Klassenfahrt

Konzept

 

Grundsätzlich

Die Ausführungen zur der Durchführung einer Klassenfahrt/ Schulfahrten/ Ausflügen ergeben sich im Wesentlichen aus den sogenannten "Richtlinien für Schulfahrten". Sie sind deshalb nur mit Bedacht anders zu handhaben.

Klassenfahrten sind Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit unserer Schule. Sie haben Bezug zum Unterricht und werden im Unterricht vor- und nachbereitet. 

Teilnahmepflicht

Die Teilnahme an Schulfahrten/Klassenfahret gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer. Die Leitung hat in der Regel der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, soweit nicht wegen des besonderen Charakters der Veranstaltung die Leitung einer anderen Lehrerin oder einem anderen Lehrer übertragen wird.


Teilzeitlehrkräfte

Bei der Genehmigung der Dienstreise hat die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen.

Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Aus-gleich insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und Zeitpunkt für einen innerschulischen Ausgleich sind bereits bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen.


Der innerschulische Ausgleich ist bis zum Ende des auf die Schulfahrt folgenden Schulhalbjahres durchzuführen.

Lehramtsanwärter

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ist an ihren Ausbildungsschulen Gelegenheit zu geben, bei der Begleitung von Schulfahrten Erfahrungen zu gewinnen.

SchülerInnen

Schulfahrten sind (sonstige) Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. (Richtlinien für Schulfahrten 4.2) sowie § 43 SchulG NRW (Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen)

Auf behinderte Schülerinnen und Schüler ist bei der Gestaltung Rücksicht zu nehmen, damit auch für sie die Teilnahme möglich und zumutbar ist. 

Befreiung von der Teilnahmepflicht

In besonderen Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprechender Antrag ist von den Eltern schriftlich zu begründen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn die Eltern auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalt der Klassenfahrt aus religiösen oder gravierenden erzieherischen Gründen bei ihrem Antrag bleiben.

Die Eltern müssen eine Befreiung bei der Schulleitung schriftlich beantragen. Vorgebrachte Gründe sind durch ein Attest zu belegen.(Quelle: So durchgeführt nach Absprache mit dem Schulamt / Brauhardt) Ein mögliches Antwortschreiben auf einen Antrag ohne Attest finden Sie hier/ unter Material im gelben Ordner .

Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt. 

Beachtung religiöser Vorschriften

Wird eine Schulfahrt über einen Sonntag oder kirchlichen Feiertag ausgedehnt, ist Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. Auf Teile der Schülerinnen und Schüler, die aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen besondere Gebote (z. B. Speisevorschriften) beachten müssen, ist Rücksicht zu nehmen.

In der Regel fragt die Jugendherberge im Anmeldebogen, ob bei Kindern der Klasse religiöse Essenvorschriften bestehen. Ansonsten ist es angebracht, dies bei der Jugendherberge anzusprechen. 

Finanzieller Rahmen

Die Schulen entscheiden über die Durchführung von Schulfahrten im Rahmen der der Schule für die Erstattung der Reisekosten der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel (Landesmittel zuzüglich Drittmittel) in eigener Verantwortung.

Die Mittel werden anhand des Grundstellenbedarfs einer Schule an Lehrern aus Schips berechnet. "Anzahl Grundstellen" x "Betrag X" = Mittel. Allerdings sind die so errechneten Mittel für das Jahr nur zu 50 % zugesichert. (Siehe Verpflichtungsermächtigung) Bei z.B. einer Haushaltsperre können die Mittel über der Verpflichtungsermchtigung hinaus evtl. entfallen.

Da den teilnehmenden LehrerInnen in NRW seit Ende 2012 eine Erstattung der Reisekosten zusteht, wurde der "Wandererlass" u.a. an dieser Stelle mit dem Verweis auf den "Rahmen der Erstattung" ergänzt und in "Erlass für Schulfahrten" umbenannt.

Die Schulkonferenz legt ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr fest,(deshalb jedes Jahr neu!) durch das die Anzahl, die Dauer sowie die Kostenobergrenze bestimmt werden. Schulfahrten dürfen nur unter Beachtung des der Schule zur Verfügung stehenden Reisekostenbudgets vorgesehen werden. In das Fahrtenprogramm sind vorrangig Schulfahrten mit allen Schülerinnen und Schülern einer Klassen- bzw. Jahrgangsstufe aufzunehmen.

