Mutterschutz

Konzept

 

Angaben aus Tipps (Intranet der Stadt Köln) 

Als Mutterschutz bzw. Mutterschutzfrist wird die Zeit der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter vor und nach der Entbindung bezeichnet. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Jedoch kann sich eine werdende Mutter ausdrücklich bereit erklären, auch während der Schutzfrist noch zu arbeiten. Sie kann diese Bereitschaft jedoch zu jeder Zeit widerrufen.

Nach der Entbindung dürfen die Mütter acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen) nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Eine Beschäftigung während der Frist nach der Geburt ist verboten, auch wenn die Mutter zur Arbeit bereit wäre. Der Schulleitung ist die Schwangerschaft anzuzeigen, sobald diese der Beamtin/der Tarifbeschäftigten bekannt ist. Als Nachweis über den voraussichtlichen Entbindungstermin ist eine Kopie der entsprechenden Seiten aus dem Mutterpass ausreichend.
Die Vorschriften sind im Teil II der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV) zu finden.
 
Das Schulamt setzt die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt fest und unterrichtet bei tarifbeschäftigten Lehrerinnen die Arbeitssicherheit bei Dez. 56 der BR Köln. 

Handlungsempfehlungen Mutterschutz

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Arbeitsschutz und dem für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen Nordrhein-Westfalens bestellten arbeitsmedizinischen Dienst, der BAD GmbH, Hinweise und Handlungsempfehlungen zum Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen erarbeitet.

Angesichts der vielfältigen Fragen zu bestehenden Rechten und Pflichten im Bereich des Mutterschutzes bei schwangeren Lehrerinnen, die an die Schulleitungen und an die Schulaufsicht herangetragen werden, soll diese Ausarbeitung Orientierungshilfen für die Maßnahmen und Entscheidungen geben, die insbesondere die Schulleitungen und die Schulaufsicht im jeweiligen Einzelfall zu treffen haben.
 
 

Ablaufplan

  1. Die Lehrerin gibt der Schulleitung ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin bekannt (Auszug aus dem Mutterpass oder Bescheinigung des Arztes).
  2. Die Schulleitung beurteilt am gleichen Tag die Gefährdung, d.h. sie füllt zusammen mit der Lehrerin die entsprechenden Bögen (Gefährdungsbeurteilung und Ergänzungsbogen, s. Download) für den BAD aus. Diese Bögen sind der Lehrerin für die Untersuchung beim BAD mitzugeben. Eine weitere Kopie wird mit der Mitteilung der Schwangerschaft an das Schulamt weitergeleitet.
  3. Die Schulleitung  spricht das vorübergehende Beschäftigungsverbot aus.
  4. Die Lehrerin vereinbart mit dem BAD einen zeitnahen Untersuchungstermin. Zur Untersuchung sollte sie, soweit vorhanden, zusätzlich Nachweise über den Immunstatus wie Impfpass, Mutterpass und sonstige Laborergebnisse mitbringen.
  5. Sofern der BAD nach Untersuchung kein generelles Beschäftigungsverbot empfiehlt, hebt die Schulleitung das vorläufige Verbot auf.
  6. Nur für den Fall, dass ein generelles Beschäftigungsverbot empfohlen wird, behält sich das Schulamt die Entscheidung vor.

Mutterschutz für schwangere Lehrerinnen Ablaufplan: wer macht wann was?

Ablaufplan im Detail.

Stillzeiten

Gemäß § 7 Abs. 2 Mutterschutzgesetz ist stillenden Müttern auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben.

In den Anmerkungen zum Mutterschutzgesetz ist dazu näher bestimmt, dass die Freistellung zum Zwecke des Stillens grundsätzlich voraussetzt, dass die Arbeitnehmerin auch eine Arbeitsleistung zu erbringen hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.07.1985 – 5 AZR 79/84). Außerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit liegende Stillzeiten begründen somit keinen Anspruch auf entsprechende Verminderung der täglichen Arbeitszeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 30.06.1988 (2 C 60/88) entschieden bei einer beamteten Lehrerin, die für außerhalb der Unterrichtszeit liegende Stillzeiten eine Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung begehrte. Die Vorschrift regelt nach dem v.g. Urteil den Fall unvermeidlichen zeitlichen Zusammentreffens des Stillens mit der zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht, und zwar zugunsten des Stillens. Soweit dadurch Arbeitszeit ausfällt, wird dies aber – im erforderlichen Umfang – lediglich in Kauf genommen. Dagegen ist es nicht Ziel der Vorschrift, stillenden Müttern allgemein eine Entlastung durch Verminderung ihrer Arbeitszeit zu gewähren.
 
