Beschwerde

Konzept

 

Allgemein

Beschwerden und Anfragen gehören zum schulischen Alltag. Wer sich beschwert oder um eine Auskunft bittet, wendet sich meistens zunächst an die Schule. Kann eine Schule einer Beschwerde nicht abhelfen oder eine Auskunft nicht erteilen, beteiligt sie in bestimmten Fällen (nämlich wenn es sich um einen Widerspruch handelt) die Schulaufsichtsbehörde oder legt ihr die Sache zur Entscheidung vor.

Der Umgang mit Beschwerden soll den Grundsatz der Eigenverantwortlichen Schule wahren. Schulaufsichtsbehörden sollen nur dann beteiligt werden und entscheiden, wenn es notwendig ist.

Die Bearbeitung aller Beschwerden ist zunächst Angelegenheit der Schule. Sie ist dafür verantwortlich, wie sie mit Beschwerden umgeht (Beschwerdemanagement). Die Schulaufsichtsbehörden sind zuständig für Beschwerden, denen die Schule nicht abhilft, zumal wenn es sich um einen Widerspruch handelt. 

Grundsätzlich haben Erziehungsberechtigte also das Recht, sich jederzeit bei der Schulleitung zu beschweren, wenn sie sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Hierbei ist zwischen dem formellen Widerspruch und der formlosen Beschwerde zu unterscheiden.  

 

Begriffsklärung/ Abgrenzung zum Widerspruch

Man unterscheidet dabei zwischen einer Beschwerde und einem Widerspruch.

Die Schulleitung überwacht und steuert die Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen in der Schule. Sie prüft, gegen welche Maßnahmen sich die Eingabe richtet, ob es sich um eine Beschwerde oder einen Widerspruch handelt und kennzeichnet die Punkte, zu denen die Schule Stellung nehmen muss. Aufgrund dieser Feststellungen überprüft sie die Angelegenheit auf formale Fehler und Verfahrensverstöße. Ggf. leitet sie die Eingabe an diejenige Stelle weiter, die die beanstandete Entscheidung getroffen hat (z. B. Versetzungskonferenz, Klassenlehrer, Fachlehrer, Lehrerkonferenz usw).

Ein "Protest" der Eltern gegen eine Entscheidung ist immer dann eine Beschwerde und keine Widerspruch, wenn sich der "Protest" nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet.

(In der Schule gibt es u.a. folgende Verwaltungsakte: Aufnahme von Schülern in die Schule/ Anmeldung der Schulneulinge, Ablehnung einer vorzeitigen Aufnahme, Zurückstellung vom Schulbesuch, Beurlaubung und Befreiung, Ordnungsmaßnahme, Kurzbeschulung u.a.)

Bei einem Widerspruch geht der Weg bei einem "Nichtstattgeben" häufig an das Schulamt weiter, kann von den Eltern sogar vor das Verwaltungsgericht gebracht werden. Die Beschwerde wird meist innerhalb der Schule behandelt und hat z.B. nur sehr geringen Erfolg auf Klage o.ä..

 

 

 

Ablauf einer Beschwerde

Über die Beschwerde entscheidet die Schule in einem geordneten schulinternen Verfahren, das hie dargestellt wird. Der Ablauf eines Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften für die Schulender Sekundarstufe I und für die gymnasiale Oberstufe erlassen. Den Grundschulen wird empfohlen, sich ebenfalls an dieses Verfahren zu halten.



Meinungsbildung der SL über Beschwerden

  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät über Beschwerden bei z.B. Noten möglichst mit einem Mitglied der jeweiligen Fachkonferenz.
  • Beschwerdeausschüsse können gebildet werden Die letzte Entscheidung in der Sache trifft die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, bei Verstößen gegen geltene Verordnunge, Willkür u.a. die Schulleiterin/ Schulleiter.

