung ruft einen Nachteilsausgleichsbedarf hervor. Es gibt keinen Automatismus im Sinne einer „Wenn-Dann-Regel“. Fachliche Leistungserwartungen bleiben zudem unberührt. Für Schülerinnen oder Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden die individuell spezifischen, sonderpädagogischen Bedürfnisse innerhalb der Nachteilsausgleiche zusätzlich aufgegriffen.

Welche Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs gibt es?

Nachteilsausgleiche kommen im allgemeinen Unterricht, in der Leistungsüberprüfung und im Einzelfall auch in der Leistungsbewertung zur Anwendung. Nachteilsausgleiche sind stets individuell, schematische Festlegungen gibt es nicht. Nachteilsausgleiche sind dynamisch und werden bzgl. ihrer Passung und Notwendigkeit reflektiert. Sie sind somit änderbar und werden, wo möglich, sukzessive abgebaut. Die folgenden Beispiele für Nachteilsausgleiche sind Orientierungshilfen und stellen keine Liste einzulösender Bedingungen dar. Sie zeigen Möglichkeiten, über die angesichts der individuellen Voraussetzungen, der zu überprüfenden Leistungen und des Auftrags, das inhaltliche Anforderungsprofil zu wahren, beraten und entschieden werden muss:

Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung:

a.) zeitlich

Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten

b.) technisch

Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel, z.B. eines Lesegerätes oder eines Laptops als Schreibhilfe (beim Einsatz eines Computers als Schreibhilfe werden zusätzliche Hilfen durch Rechtschreibkorrektur, Thesaurus etc. ausgeklammert)

c.) räumlich

Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, einer besonderen Arbeitsplatzorganisation wie z.B. ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung etwa durch die Nutzung eines separaten Raums

d.) personell

Assistenz, z.B. bei der Arbeitsorganisation

Mögliche Ausgleiche

  • Zeitzugaben, etwa bei geringem Lesetempo bei Sehschädigungen oder einer erheblichen Lese-Rechtschreib-Schwäche, deren Behebung bis zum Ende der Sekundarstufe I nicht möglich war (Nachteilsausgleich siehe unter LRS im Wiki!).
  • Unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z.B. individuell gestaltete Pausenregelungen)
  • Veränderung der Arbeitsplatzorganisation (z.B. Möglichkeiten zur Entspannung und Entlastung der Wirbelsäule z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit motorischen Beeinträchtigungen, Strukturierung des Arbeitsplatzes durch Markierungen z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit Autismus- Spektrum- Störung)
  • Veränderungen der räumlichen Voraussetzungen (indem z.B. für eine Prüfung eine blendungsarme oder ablenkungsarme Umgebung geschaffen wird)
  • Leistungsfeststellung in Einzelsituationen (z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit selektivem Mutismus)
  • Optische Strukturierungshilfen im Aufgabenlayout
  • Angepasste Sportübungen

 


Weiterführende Ausgleiche

  • Modifizierte Aufgabenstellungen für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Sehen oder Sprache(Die Schulen werden hierzu per zentraler Schulmail durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung informiert. So werden z. B. im Fach Englisch für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation anstelle von Hörverstehensaufgaben vergleichbare Aufgaben bereitgestellt.)
  • Eine auf die Behinderung abgestimmte Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen durch die Verwendung speziell angepasster Medien (z.B. Textoptimierung von Aufgaben für hörgeschädigte Schülerinnen und Schülern, Adaption von Texten und vergrößerten Grafiken für sehbehinderte oder blinde Schülerinnen und Schüler)
  • Einsatz technischer, elektronischer oder sonstiger apparativer Hilfen (Nutzung neuer Medien, eines Lesegerätes, elektronischer Speichergeräte, angepasster Zeichen- oder Schreibgeräte, einer Lupe etc.)
  • Personelle Unterstützung in besonderen Einzelfällen (zum Beispiel für motorische Hilfestellungen)

