Zeugnis

Konzept

 

Grundsätze

Sie finden im Folgenden wichtige rechtliche Bestimmungen zum Zeugnis. Sie sind dem Schulgesetz NRW, der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-SF) und der Verordnung zur AOSF entnommen.

  • Alles zur Versetzung bitte unter dem Versetzungsartikel lesen.

 

Zeugniskonferenz und Zeugnisausgabe

  • Am Tag der Zeugniskonferenz/ Versetzungskonferenz darf am Vormittag Unterricht ausfallen. (Vgl. § 23 ADO )
  • Am Tag der Zeugnisausgabe darf der Unterricht nach der dritten Unterrichtsstunde beendet werden ( Erlass " Schulschluss am Tag der Zeugnisausgabe")

 

Zeugnisse

In der Tabelle sehen Sie, wann welche Zeugnisse geschrieben werden:

(Quelle Email Kirsche Jan.2014) 

Zeugnisse bei AOSF

Siehe hier unter Versetzung bei AOSF 

Arbeits- und Sozialverhalten bei AO-SF Zeugnissen

In der AO-SF wird in § 21 Absatz 6 ebenfalls auf den § 49 Abs. 2 SchulG verwiesen, die Schulkonferenzbeschlüsse der Schule gelten daher auch für die im allgemeinen Bildungs-gang geförderten GL-Kinder, zudem auch für Kindern im Bildungsgang bzw. mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Kinder im Bildungsgang bzw. mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung erhalten die Aussagen nicht auf ihrem Zeugnis. (§ 35 AO-SF)

 

Versetzungszeugnisse

Versetzungszeugnisse gibt es am Ende der 2., 3. und 4. Klasse. Sie entfalten – im Gegensatz zu anderen Zeugnissen - unmittelbare Rechtswirkung nach außen und damit auch die Möglichkeit, gegen die Zeugnisse bzw. gegen die Leistungsbewertung in diesen Zeugnissen Widerspruch zu erheben.

Versetzungszeugnisse sind mit einem Versetzungsvermerk zu versehen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung/ Widerspruch/ Beschwerde/ Notendefinition

Da das Zeugnis (i.d.R.) einem Verwaltungsakt entsprechen ist:

 

  • bei allen Zeugnissen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung ein- oder beizufügen. (Fr. Kirsch/ Schulamt Juli 2012)
  • bei manchen Zeugnissen und zwar den Versetzungszeugnissen (Ende Klasse 2/ Klasse 3/ Klasse 4) ein Widerspruch möglich.
  • Bei Zeugnissen mit Noten ist eine "Notenstufendefinition" ( 1= Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht. usw.) beizufügen. Sie kann in der Regel über das Zeugnisprogramm hinzugefügt werden. Ansonsten sind die Definitionen im Schulgesetz zu finden (siehe unten).


Alles zum Widerspruch siehe im entsprechenden Artikel.


Rechtsbehelfsbelehrung 

Die Versetzung in ein neue Jahrgangsstufe, aber auch der Verbleib in einer Jahrgangsstufe durch Zeugnisse sind ein sogenannter Verwaltungsakt

  • Zeugnisse mit dem Vermerk der Versetzung oder Nichtversetzung sind deshalb rechtlich als Verwaltungsakt zu betrachten.
  • Beim Verwaltungsakt ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach folgendem Muster beizufügen:
  • Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der ..... (Name und Anschrift der Schule) .....schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
  • (VVZ zur AO-SF) 
  • Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, ist der Verwaltungsakt zwar weiterhin gültig, aber die Frist zur Anfechtung des Verwaltungsaktes verlängert sich auf ein Jahr.
  • Meist kann diese über das Zeugnisprogramm hinzugefügt werden!
  • Als Anlage muss sie entweder mit dem Zeugnis über Kante geheftet und gesiegelt werden/ oder aber über eine separate Unterschrift eines Elternteils bestätigt werden. Trotzdem muss im Halbjahr zur Zeit auch eine Rechtsbelehrung beigefügt werden. (Fr. Kirsch Juli 2012)
  • (Auch wenn dies unlogisch ist, da keine Versetzung stattfindet)

 

Widerspruch /Beschwerde

Widerspruch

Die Versetzung (Ende Klasse 2,3,4) und damit das Versetzungszeugnis sind ein sogenannter Verwaltungsakt. Sollten die Eltern gegen eine Versetzungsrelevante Note auf dem Zeugnis oder gegen das Versetzungszeugnis als ganzes "Protest" einlegen, so entspricht dies einem Widerspruch.

Der Widerspruch kann mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden oder aber schriftlich eingereicht werden. Die Schulleitung hat sich in einem Widerspruchsverfahren an vorgegebene Abläufe zu halten.

Genaues Vorgehen bei einem Widerspruch entnehmen Sie bitte dem Artikel: Widerspruch

Beschwerde

Das Zeugnis zum Halbjahr entspricht keiner Versetzung und ist deshalb kein Verwaltungsakt. Wird gegen ein Zeugnis zum Halbjahr hin "Protest" eingelegt, so entspricht dies einer Beschwerde. Auch hier haben sich LehrerInnen und Schulleitung an intern vorgegebenen Abläufe in der Reaktion auf die Beschwerde zu halten.

