Erzieherische Einwirkung
Konzept
Schulprogramm
Konzept
Die hier erwähnten Regeln finden Sie unter der Schulordnung der GGS Don Bosco.
Rechtliche Definition
<div class="toccolours mw-collapsible mw-collapsed">Bei Interesse bitte aufklappen. (Unterschied: Erzieherische Einwirkung / Ordnungsmaßnahme/ Ordnungswidrigkeit)<div class="mw-collapsible-content">
Erzieherische Einwirkungen dienen laut § 53 Schulgesetz NRW der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. (Dies gilt auch für die Ordnungsmaßnahme.)
Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere laut Gesetz
- das erzieherische Gespräch:
der Lehrerin/dem Lehrer zu jeder Zeit zur Verfügung stehendes Mittel, um eine Schülerin/einen Schüler auf ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und eine Verhaltensänderung herbeizuführen
- die Ermahnung
- Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern
- die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens:
- ausdrückliche Rüge
Sie hat schwerwiegenderen Charakter als die Ermahnung; die schriftliche Missbilligung kann (muss aber nicht) auch den Eltern mitgeteilt werden
- der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde:
Er kann sinnvoll sein, um einen störungsfreien Unterricht für die übrigen Schülerinnen und Schüler durchführen zu können; darf nur angewendet werden, wenn mit anderen Mitteln der ordnungsgemäße Unterricht nicht aufrechterhalten werden kann. Die vorherige Anwendung milderer Erziehungsmittel ist zwingend. Die Beaufsichtigung der/des ausgeschlossenen Schülerin/s muss gewährleistet sein. Eine Vorgabe einer einheitlichen Handhabung durch die Schulleitung ist hierbei sinnvoll.
- die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern:
- Nachholen selbst und des schuldhaft versäumten Unterrichtsstoffs als pädagogische Maßnahme;
Unzulässig sind Strafarbeiten zur reinen Disziplinierung
- die zeitweise Wegnahme von Gegenständen:
Eine konkrete Störung des Unterrichts muss vorausgegangen sein; je nach Art der Störung kommt eine Wegnahme für die Unterrichtsstunde oder für einen Schultag in Betracht; entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls > Einzelfallentscheidung. Lehrer sollten auch im eigenen Interesse, um Verdächtigungen in Bezug auf den konkreten Umgang mit für länger als eine Unterrichtsstunde weggenommenen Gegenständen vorzubeugen, diese Gegenstände unverzüglich im Schulsekretariat abgeben, wo sie erfasst und gelagert werden können. Der/Die Schulleiter/in entscheidet dann, wann – zwingend jedoch am gleichen Tag - der Gegenstand dem Schüler oder seinen Sorgeberechtigten zurückgegeben wird. Bei dieser Entscheidung sind u.a. das Alter des Schülers und die Art des Gegenstandes, insbesondere seine Gefährlichkeit, sowie das Ausmaß der Störung der schulischen Ordnung und eine eventuelle akute Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.
- Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens
Die Maßnahmen müssen sich auf das jeweilige Fehlverhalten beziehen
- Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen (s.o.)
- Schriftliche Information der Eltern (Bei wiederholtem Fehlverhalten)
Erzieherische Einwirkungen sind anders als die Ordnungsmaßnahmen nicht gesetzlich festgelegt, es gibt also weitere Maßnahmen als in der Auflistung angeführt.
Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann.
Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
Reichen erzieherische Einwirkungen nicht mehr aus, sind Ordnungsmaßnahme zulässig.</div> </div>
Erzieherischer Maßnahmenkatalog allgemein
Gespräche und Information der Eltern:
Erzieherisches Einwirken und weiterführende Maßnahmen
Sollte eine fremd oder Eigengefährdung vorliegen, ist neben der Ordnungsmaßnahme ein Difes oder soagr ein Antrag auf AO-SF. Ist das Fehlverhalten auf gesundheitliche Defizite zurückzuführen ist auch/ oder ein Schulgesundheit möglich. Diese Maßnahme kann ebenfalls mit einem vorübergehenden Unterrichtsausschluss oder eine Schulgesundheit einhergehen.
Maßnahmen bei Verstoß gegen Schulhofregeln/ Gewalt gegen andere Kinder
Siehe Konzept der Widergutmachung im Rahmen des Projektes Gewaltfrei Lernen]
Maßnahmen bei Verstoß gegen Hausaufgabenregeln
Die Hausaufgabenregeln finden Sie unter Schulordnung. Allgemeine Ausführungen zu den Hausaufgaben unter dem selbigen Artikel.
Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. (Schulgesetz § 42)
Bei Nichterledigung der Hausaufgaben gelten folgende Regelungen aus der Schulordnung:
- Nicht erledigte Hausaufgaben müssen von den SchülerInnen nachgeholt und der Lehrkraft am nächsten Tag bzw. nach Absprache vorgelegt werden.
- Wurden die Hausaufgaben nicht nachgeholt oder des öfteren nicht oder nicht vollständig oder ausreichend erledigt, werden die Eltern über dieses Versäumnis schriftlich informiert, z. B. über das Nachrichten- bzw. Hausaufgabenheft oder eine kurze Notiz im Arbeitsheft o.ä..