Unterstützung durch Verständnishilfen und zusätzliche Erläuterungen (z. B. Worterklärungen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation)

  • Die einzelfallbezogene Berücksichtigung der Behinderung bei der Bewertung der äußeren Form (z. B. indem eindeutige Tippfehler bei Vorliegen motorischer Beeinträchtigungen nicht als Rechtschreibfehler bewertet werden oder durch größere Exaktheitstoleranz bei sehbehinderten oder motorisch beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern)

ADHS & Nachteilsausgleich

Nach ärztlichem Attest und Antrag der Eltern gelten die Bestimmungen oben.

LRS & Dyskalkulie Nachteilsausgleich

Es gelten die Bestimmungen oben. Genaueres erklärt der LRS-Erlass und der Artikel LRS & Dyskalkulie im Wiki.

Autismus & Nachteilsausgleich

Bitte lesen Sie gesondert die Handreichung des MSW und die dort angegebenen verlinkten Dokumente.

Weitere Informationen

Ratgeber des MSW für Schulleitung und Lehrer

Verweis auf Datei Nachteilsausgleich-Arbeitshilfe_Primarstufe_2016.pdf (Siehe auch Materialordner)

Verweis auf Datei Nachteilsausgleich_März_2017.pdf (Siehe auch Materialordner)

Reaktion der Schule auf Antrag der Eltern

Die Klassenkonferenz berät in Absprache mit der Schulleitung und den Eltern über die Zulassung des Antrags und Art des Nachteilsausgleichs. Der Schulleiter entscheidet.

Ablauf

Antrag der Eltern, Auflistung und Erläuterung des Nachteilsausgleich (durch Klassenkonferenz) und Antwort des Schulleiters an die Eltern erfolgt schriftlich.

Ein möglicher schulinterner Ablauf zur Abstimmung von Nachteilsausgleichen sieht wie folgt aus:

  • Eltern oder Lehrkräfte stellen formlos (schriftlich) einen Antrag bei der Schulleitung. Zur Begründung sind ggf. Nachweise wie Atteste, med. Diagnosen oder Bescheinigungen über die Teilnahme an Fördermaßnahmen beizufügen.
  • Die Klassenkonferenz berät in Abstimmung mit der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler und den Eltern über den zu gewährenden Nachteilsausgleich. Der Antrag und das Votum der Konferenz sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Entscheidung schriftlich vorzulegen.
  • Die Klassenkonferenz beschreibt die Fördermaßnahmen, dokumentiert sie und macht diese damit über die Schullaufbahn transparent und nachprüfbar.
  • Die Eltern sind über die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters zu informieren. Die Entscheidung der Schulleitung zum Nachteilsausgleich und das Gespräch mit den Eltern werden in der Akte dokumentiert.
  • In strittigen Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Untere Schulaufsichtsbehörde einbeziehen.

Antwortschreiben an die Eltern

Bei Gewährung des Nachteilsausgleichs:

Beschluss der Klassenkonferenz vom... zum Antrag auf Nachteilsausgleich vom xx.cc.

Die Klassenkonferenz hat beschlossen, dem Schüler xxx Nachteilsausgleich zu gewähren, indem folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

Wir würden gerne die Maßnahmen mit Ihnen absprechen und laden Sie daher zu einem Gespräch ein am xxx.

Mit freundlichem Gruß

Material [Bearbeiten]

Hier finden Sie das Material:

Alles zum Thema LRS und Dyskalkulie unter dem LRS Artikel!

Links [Bearbeiten]

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW hat die Arbeitshilfen: „Gewährung von Nachteilsausgleichen…“ für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die Gymnasiale Oberstufe, die Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs und das Berufskolleg überarbeitet und aktualisiert. Über die Internetseite des Schulministeriums www.schulministerium.nrw.de oder folgendem Link können Sie auf die Dokumente zugreifen.

Kategorien [Bearbeiten]

 

 

 

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