Versetzung

Konzept

 

Das Themengebiet betrifft auch die Artikel:

Versetzung & Förderung

Die Versetzung eines Kindes in die nächst höhere Jahrgangsstufe ist der Regelfall und wird durch entsprechend fördernde Unterrichtsgestaltung angestrebt. Wichtige Bausteine im Versetzungskonzept mit dem Ziel einer angestrebten Versetzung sind u.a.

An unserer Schule mit dem Ziel der individuellen Förderung jeder einzelnen Schülerin/jedes einzelnen Schülers. Die entsprechenden schuleigenen Versetzungsbemerkungen u.a. andere finden Sie unter: Bemerkungen auf dem Zeugnis.

Versetzungskonferenz

Die Klassenkonferenz entscheidet als Versetzungskonferenz über:

  • Versetzung,
  • Rücktritt/ Rückversetzung
  • Vorversetzung

Mitglieder der Versetzungskonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben.

An der Schule übernimmt in der Regel die Klassenleitung den Vorsitz der Versetzungskonferenz (In Vertretung der Schulleitung)


Die Versetzung ist ein sogenannter Verwaltungsakt, damit kann von den Eltern Widerspruch gegen ein ein Nichtversetzung eingelegt werden.

Eine Versetzung ist auf dem Zeugnis zu vermerken!

 

Versetzung

Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in das zweite Schulbesuchsjahr über. Der Übergang in die Klassen 3, 4 und 5 beruht auf einer Versetzung.

Wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind, wird ein Kind in die nächste Klassenstufe versetzt.

Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (aus AO-GS)

 

Versetzung trotz mangelhafter Leistung

Sie oder er wird auch dann versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass mit einer hinreichenden Förderung eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächst höheren Klasse möglich ist.

Sollte ein Kind in einem oder mehreren Fächern nicht ausreichende Leistungen erbracht haben, die Klassenkonferenz jedoch auf Grund der Gesamtentwicklung ein erfolgreiches Mitarbeiten in der nächst höheren Klassenstufe erwarten, kann eine Schülerin oder ein Schüler trotzdem versetz werden.

 

AOSF und Versetzung

Es ist wichtig festzustellen, nach welchem Förderschwerpunkt und nach welchem Bildungsgang das Kind unterrichtet wird (Siehe jeweiliger Bescheid).

Ein Kind kann mehrere Förderschwerpunkte haben. Diese haben dann eine Rangordnung. Förderschwerpunkt L ist dann immer nachrangig.

Im folgenden die Zeugnisvorgaben bei Zeugnissen für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf vom Schulamt:

 

(Quelle: Mail: Frau Steuer 22.01.2016, Schulamt, Inklusionskoordination)


E-S

Für die Förderschwerpunkte E-S gilt in der Regel der Bildungsgang der allgemeinen Schule, deshalb der zielgleiche Unterricht und die zielgleiche Bewertung nach der AOGS. Es gelten also die allgemeinen Versetzungsvorgaben.

Ein Kind nur mit Förderschwerpunkt E kann nicht nach L bewertet werden! (Aussage im Gespräch mit Schulamt vom 03.06.2015)

Es werden also Noten vergeben und die Versetzungsordnung der Grundschule gilt.

Ein Kind im dritten Schulbesuchsjahr mit AOSF E: Ein Kind z.B. mit „AOSF E“ im dritten Schulbesuchsjahr in der Schuleingangsphase muss rechtzeitig eine Erweiterung auf Förderschwerpunkt L erfahren, damit es versetzt wird!

Die Klassenkonferenz oder der Schulleiter können nicht den Bildungsgang oder Förderschwerpunktwechsel bestimmen, dies wird über einen AOSF Antrag beim Schulamt bestimmt.


Zeugnisse bei E-S

Es gelten die Zeugnisvorgaben wie für alle Grundschulkinder (nach der AOGS).

 

Lernen

Kinder mit Bildungsgang Lernen werden grundsätzlich nicht Versetzt, sondern nehmen am Unterricht der Klasse xy teil.

"Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse die Bewertung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern zusätzlich mit Noten möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen. " (§ 32 AOGS)


Zeugnisse bei L in der GS

  • (1) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 bis 10 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
  • (2) Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die nach § 49 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes NRW erforderlichen Angaben.
  • (3) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse eine Bewertung des Leistungsstands in den Fächern zusätzlich mit Noten möglich ist. In diesem Fall erhalten Schülerinnen und Schüler Noten in einzelnen Fächern; § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (§33 AO SF)

 

Für alle AOSF Förderschwerpunkte gilt

Die Klassenkonferenz kann aus zwingenden pädagogischen Gründen im Einzelfall von den §§ 23 bis 42 dieser Verordnung sowie von den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen abweichen, wenn gewährleistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten werden und die Schülerin oder der Schüler auf diesem Weg das Ziel des Bildungsgangs erreichen kann. (§ 21 AOGS)  ALLE weiteren Angaben hier: AOSF


Bemerkungen auf dem Zeugnis:

Quelle: siehe unter Material 

  • Bei Kindern, bei denen das AO-SF Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, erfolgt keine Bemerkung, auch nicht bei Kindern im förderdiagnostischen Prozess (Difes).
  • Die Klassenkonferenz kann gem. § 19 Absatz 7 AO-SF im Einzelfall aus zwingenden pädagogischen Gründen von den §§ 21- 36 AO-SF sowie von Vorgaben der AO-GS abweichen, wenn gewährleistet ist, dass die erwarteten Lernergebnisse eingehalten werden. Dies ist in der Schülerakte zu dokumentieren, wird aber nicht auf dem Zeugnis vermerkt.

 

Vorversetzung

Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist.

Die Versetzungskonferenz beschließt nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag, ob eine Schülerin oder einen Schüler vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 zu versetzen, wenn sie oder er dafür geeignet ist.

Die entsprechende Formulierung dazu entnehmen Sie bitte den schuleigenen Zeugnisbemerkungen.

 

Rücktritt / Rückversetzung

Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern im Verlauf des Schuljahres von der Klasse 3 in die Schuleingangsphase, von der Klasse 4 in die Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. (Es darf sich aber nicht um ein Kind mit Förderbedarf Lernen handeln.)

Der Rücktritt ist der Nichtversetzung ausdrücklich vorzuziehen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer berät die Eltern mit diesem Ziel.

Über einen Rücktritt entscheidet die Versetzungskonferenz/Klassenkonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen.

(Ein Rücktritt in die Schuleingangsphase 1/2 ist nicht möglich, wenn ein Kind diese bereits 3 Jahre besucht hat)

Die entsprechende Formulierung dazu entnehmen Sie bitte den schuleigenen Zeugnisbemerkungen.

 

Gefährdungsversetzung/ Nichtversetzung

Eine Gefährdungsversetzung liegt vor, wenn ein Kind in mindestens einem Fach nicht ausreichende Leistungen erbringt.

Ist eine Gefährdungsversetzung zum Halbjahr abzusehen, wird diese bereits unter Bemerkungen auf dem Zeugnis formuliert.

Ist abzusehen, dass ein Kind evtl. nicht versetzt wird, sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen! (Genauer Ablauf siehe unten)

Eine Nichtversetzung kann nur in den Klassenstufen 3 und 4 erfolgen. Die 1. und 2 Klassenstufe ist teil der Schuleingangsphase, die sich auf bis zu 3 Jahre erstrecken kann. In diesem Fall verbleibt das Kind ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase. Das dritte Jahr in der Schuleingangsphase wird (anders als bei der Nichtversetzung) nicht auf die Pflichtschulzeit (Schulpflicht) angerechnet.

Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher besuchte Klassenstufe. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig.

Bitte beachten Sie in diesem Fall das Konzept zur Förderempfehlung an der Schule.


Die entsprechende Formulierung dazu entnehmen Sie bitte den schuleigenen Zeugnisbemerkungen.

 

Nichtversetzung 3. Schulbesuchsjahr in der Schuleingangshase -

Frau Kirsch Juli 2013:

Vorab ist zu sagen, dass ein Verbleib in der Schuleingangsphase für ein 4. Jahr rechtlich nicht möglich ist (s. § 2 AO-GS).

Grundsätzlich sollte man daher darauf achten, dass entsprechende AO-SF Anträge für Kinder im 3. Jahr der Schuleingangsphase rechtzeitig und fristgerecht, d.h. spätestens zum 15.2. des Schuljahres gestellt werden. Ansonsten ist eine fristgerechte Bearbeitung bis zur Zeugniserstellung nicht möglich.

Es wird jetzt auch nicht mehr möglich sein, nicht fristgerecht eingegangene Anträge vorzuziehen.

