Masern

Konzept

Schulprogramm

Text fehlt

Konzept

Masernschutzgesetz

Die Regelungen zur Nachweispflicht wurden in erster Linie in § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen und dort in den Absätzen 9 - 14.

Zu den Zielgruppen gehören:

• Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, also u.a. Schulen und Kindertageseinrichtungen, betreut werden oder dort tätig sind,

• Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge im Sinne von § 36 Absatz 1 Nr. 4 IfSG untergebracht oder dort tätig sind,

• Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den unterschiedlichen medizinischen Einrichtungen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG).

Zunächst wird das Gesetz nur für neu aufzunehmende bzw. neu einzustellende Personen Anwendung finden. Personen, die am 1. März 2020 bereits in Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.

Personen, die bis zu den genannten Fristen keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen. Hier überlagert die Schulpflicht die Impflicht. In der Praxis bedeutet dies, dass die Schulen auch nicht geimpfte Kinder aufnehmen müssen. Die Impfpflicht soll durch Buß- und / oder Zwangsgelder umgesetzt werden. Die Festsetzung der Buß-/Zwangsgelder erfolgt dabei durch das Gesundheitsamt (siehe unten). Ob und inwieweit das Gesundheitsamt hierfür nach den Sommerferien entsprechende personelle Ressourcen vorhalten kann, hängt sicherlich von der weiteren Entwicklung in den Coronakrise ab.

Der Nachweis über einen altersentsprechenden Masernschutz gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz kann von den nachweispflichtigen Personen auf mehrere Wege belegt werden:

• Impfausweis

• ärztliche Bescheinigung

• Einlegekarte aus den Untersuchungsheften

• Bescheinigung einer anderen staatlichen Stelle oder Einrichtung

Der Impfausweis kann als Nachweis eines Masernschutzes gemäß Masernschutzgesetz vorgelegt werden. Mit Einverständnis der Person, kann die Einrichtung prüfen, ob altersentsprechend eine ausreichende Zahl von Impfungen vorliegt.Die Impfung gegen Masern gibt es aktuell nur in Kombination mit Mumps und Röteln als sogenannte MMR-Impfung bzw. zusätzlich in Kombination mit der Windpocken-Impfung (MMR-V).

In der Anlage finden Sie Informationen des Gesundheitsamtes zum Auswerten der Impfpässe. Können Sie aus dem Impfpass nicht die notwendigen Informationen ableiten oder fehlt dieser, kann der Nachweis über eine ärztliche Bescheinigung erfolgen.

Ärztliche Bescheinigung

Für eine solche Bescheinigung kann die beigefügte Mustervorlage genutzt werden. Durch die entsprechenden Kreuze bescheinigt die Ärztin /der Arzt, dass entweder die altersentsprechende Anzahl der Masernimpfungen oder ein Labornachweis über schützende Antikörper (serologische Untersuchung) oder eine dauerhafte medizinische Kontraindikation vorliegt. Es wird darauf hingewiesen, dass derartige Bescheinigungen gebührenpflichtig sind (Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ) und die Kosten nicht durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden. Im Interesse der Eltern sollte daher vorrangig der Impfausweis herangezogen werden.

Als Nachweis eines Masernschutzes gilt auch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle (z.B. Gesundheitsamt) oder der Leitung einer anderen in §20 Absatz 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung (u.a. Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerberunterkünfte, medizinische Einrichtungen) darüber, dass ein entsprechender Nachweis (d.h. Impfausweis oder Einlegekarte aus den Untersuchungsheften oder ärztliche Bescheinigung über Immunität oder Kontraindikation) vorgelegen hat.

Dokumentationspflicht der Schulen

Die Schulen haben auch eine Dokumentationspflicht hinsichtlich der vorgelegten Nachweise der Betreuten und der Betreuenden. Das Original des Nachweises verbleibt bei der Person. Kopien der vorgelegten Nachweise sind nur in Einverständnis mit der Person möglich. Es wird jedoch als ausreichend angesehen, wenn die Schulleitung schriftlich dokumentiert, dass einer der im Masernschutzgesetz genannten Nachweise vorgelegt wurde und dies zu den Akten nimmt. In der Anlage finden Sie einen Dokumentationsbogen, den Sie hierfür nutzen können.

Meldung an das Gesundheitsamt

Die o.g. Dokumentationshilfen können auch dazu genutzt werden, zu dokumentieren, dass der Nachweis nicht vorgelegt wurde, nicht eindeutig war oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. In diesen Fällen ist die Schulleitung verpflichtet, eine namentliche Meldung an das Gesundheitsamt vorzunehmen. Dem Gesundheitsamt müssen personenbezogene Angaben übermittelt werden. Dabei gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 32 Datenschutzgrundverordnung, DSGVO). Ich versuche noch mit dem Gesundheitsamt einen entsprechenden Vordruck abzustimmen, kann aber nicht versprechen, dass dies – vor dem Hintergrund der derzeitigen Situation im Gesundheitsamt - zeitnah erfolgen kann.

Wenn der erforderliche Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage) vorgelegt wurde, kann das Gesundheitsamt die nachweispflichtige Person zu einer Beratung einladen.

Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Geldbußen und ggf. Zwangsgelder ausgesprochen werden.

Es liegt im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob sie ein Bußgeld verhängt. Die Schulleitung, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert, muss mit einem Bußgeld bis zu 2.500 EUR rechnen. Das gilt auch für Eltern, die den Nachweis trotz Anforderung des Gesundheitsamtes nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegen. Das Bußgeld kann in der Regel nur einmal verhängt werden. Neben oder alternativ zum Bußgeld kann auch ein Zwangsgeld in Betracht kommen. Insofern ist auch nach einer Bußgeldzahlung noch ein Druckmittel vorhanden. Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht.

 

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Verweis auf Datei Abfrage Masern und Windpocken.docx (Siehe auch Materialordner)

 

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