 

Weite Anmerkungen zum Ablauf

  • Hilft die Schule der Beschwerde nicht ab, teilt sie in ihrer Antwort mit, sie werde die Beschwerde der Schulaufsichtsbehörde vorlegen, wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer das wünsche. Gibt es darauf keine Antwort, ist das V erfahren abgeschlossen. Andernfalls legt die Schule die Beschwerde der Schulaufsichtsbehörde mit ihrer Stellungnahme zur Entscheidung vor.
  • Wird die Beschwerde statt bei der Schule bei der Schulaufsichtsbehörde eingereicht, leitet diese die Beschwerde an die Schule weiter und erteilt eine Abgabenachricht. Für das anschließende Verfahren siehe oben.
  • Das Schulamt nimmt zwar Beschwerden an,bittet in diesem Fall jedoch um eine ähnliche Stellungnahme wie bereits von der Schulleitung den Eltern gegenüber abgegeben.
  • Ziel des Beschwerdemanagements ist es auch , möglichst keine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mehr über eine Beschwerde gegen Einzelnoten herbeizuführen, die keine Verwaltungsakte sind,zum Beispiel die Noten in Klassenarbeiten oder Klausuren sowie – in den meisten Fällen – Einzelnoten in Zeugnissen.

 

Beschwerdeverfahren gegen nicht versetzungsrelevante Noten/ nicht versetzungsrelevante Zeugnisse

Ein Widerspruch ist nur im Fall eines Versetzungszeugnisse ((Ende Klasse 2,3,4) möglich, ansonsten handelt es sich um Beschwerden (also formlose Rechtsbehelfe).

Eine Beschwerde wird durch die Eltern geführt gegen ein Zeugnis , dass kein Versetzungszeugnis ist, oder aber gegen einzelne Noten, (die nicht versetzungsentscheidend sind) führen. Ein Beschwerde wird sorgfältig durch die Schulleitung geprüft und beantwortet. Es ist ansonsten damit zu rechnen ist, dass auf jeden Fall beim Versetzungszeugnis die Beschwerde – dann als Widerspruch – noch einmal aufgegriffen wird.

Eine Leistungsbewertung ist nicht uneingeschränkt durch die Schulleitung überprüfbar oder zurücknehmbar, der Lehrer hat einen Beurteilungsspielraum( pädagogische Freiheit). 

Abhilfe

Ihrer Beschwerde konnte Abhilfe geleistet werden. Nach Prüfung der Angelegenheit wurde die Note im Fach / in Arbeit .. auf ein sehr gut/ gut [...] geändert. 

Keine Abhilfe

Da es oftmals um einzelne Noten/ Leistungsbewertungen geht, muss der Beurteilungsspielraum des Lehrers beachtet werden, der nicht überprüfbar ist, dies sollte auch in die Begründung mit aufgenommen werden!


Mustertext:

Nach eingehender Prüfung Ihres Schreibens kann ich Ihrer Beschwerde nicht abhelfen. Begründung: …

Bei der Bewertung schulischer Leistungen steht dem Lehrer ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Ver-stöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Dies ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar.

Mit Freundlichen Grüßen ....


Da es oftmals um einzelne Noten/ Leistungsbewertungen geht, muss der Beurteilungsspielraum des Lehrers beachtet werden, der nicht überprüfbar ist, dies sollte auch in die Begründung mit aufgenommen werden!

 

Kann keine Abhilfe geschaffen werden muss die Beschwerde anders als beim Widerspruch nicht an die nächst höhere Instanz ( Schulamt)
weitergeleitet werden! Die Eltern können höchstens selbst eine Beschwerde an das Schulamt richten. Hierauf müssen Sie nicht 
hingewiesen werden. 

Beschwerdeverfahren gegen versetzungsrelevante Noten

Proteste gegen eine versetzungsrelevante Note in einer Arbeit oder auf dem Zeugnis nennt man formal einen Widerspruch.