Die Kostenobergrenze für Schulfahrten ist möglichst niedrig zu halten, damit alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen können und Familien finanziell nicht unzumutbar belastet werden. Der finanzielle Aufwand darf kein Grund dafür sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht teilnehmen kann.

Zusätzlich berät die Lehrerin/ der Lehrer zusammen mit den Eltern der betroffenen Klasse über mögliche Ziele und zumutbare Kosten bzgl. der Klassenfahrt innerhalb der von der Schulkonferenz festgelegten finanzielle Obergrenze und stellt diese, wie auch das Ziel der Schulfahrt in geheimer Wahl zur Abstimmung. Die geheime Wahl ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn es sich um eine mehrtägige Fahrt handelt.

Den Eltern ist außerdem durch eine frühzeitige Planung Gelegenheit zu geben, die voraussichtlich entstehenden Kosten anzusparen.

Die an Ihrer Schule festgelegte Kostenobergrenze entnehmen sie bitte den ergänzenden Angaben ihrer Schule weiter unten im Artikel oder erfragen diese bei der Schulleitung.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist vor Vertragsabschluss von allen Eltern eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen. Dabei ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Es bietet sich an, dass die Schule unter Material eine solche rechtsverbindliche Erklärung zum Download zur Verfügung zu stellen.

Den Antrag auf Reisekostenerstattung erhalten Sie unter Materialien!


Verpflichtungsermächtigung

Jede Schule erhält eine Budget für die Reisekostenvergütung. Davon fallen 50 % unter die sogenannte "Verpflichtungsermächtigung", d.h. dieses Geld steht der Schule auf jeden Fall zur Verfügung. Der Restbetrag ist je nach Haushaltslage abrufbar.

Beispiel einer fiktiven Schule: "Grundstellen Lehrer an Schule" x "Y Euro" = 860 Euro 860 Euro sind die Mittel für Reisekostenerstattung jedoch nur 430 Euro (50% von 860 Euro) sind im Rahmen der Verpflichtungsermächtigung zugesichert. 

Ziel der Klassenfahrt

Die Klassenfahrtziele und anfallenden Kosten werden auf der Klassenpflegschaftskonferenz den Eltern vorgeschlagen und zur Abstimmung gegeben. Die Kosten müssen sich in dem von der Schulkonferenz festgelegten Rahmen befinden. Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist die Entscheidung in geheimer Abstimmung zu treffen. Die Eltern haben also -auf Vorschlag der Lehrerin/dem Lehrer- das Recht zu entscheiden, wo die Klassenfahrt hingeht.

Bitte entnehmen Sie den Ausführungen Ihrer Schule weiter unten Ziele vorangegangener Klassenfahrten oder erfragen Sie diese bei KollegInnen und Kollegen oder der Schulleitung. 

Genehmigungen

Die Klassenfahrt ist nun von der Schulleitung zu genehmigen, da es sich um eine Schulveranstaltung handelt. Dazu füllt die Lehrkaft/ die Lehrkräfte den entsprechenden Antrag aus und legen diese rechtzeitig der Schulleiterin/ dem Schulleiter vor.


Die Schulleiterin/ der Schulleiter prüft dabei u.a., ob die Veranstaltung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob der von der Schulkonferenz vorgegebene Rahmen beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist.

Die teilnehmende Lehrkraft legt der Schulleiterin/ dem Schulleiter außerdem einen Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise vor. Dies gilt gleichfalls für die Teilnahme weiterer Begleitpersonen.

Sollte die Schulleiterin oder den Schulleiter selbst an der Klassenfahrt teilnehmen erteilt die Schulaufsichtsbehörde die Dienstreisegenehmigung.

Alle Formular finden Sie unter Materialien.


Was ist eine Verpflichtungsermächtigung?

Jede Schule erhält eine Budget für die Reisekostenvergütung. Davon fallen 50 % unter die sogenannte "Verpflichtungsermächtigung", d.h. dieses Geld steht der Schule auf jeden Fall zur Verfügung. Der Restbetrag ist je nach Haushaltslage abrufbar.