Laufendes/ AOSF Verfahren

In den Fällen, in denen schon eine Entscheidung für Förderbedarf Lernen für das nächste Schuljahr vorliegt, kann dies auch schon im diesjährigen Zeugnis berücksichtigt werden.

Hier ist folgende Formulierung in Bemerkungen möglich:

„Für XY wurde ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet. Sobald das Feststellungsverfahren gemäß der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) abgeschlossen ist, wird über den weiteren schulischen Verlauf entschieden. Bis zum Abschluss des AO-SF-Verfahrens verbleibt das Kind in der vertrauten Lerngruppe.“

(Email Schulamt/ Blum 24.06.2019)

 

Verbleib:

Die Versetzungskonferenz beschließt nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag,ob eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, wenn sie oder er noch nicht für die Klasse 3 geeignet ist. Das dritte Jahr in der Schuleingangsphase wird (anders als bei der Nichtversetzung) nicht auf die Pflichtschulzeit (Schulpflicht) angerechnet.

Verbleibt ein Kind am Ende des 2. Schuljahres, so bekommt es kein Notenzeugnis sondern ein Textzeugnis mit dem Vermerk des Verbleibs in der Schuleingangsphase.

Die entsprechende Formulierung dazu entnehmen Sie bitte den schuleigenen Zeugnisbemerkungen.


Verbleib in der ersten Klasse ( bei jahrgangsgebundener Organisation)

Ein Verbleib in der ersten Klasse (bei jahrgangsgebundener Organisation) ist nur auf Antrag der Eltern statthaft. Die Schule kann dies nicht festlegen ohne das Einverständnis der Eltern. Eltern können dies jedoch beantragen. Einen bespielhaften Antrag finden Sie hier:

  • Antrag auf Verbleib in Klasse 1 ( jahgangsgebundene Klassen).docx siehe unter Material
  • Gesetzesgrundlage: An Schulen, an denen die Schuleingangsphase nicht jahrgangsübergreifend geführt wird, kann die Klassenkonferenz bereits am Ende des ersten Schulbesuchsjahres auf Wunsch der Eltern in begründeten Einzelfällen entscheiden, dass ein Kind ein weiteres Jahr in Klasse 1 der Schuleingangsphase verbleibt. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere gegeben, wenn die Leistungen und Lernstrategien der Schülerin oder des Schülers erkennen lassen, dass die prozessbezogenen und inhaltsbezogenen Kompetenzerwartungen am Ende der Klasse 2 der Schuleingangsphase erst nach einer grundlegenden Vertiefung der Basiskompetenzen erreicht werden können. (VVZ zu § 2 AOGS)

 

Schriftliche Benachrichtigung bei Gefährdung der Versetzung - "Blaue Briefe"

In den Verwaltungsvorschriften zur AOGS /VVz zu § 7 AOGS) steht: "Außerdem sind die Eltern in Anlehnung an § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel 10 Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich zu informieren, wenn die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist."

Im Schulgesetz steht außerdem unter § 50 Absatz 4: Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.

Bitte klären Sie, ob die Schule sich an die Bestimmungen hält und "Schriftliche Benachrichtigungen bei Nichtversetzungen" verschickt. Falls ja, bitte klicken.

Formulare "Schriftliche Benachrichtigung bei Gefährdung der Versetzung"

Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen mehr als einem Fach nicht mehr ausreichen und so zu befürchten ist, dass der Schüler/ die Schülerin die Leistungsanforderungen der Klassenstufe nicht erfüllt, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen.

Einen Beispielbrief dazu finden Sie hier:

Bitte unter schuleigenen Materialien nachschauen, ob es eine schuleigene Version gibt.

Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Alle anderen Minderleistungen werden jedoch berücksichtigt.

Versetzungefährdet ist ein Kind, wenn es in mindestens einem Fach mangelhafte Leistungen zu erwarten sind - siehe Abschnitt Versetzung oben.

Die schriftliche Benachrichtigung muss spätestens 10 Wochen vor Zeugnisausgabe erfolgen! Die Kolleginnen und Kollegen werden rechtzeitig durch die Schulleitung informiert.

 

Rechtliche Grundlagen & Material

AO GS/ Ausbildungsordnung Grundschule und VV zur AO GS

AO SF / Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung und VV zur AO SF

Media:Antrag auf Verbleib in Klasse 1 ( jahgangsgebundene Klassen).docx

Material


Hier finden Sie das Material - bitte klicken.

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