Die Arbeitszeit der Lehrerin ist zwar in die allgemeine Arbeitszeitregelung des öffentlichen Dienstes eingebettet, die Pflichtstunden stellen aber nur einen Teil der Gesamtarbeitszeit dar. Stillzeiten können deshalb auch in die übrige, der freien Disposition durch die Lehrerin unterliegende Arbeitszeit (z.B. Vor– und Nacharbeiten) fallen. Insoweit besteht in diesen Zeiten kein Freistellungsanspruch. Es fehlt dann an der Voraussetzung, dass die Freistellung erforderlich sein muss, um das Stillen zu ermöglichen. Nicht ausreichend für die Freistellung ist die bloße Tatsache, dass überhaupt gestillt wird.
 
Die durch die Stillzeit ausfallende Arbeitszeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Eine "Anpassung" des Stundenplans an die Stillzeiten wäre ein Verstoß gegen das Vor- und Nacharbeitsverbot. Unzulässig wäre es, einen bereits fertigen Stundenplan nach dieser Entscheidung der Lehrerin so umzustellen, dass sich nunmehr deren Freistunden mit den Stillzeiten decken. Auch dies wäre, ungeachtet der an sich bei jeder Stundenplangestaltung möglichen, vielfach zu Gunsten der Lehrerinnen praktizierten Verlagerung von Unterrichtsstunden, ein Verstoß gegen das Verbot des Vor- und Nacharbeitens der fürs Stillen erforderlichen Zeiten.
Wird der Stundenplan erst nach der Entscheidung der Lehrerin aufgestellt, so sind deren Interessen an der Betreuung ihres Kindes und die dienstlichen Belange (ordnungsgemäße Unterrichtserteilung) in sachgerechter Weise gegeneinander abzuwägen. Dem wird in der Regel bei einer zusammenhängenden Unterrichtszeit von mehr als 4,5 Stunden am Tag (Einschließlich der Pausen) eine Freistellung im Umfang von einer Unterrichtstunde entsprechen.
 
Im Übrigen wird die Erforderlichkeit durch die am Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung der Lehrerin selbst bestimmt. Diese legt die Stillzeiten fest. Das muss jedoch für einen längeren Zeitraum im voraus zu festen Tageszeiten geschehen, da nur so eine gleichmäßige Unterrichtserteilung und ordnungsgemäße Aufstellung des Stundenplans möglich ist. Da ein Anspruch auf Dienstbefreiung nur für die zum Stillen erforderliche Zeit besteht, wäre eine pauschalierte, abstrakte, vom Vorgang des Stillens losgelöste Pflichtstundenreduzierung nicht vertretbar.
 
Für Lehrerinnen kann somit im Einzelfall die Freistellung vom Dienst zum Zwecke des Stillens faktisch zu einer Reduzierung der tatsächlichen Pflichtstunden für die Dauer des Stillens führen, wenn die Stillzeiten während der Unterrichtszeit liegen, jedoch nicht bei Stillzeiten während der unterrichtsfreien Arbeitszeit.
 
Die Freistellung erfolgt durch die Schulleitung auf entsprechenden Antrag der stillenden Mutter und unter Nachweis des Stillens. Der Nachweis ist zu führen durch Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme. Sobald der Nachweis des Stillens geführt und der Antrag auf Freistellung gegenüber der Schulleitung gestellt ist, soll der unterrichtliche Einsatz der Lehrerin für den in Frage kommenden Zeitraum unterbleiben.
 
Es ist ausdrücklich nicht festgelegt, für welchen Zeitraum nach der Niederkunft Anspruch auf bezahlte Freistellung zum Stillen besteht. Das Land Nordrhein-Westphalen hat sich der gängigen Rechtsprechung angeschlossen und festgelegt, dass über den Rahmen von einem Jahr hinaus Arbeitsbefreiung für Stillzeiten gewährt wird, sofern eine ärztliche Bescheinigung die Empfehlung ausspricht, weiterhin während der für die Arbeitnehmerin geltenden Dienstzeit zu stillen. Diese Bescheinigung wird für einen ausreichend langen Zeitraum (mindestens ein Vierteljahr) akzeptiert. 

 

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