Notenstufendefinition 

 

Kenntnisnahme der Eltern/ Zeugniskopie

Muss eine unterschriebene Kopie in den Akten aufbewahrt werden , oder reicht ein Exemplar ohne Unterschrift?

"Das Zeugnis ist auch gültig ohne Unterschrift, von daher brauchen Sie diese auch nicht für die Akten. Viele Schulen lassen sich aber - nach den Ferien - das unterschriebene Exemplar zeigen oder eine Kopie zurückgeben, um sicher zu gehen, dass die Eltern dieses erhalten haben." (Email Kirsch Schulamt Juni2014)

Es -muss- jedoch eine Kopie des Zeugnis in der Schule aufbewahrt werden.

Alle Zeugniskopien müssen bei der Sekretärin abgegeben werden und befinden sich später in der Akte des Kindes.

Der Begriff „Eltern“ ist gemäß § 123 SchulG der Oberbegriff für alle Sorgeberechtigten bzw. Personen, denen die Erziehung des Kindes durch die Sorgeberechtigten anvertraut wird. Der Begriff „Erziehungsberechtigte“ sollte daher nicht mehr verwendet werden.

In der Klasse 4 kann am letzten Tage des Schuljahres das Originalzeugnis ausgeteilt werden.

Vorher wird eine Kopie des Zeugnis gemacht, die nicht unterschrieben ist. Ein Verwaltungsakt ( hier das Versetzungszeugnis) ist auch so gültig. (Aussage Frau Kirsch 2012)

 

Fehlzeiten und Nicht- Ausstellung eines Zeugnis

Eine Regelung, nach der eine Beurteilung der Leistung nur dann möglich ist, wenn die Schülerin oder der Schüler an einer bestimmten prozentualen Mindestzahl von Unterrichtsstunden teilgenommen hat, besteht in der Grundschule nicht. (Keine 50 % Regelung)

(Vgl. Bülter, Lücke-Deckert, Wahl-Weber AO-GS - Ausbildungsordnung Grundschule mit Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung. Die Bildungsgänge in der Grundschule Handbuch und Kommentar für die Schulpraxis 9. Auflage 2017 S.249)

 

Förderempfehlungen zum Zeugnis

Rechtliche Vorgaben:

  • Förderempfehlungen werden zum Schulhalbjahr (ab Klasse 2) bei Versetzungsgefährdung und bei Nichtversetzung (zum Schuljahresende) geschrieben.( §50 Abs. 2 SchulG NRW, VV zu §7, 7.2 Abs.2 AO-GS)
  • Förderempfehlungen sind schriftlich zu erteilen und bei Bedarf mündlich zu erläutern. (VV zu §7, 7.2 Abs.2 AO-GS)
  • Förderempfehlungen sind nicht Bestandteil des Zeugnisses. (VV zu §7, 7.2 Abs.2 AO-GS)
  • Förderempfehlungen beschreiben Minderleistungen und zeigen Wege auf, diese zu beheben. (VV zu §7, 7.2 Abs.2 AO-GS)
  • Adressaten der Förderempfehlungen sind Eltern, Schüler und Schülerinnen sowie die Schule selbst. (VV zu §7, 7.2 Abs.2 AO-GS)
  • Eltern sollen miteinbezogen werden in die Förderung. Hierzu können Vereinbarungen mit Eltern/dem Schüler oder der Schülerin getroffen werden. (VV zu §7, 7.2 Abs.2 AO-GS)


Zur Förderung allgemein

  • „Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung.“ (Art. 8, Landesverfassung NRW )
  • Jedes Kind hat ein Recht auf individueller Förderung! (§1 SchulG NRW)
  • Unterricht ist so zu gestalten, dass Versetzung der Regelfall sein sollte. (§ 50 SchulG NRW / § 7 Verwaltungsvorschrift)
  • Individuelle Förderung kann äußere wie innere Differenzierung sowie zusätzliche Förderangebote umfassen. (§ 4 AO- GS)

 

Zeugnis und Schulschluss

Schulschluss am Tag der Zeugnisausgabe; Änderung RdEri, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung V. 13. 10. 2011 -223 Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums v. 7. 5,1985 (BASS 12 - 64 Nr. 2)

Der Bezugserlass erhält folgende Fassung:

„An Schultagen, an denen allgemein Halbjahreszeugnisse ausgegeben werden, kann an allgemein bildenden Schulen und in Bildungsgängen des Berufskollegs mit Vollzeitunterricht der nach dem Stundenplan vorgesehene Nachmittagsunterricht entfallen. An Schultagen am Ende eines Schuljahres, an denen allgemein Zeugnisse ausgegeben werden, kann an den Schulen nach Satz 1 der nach dem Stundenplan vorgesehene Unterricht auf drei Stunden gekürzt werden. Eine darüber hinaus gehende Kürzung ist nicht zulässig."

Material


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