Beispiel einer fiktiven Schule: "Grundstellen Lehrer an Schule" x "Y Euro" = 860 Euro 860 Euro sind die Mittel für Reisekostenerstattung jedoch nur 430 Euro (50% von 860 Euro) sind im Rahmen der Verpflichtungsermächtigung zugesichert. 

Verträge

Verträge mit Beförderungsunternehmen und Beherberungsunternehmen / Jugendherberge sind im Namen der Schule abzuschließen und nicht etwa vom einzelnen Lehrer als Privatperson.

Die Schule als rechtlich unselbstständige Anstalt des Schulträgers (der Stadt Köln) wird für den Schulträger tätig.

Die Lehrerin oder der Lehrer füllt also den Vertrag aus und unterschreibt ihn, achtet aber darauf, dass er z.B. durch Schulstempel erkennbar im Namen der Schule tätig ist. 

Abrechnung von Schulfahrten

Die Schulleitungen werden gebeten, die Lehrkräfte zu informieren, Reisekostenanträge von Lehrkräften, die eine Erstattung wünschen, möglichst umgehend nach der Schulfahrt zur Erstattung hier vorzulegen, damit die Ansprüche mit den bereitgestellten Mitteln erfüllt werden können und um zu vermeiden, dass Reisekostenmittel, die am Ende des Haushaltsjahres der Jährlichkeit unterliegen, damit möglicherweise verfallen und bestehende Ansprüche das nächstjährige Reisekostenbudget belasten.

Wünschenswert wäre eine Beantragung innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt von allen Begleitpersonen gesammelt an die

  • Bezirksregierung Köln
  • -Dezernat 12 – Reisekostenstelle-
  • Zeughausstr. 2-10
  • 50667 Köln

Ebenfalls weise ich zum wiederholten Male darauf hin, dass Reisekosten spätestens innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der jeweiligen Dienstreise gemäß § 3 Absatz 8 Landesreisekostengesetz Nordrhein Westfalen (LRKG NRW) bei der für Reisekosen zuständigen Festsetzungsstelle (Bezirksregierung Köln) zu beantragen sind. Entscheidend für die Einhaltung der Ausschlussfrist ist der Posteingangsstempel der Bezirksregierung Köln.

Für die Abrechnungen ist ausschließlich der Vordruck „Reisekostenantrag Schulwanderfahrten“ zu verwenden, der auf der Homepage der Bezirksregierung Köln abgerufen werden kann. Dieser steht als dynamisches PDF-Dokument unter dem Link

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/reisekostenstelle/index.html

Diese sind zwecks eindeutiger Lesbarkeit direkt am PC auszufüllen.

Auch der elektronisch ausgefüllte Vordruck ist auf dem Postweg (nicht per Mail oder Fax) an die Bezirksregierung Köln zu senden.

Einzelheiten zur Abrechnung und Erstattung können Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/reisekostenstelle/index.html

Die in den einzelnen Feldern des Reisekostenantrags eingetragenen Beträge sind grundsätzlich durch aussagekräftige Belege nachvollziehbar nachzuweisen. Eventuell zustehende Pauschalbeträge für den Verpflegungsmehraufwand sind nicht durch die anspruchsberechtigte Person einzutragen. Diese werden durch die Abrechnungsstelle anhand der Reisedauer und der im Reisepreis enthaltenen oder kostenlos erhaltenen Mahlzeiten ermittelt.

Sofern Freiplätze gewährt wurden, ist deutlich zu erklären, durch wen diese in Anspruch genommen wurden.

Eine Erstattung von Versicherungen, Trinkgeldern, Geschenken sowie eventuell zu leistender Sachschadenersatz sieht das Landesreisekostengesetz des Landes Nordrhein Westfalen (LRKG NRW) nicht vor und können daher nicht erfolgen. Hierzu gehören auch Kautionen und Sicherheitsleistungen, die in der Regel nach Rückgabe der angemieteten Objekte in voller Höhe wieder ausgezahlt werden. Somit sind diese Koste de Facto nicht entstanden.

