Gleichstellung
Konzept
Allgemeines zur Gleichstellung
Die Gleichstellung von Mann und Frau ist im Grundgesetz verankert:
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
In Nordrhein Westfalen gibt es ein sogenanntes "Landesgleichstellungsgesetz", dessen Regelungen auch an Schulen gelten.
Das Landesgleichstellungsgesetz dient:
- der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Vorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.
- Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden. Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteilhaft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit dem Ziel, tatsächlich bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, bleiben unberührt.
Außerdem gilt laut Schulgesetz NRW für alle LehrerInnen, dass sie den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter achten und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken
Die folgenden Ausführungen wurden hauptsächlich aus der kostenlosen Handreichung "Gleichberechtigung am Arbeitsplatz" aus Schule NRW (2013) entnommen und sind zusammengefasst.
Ansprechpartner für Gleichstellungsfragen
Namensgebung
Dienststellen haben eine Gleichstellungbeauftragte. So hat das "Schulamt für die Stadt Köln" eine Gleichstellungsbeauftragte.
Da die Schulen bisher meistens keine Dienststellen sind, gibt es hier sogenannte "Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen". Diese wiederum beraten sich mit der Gleichstellungsbeauftragten im Schulamt und informieren diese falls nötig über bestimmte Vorgänge.
Auch wenn ab 2015 spätestens allen "Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen" Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten übertragen werden, bleibt es bei der bisherigen Namensgebung.
Handreichung zur Gleichstellung in Schule
Oder unter Material.
Rechtliche Hintergründe
- Grundgesetz
- Landesgleichstellungsgesetz
- Verordnung zu § SchulG NRW 93 / Entlastung der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen
- Tarifvertrag der Länder (TV L) / Sonderurlaub
- Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlVO)
Schulspezifischer Inhalt
Anmerkungen unsere Schule betreffend
bisher keine
Kategorien
Material
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Synonyme / Suchseite
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