Teilkonferenz

Konzept

 

Teilkonferenzen

Die Schul- und Lehrerkonferenz kann Teilkonferenzen bilden und diese mit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen ausstatten. 

Teilkonferenz*VorsitzMitgliederBeratendeBemerkungenÜberschrift
TK Ordungsmaßnahmen vgl. § 53 SchulleiterIn
  • ein Mitglied der Schulleitung
  • KlassenlehrerIn
  • drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende LehrerInnen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an
  • VertreterIn der Schulpflegschaft (Nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die die Eltern des betroffenen Kindes der Teilnahme widersprechen.)

Zur Anhörung kann SchülerIn eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der LehrerInnen hinzuziehen.

- - -

 

TK Eilentscheid vgl. §67

 

SchulleiterIn
  • 2 gewählte Mitglieder aus der Schulkonferenz im Verhältnis 1:1 (Eltern/LehrerInnen)
  • SchulleiterIn
  • VertreterInnen schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld (Ganztag, Förderverein u.a.)
  • ständige Vertretung /Stellvertretung der Schulleiterin/ des Schulleiters, falls nicht schon Mitglied
In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz) gemeinsam mit je einer von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertretung der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen

 

 

 

TK "Vertrauensausschuss" vgl.§ 67 Nicht näher bestimmt. Mitlied(er) aus der Schulkonferenz ''**'' Beispiel Schulkonferenz kann als TK "Vertrauensausschuss" bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln soll. -

 

TK
  • Schulbuchbestellung
  • Schulprogramm
  • u.a.

vgl. § 65 SchulG NRW

 

Nicht festgelegt. Aus der Lehrerkonferenz oder Schulkonferenz gewählt Nicht festgelegt. Bestimmte Themen und Aufgaben können an eine Teilkonferenz übertragen werden, die Beschlüsse vorbereitet oder aber sogar widerrufliche Entscheidungsbefungnis bekommt. Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen

 

Teilschulkonferenz Gibt es nur bei Teilstandorten mit unterschiedlichem Bekenntnis! vgl. § 83 ] SchulleiterIn ( nur Entscheidungsstimme)
  • Gewählte Mitglieder aus Teillehrerkonferenz und Teilschulpflegschaft im Verhältnis 1:1 (Eltern/LehrerInnen).
  • SchulleiterIn als Vorsitz ohne Anrechung auf die Mitgliederzahl der LehrerInnen
  • Teilschulpflegschaftsvorsitzende/r unter Anrechnung auf die Mitgliederzahl der Eltern
  • VertreterInnen schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld (Ganztag, Förderverein u.a.)
  • ständige Vertretung /Stellvertretung der Schulleiterin/ des Schulleiters, falls nicht schon Mitglied
Teilschulkoferenz hat 6 Mitglieder.

Die Schulleiterin/ der Schulleiter wird nicht mitgerechnet.

Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen

 

 

Teilschulpfegschaft bei Teilstandorten. vgl. § 75 (besondere Formen der Mitwirkungen) sowie § 83 bei Teilstandort/Schule mit anderem Bekenntnis Teilschulpfleschaftsvorsitzende/r (nicht im SchulG festgelegt) Klassenpflegschaftsvorsitzende des Teilstandortes SchulleiterIn Stellvertretung der Klassenpflegschaft dürfen zusätzlich beratend teilnehmen, sind demnach jedoch nicht stimmberechtigt. StellvertreterInnen dürfen jedoch in den Vorsitz oder in einer der -bis zu drei- Stellvertreterposten gewählt werden und sind dann Mitglied.

An Grundschulen mit Teilstandorten kann die Schulkonferenz neben der Schulpflegschaft Teilschulpflegschaften einrichten. Bei unterschiedlichem Bekenntnis muss sie dies tun.

Schulaufsichtsbehörde kann teilnehmen

 

''*'' Die Schulkonferenz aber auch die Lehrerkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten; sie legt die Zusammensetzung fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz oder Lehrerkonferenz vor. In einzelnen Angelegenheiten kann die Schul- und Lehrerkonferenz widerruflich die Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz übertragen.

''**'' Auf Verlangen der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz an.

Bei der Teilkonferenz zur "Ordungsmaßnahme" sind die Teilnehmer(gruppen) durch das Schulgesetz festgelegt.

 

 

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