Siehe Widerspruch 

Beschwerdeverfahren gegen unentschuldigte Fehlzeiten z.B. im Zeugnis

  • Eintragungen in der Klassenliste sind zu überprüfen/ LehrerInnen haben die Pflicht zur Überwachung der Schulpflicht und Dokumentation /§ 10 Allgemeine Dienstordnung)
  • Eltern sind in der Beweispflicht

(Telefonat Schulamt Sep.2014)


Bespielformulierungen

  • Formulierungen ohne Gewähr

Ablehnung: "Leider kann Ihrer Beschwerde nicht stattgegeben werden. Die besagten Fehlstunden sind in der Klassenliste durch die Lehrerin/den Lehrer als unentschuldigt eingetragen worden (xxx und xx.xx.2014 jeweils xx Stunde(n)). Die Klassenliste dient zur Dokumentation der Teilnahme am Unterricht und entschuldigter und unentschuldigter Fehlzeiten. Es ist nicht zu ersichtlich,dass die Eintragungen fehlerhaft vorgenommen wurden."


Stattgeben: Ihrer Beschwerde wird stattgegeben. Die besagten Fehlstunden sind in der Klassenliste leider fehlerhaft eingetragen/abgelesen worden.../o.ä. (xxx und xx.xx.2014 jeweils xx Stunde(n)). Ihrem Kind wird ein neues Zeugnis ausgestellt.

 

Antrag auf Klassenwechsel auf Grund von Beschwerde gegen LehrerIn oder Klasse

Vor allem bei Androhung von Rechtsmitteln, vorliegenden Ärztegutachten (meist durch Eltern beauftragt) ist folgende Vorgehensweise ratsam:

  • Lassen Sie sich den Antrag auf Klassenwechsel schriftlich einreichen
  • Lassen Sie sich den Antrag schriftlich begründen
  • Die Klassenkonferenz nimmt schriftlich Stellung zu dem Antrag und der Begründung
  • Schulleitung überprüft evtl. Beschwerdevorwürfe (besucht evtl. den Unterricht, sieht Leistungsüberprüfungen u.a. des betreffenden Kindes ein)
  • Schulleitung formuliert Antwortschreiben/ vor allem organisatorische und erzieherische Gründe sollten angeführt werden
  • Schulleitung lässt das Antwortschreiben vom Schulamt/ Juristin überprüfen & schickt es anschließend an den Beschwerdeführer
  • bei Ablehnung bleibt den Beschwerdeführern lediglich übrig, einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen, dieses wird i.d. Regel diesen Antrag abweisen, wenn eine Ablehnung gut begründet ist.

(Quelle: Schulamt Sept. 2014)

  • Eltern die mit der Schule über den Rechtsanwalt kommunizieren, sollten sich überlegen, ob noch ein Vertrauen in die Schule vorhanden sind.

 

Beschwerde gegen Schulformempfehlung

Sollten Eltern mit der Schulformempfehlung nicht einverstanden sein, handelt es sich hierbei um eine Beschwerde und kein Widerspruch. (Die Schulformempfehlung ist nicht bindend)

Nehmen sie die Beschwerde auf und handeln Sie nach dem oben beschrieben Beschwerdeweg. Kündigen Sie den Eltern eine schriftliche Rückmeldung an. Briefvorschlag siehe Vorlage (OHNE GEWÄHR!).

 

weitere Beschwerden

Die Schule antwortet auf formlose Beschwerden gegen Lehrkräfte und gegen nicht lehrendes Personal der Schule. Dabei muss der Ablauf s.o. nicht eingehalten werden.

Förmliche Beschwerden (Dienstaufsichtsbeschwerden, Fachaufsichtsbeschwerden) gegen Lehrkräfte und die Schulleitung bearbeitet die Schulaufsichtsbehörde.

Auf andere Beschwerden antwortet ebenfalls die Schule. Kann sie einer Beschwerde nicht abhelfen, leitet sie diese nur dann an die Schulaufsichtsbehörde weiter, wenn ihre ursprüngliche Entscheidung ein Verwaltungsakt war (Beispiel: Ordnungsmaßnahmen, Entscheidungen über Versetzungen U:Alächelnd.

Schulspezifischer Inhalt



Anmerkungen unsere Schule betreffend

bisher keine

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