- Hat eine Schülerin oder ein Schüler drei Mal seine Hausaufgaben nicht erledigt, werden die Eltern schriftlich mit einem Brief auf dieses Versäumnis hingewiesen.
- Nach spätestens drei solcher schriftlichen Mitteilungen /Briefe findet ein Gespräch mit der Klassenleitung und evtl. der Schulleitung statt. Auch zu diesem Gespräch wird schriftlich per Brief eingeladen.
- Es sollte am Ende des Elterngesprächs eine schriftliche Vereinbarung stehen, und es sollte das schuleigene Formular benutzt werden
(Siehe Material)
Weitere Maßnahmen:
- Bei SchülerInnen, die häufig ihre Hausaufgaben nicht erledigen, werden die Eltern aufgefordert, täglich das Nachrichtenheft ihres Kindes zu sichten, die Hausaufgaben zu kontrollieren und dies mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
- Nicht erledigte Hausaufgaben können im Klassenbuch vermerkt werden.
Die 3 Briefe und Hilfsmaterial gibt es hier!
Maßnahmen bei Verstoß gegen die Schwimmregeln
- Infobrief an die Eltern/ Abbschreiben der Regel
- Spontaner/unmittelbarer Ausschluss vom Schwimmunterricht (Absprache mit KlassenlehrerIn)
- Angekündigter vorübergehender Ausschluss vom Schwimmunterricht (z.B. über 3 Wochen)/ Unterricht in anderer Klasse(In Absprache mit der Schulleitung und Klassenleitung)
- Ausschluss vom Schwimmunterricht/ Unterricht in anderer Klasse (In Absprache mit der Schulleitung und Klassenleitung)
Infobrief an Eltern zum Verstoß gegen Schwimmregeln+ Abschreibblatt unter Material
Maßnahmen bei Verstoß gegen die Kirchenregeln
- Infobrief an die Eltern/ Abschreiben der Regeln
- Umsetzen des Schülers/ der Schülerin in der Kirche (Absprache mit KlassenlehrerIn)
- Gang zur Kirche neben Lehrkraft/ mit anderer Klasse u.a.
- Spontaner/unmittelbarer Ausschluss /Weg zurück zur Schule mit KlassenlehrerIn (Absprache mit anderen LehrerInnen)
- Angekündigter vorübergehender Ausschluss vom Kirchenbesuch (z.B. über zwei Termine)/ Arbeiten unter Aufsicht in anderer Klasse/ bei Schulleitung
- Endgültiger Ausschluss vom Kirchenbesuch/ Unterricht in anderer Klasse (In Absprache mit der Schulleitung und Klassenleitung)
Infobrief an Eltern zum Verstoß gegen Kirchenbesuch+ Abschreibblatt unter Material
Umgang mit Verhaltensauffälligkeit
Kasten in groß:Verweis auf Datei Verhaltensauffälligkeit_in_Schule_Fortbildung_Feb_2014.pdf (Siehe auch Materialordner)
Verweis auf Datei Verhaltensauffälligkeit_in_Schule_Fortbildung_Feb_2014.pdf (Siehe auch Materialordner)
Einbehalten von Gegenständen
Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen [...] SchulG NRW § 53
LehrerInnen haben also das Recht, unter bestimmten Umtänden Gegenstände einer Schülerin/ eines Schülers einzubehalten.(Beispiele: Laserpointer, Taschenmesser, Kamera u.a.)
Sollte der Gegenstand eine Gefährdung für andere Kinder / oder den Datenschutz darstellen, dann ist er unbedingt nur den Eltern nach einem Gespräch zurückzugeben.
Handys u.a. einbehaltene Gegenstände sind ordnungsgmäß zu verwahren /einschließen. Die Schule haftet für Verlust und Beschädigung:
Siehe das Schreiben der Bezirksregierung: Hier
Material
Hier finden Sie das Material:
- Elternbrief (1: Bitte um Mithilfe) ,(2: Gespräch Klassenleitung) (3:Gespräch Schulleitung)
- Elternbrief bei Nichterscheinen
- Elterngespräch u. schriftliche Vereinbarung
- Elternbriefe bei zu spät kommen
- Schweigepflichtentbindung / Schweigepflichtsentbindung
- Häufiges Laufen auf dem Schulflur
- Handybrief/ Vorübergehende Wegnahme von Gegenständen
- Linienblätter / Regeln verschriftlichen
- Fehltagen/ vor den Ferien (Ordnungswidrigkeit)
Adressen
(Achtung! Für die Pünktlichkeit sind (auch) die Eltern zuständig. Es handelt sich bei häufigem Versäumnis um eine Ordnungswidrigkeit, die bei den Eltern geahndet wird.)
Kategorien
Suchbegriffe: Regelverstoß , Regeln , Sanktion , Sanktionierung , Schulordnung , Elternbriefe , Elternbrief , Maßnahmen , Maßnahme , Schulregel, Schulregeln
Material
Hier finden Sie das Material - bitte klicken.
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