Lehrerrat
Konzept
Wahl Lehrerrat/Besonderheiten
Für die Lehrerinnen und Lehrer gehört die Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien zu ihren dienstlichen Aufgaben.(§62 ShhulG NRW) Trotzdem gilt: Die Kandidatur für den Lehrerrat ist freiwillig. Finden sich nicht ausreichend Freiwillige und kann daher ein Lehrerrat nicht gebildet werden, nimmt der jeweilige bei den Schulaufsichtsbehörden gebildete örtliche Personalrat der Schulform die dem Lehrerrat zugewiesenen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben wahr. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beteiligt in diesen Fällen den jeweiligen Personalrat beim Schulamt (Grundschulen) oder bei der Bezirksregierung (übrige Schulformen).
Die Lehrerkonferenz wählt den Lehrerrat in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren (§ 69 Abs. 1 S. 1 SchulG)
Das Amt kann jederzeit auch während der laufenden Amtsperiode niedergelegt werden. In diesem Fall rückt dann ein Ersatzmitglied nach.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie oder er ist nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
- Die Lehrerkonferenz bestimmt für die Wahl eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter.
- Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat.
- Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG NRW/ d.h. sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. An Schulen mit nicht mehr als acht hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 58 kann die Anzahl der Mitglieder durch Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei vermindert werden.
- Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung.
- [..] Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. Scheidet ein Mitglied aus der Schulkonferenz oder -dem Lehrerrat- aus, so tritt das Ersatzmitglied ein. Das Ersatzmitglied tritt auch ein, so lange ein Mitglied zeitweise verhindert ist.(§ 64 Schulgesetz NRW)
Grundsätze zur Wahl und Mitwirkung siehe unter: Mitwirkungsgremien
Aufgaben
Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der in Satz 1 genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.
Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten. (§ 69 Schulgesetz NRW)
Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat.
Beteiligung und Rechte
Der Lehrerrat hat an zahlreichen Maßnahmen ein Beteiligungsrecht bzw. eine Beteiligungspflicht.Bitte entnehmen Sie die genauen Ausführungen zu den Rechten und Pflichten des Lehrerrates aus der Handreichung des Ministeriums!
Mitglieder des Lehrerrats -sollen- unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres regelt die Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz . Den Mitgliedern des Lehrerrats ist die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Lehrerrat und Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Lehrerrat ist wegen möglicher Interessenkollisionen sorgfältig abzuwägen- aber möglich. (Bestätigt durch Odebrecht/ Dez. 47 Email vom 29.05.2015)
Quelle Seite 2 oben: http://www.brd.nrw.de/schule/personalangelegenheiten/Dienstvorgesetzteneigenschaft-Schulleiter-Container/PDF/2013_03_01_Handreichung_Gleichberechtigung_neu.pdf
Handreichung Ministerium
https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/Handreichung-Lehrerrat.pdf
Zusammensetzung
Mitwirkungsgremium* | Vorsitz (stimmberechtigt) | Mitglieder (stimmberechtigt) | Beratende (können Anträge stellen) | Bemerkungen | Schulaufsicht / Schulträger
|
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Lehrerrat | Lehrerratsvorsitzende(r) | In der Lehrerkonferenz gewählte LehrerInnen und/oder pädagogisches und sozialpädagogisches Personal | keiner | 3- 5 Mitglieder nach Beschluss für 4 Jahre gewählt. Bei Schulen mit nur 8 LehrerInnen nur 2 Mitglieder nach Beschluss.
SchulleiterIn ist von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen nicht wahlberechtigt und nicht wählbar |
kein Teilnahmerecht
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''*'' An Offenen Ganztagsschulen vereinbart die Schule mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der
pädagogischen Betreuungskräfte dieser Partner. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal / SchulsozialarbeiterInnen müssen im Landesdienst stehen, um stimmberechtigt mitwirken zu können. |
Lehrerrat Zusammensetzung an unserer Schule siehe Geschäftsverteilungsplan.
Material
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