Bei der Geltendmachung von Reisekosten mit dem privaten KFZ im Rahmen einer Schulwanderfahrt ist zu erläutern, welche Strecke mit dem privaten PKW zurückgelegt wurde. Ferner ist die Notwendigkeit für die Nutzung des privaten KFZ darzulegen.

An dieser Stelle weise ich nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Erstattungen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 LRKG NRW ausschließlich auf das Bezüge-Konto der jeweils anspruchsberechtigten Person vorgenommen werden dürfen. Eine Antragstellung für mehrere Personen in einem Antrag ist nicht möglich.

Jeder Erstattungsantrag ist mit einem Eingangsvermerk der Schule zu versehen. Um eine eindeutige Zuordnung und fehlerfreie Budgetverwaltung gewährleisteten zu können, ist die Bezeichnung der Schule grundsätzlich mit der 6stelligen Schulnummer zu ergänzen.

(Email Bezreg Köln vom 04.05.2018) 

Reisekostenvergütung

Für Lehrkräfte:

Die anfallenden Kosten für Lehrer für das Essen und die Übernachtung in der Jugendherberge dürfen nicht z.B. auf Kosten der Klassenkasse oder aber auf alle teilnehmenden Kinder umgerechnet werden. Die Lehrkraft tritt i.d.R. selber in Vorleistungen für anfallende Kosten.

Lehrkräfte, die eine Klassen-/Schulfahrt begleiten, können entstehenden Kosten jedoch vom Schulamt für die Stadt Köln zurückfordern. Zum Beispiel für: Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen aber auch Fahrkarten für Nahverkehrsmittel vor Ort, Eintrittsgelder Museum u.a.

Nicht erstattungsfähig sind u.a. PKW Nutzung ohne ausdrückliche Anordnung der Schulleitung, Kosten für die Vorbereitung einer Fahrt (Telefonat, Porto, Beschaffung von VISA u.a.) Stadtpläne, Reiserücktrittsversicherung, Getränke usw.

Die Lehrkräfte haben sich deshalb an die Schulleitung zu wenden, damit diese in Absprache mit den betroffenen Lehrkräften einen Antrag zur Erstattung der Reisekosten ausfüllen, wobei die Schule die entstandenen Reisekosten errechnet( nach Landesreisekostengesetz /LRKG/ sowie BASS 21-24 Nr.3). Der Antrag wird beim Schulamt der Stadt Köln eingereicht.

Jeder Schule steht ein Budget zur Abgeltung dieser Reisekosten für Lehrkräfte zur Verfügung. Das Budget wird auf Grundlage der Gesamtschülerzahl ermittelt. Die Schulen erhalten einen Bescheid mit den benötigten Vordrucken zur eigenständigen Berechnung und Anforderung ihrer Mittel. Die Grundschulen werden von ihren Schulämtern informiert und beantragen die Mittel bei diesen.

Der Schule stand in den letzten Jahren pro Haushaltsjahr ein Betrag zwischen ca xxx Euro zur Verfügung. Nachdem klar ist, wie viel Geld die einzelnen Schulen für Klassenfahrten ausgegeben haben, werden die nicht benötigten Gelder auf alle Schulen noch einmal aufgeteilt, so dass evtl. zu dem Schulbudget ein Zusatzbetrag dazugerechnet wird. Das Budget kann nicht für das folgende Jahr angespart werden.

Das Geld wird auf das Schulkonto überwiesen und von dort nimmt die Schulleitung die Erstattung der betroffenen Lehrkräfte vor.

Formulare und alle Gesetze zu dem Thema unter :

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/reisekostenstelle/index.html


Für Eltern u.a.

Begleiter/-innen, die nicht Lehrkräfte sind, haben keinen Erstattungsanspruch. ( Schulamt für die Stadt Köln). Evtl. ist für diese ein "Freiplatz" zu benutzen, falls vorhanden.

 

Freiplätze/ Vergütungen/ Zuschüsse

Beim Busunternehmen und bei der Jugendherberge dürfen keine "Freiplätze" eingefordert oder zur Bedingung für das Abschließen eines Vertrags gemacht werden.

Die Inanspruchnahme eines vom Reiseveranstalter angebotenen Freiplatzes durch eine die Klassenfahrt begleitende Lehrkraft mit Genehmigung der Schulleitung ist straf- und disziplinarrechtlich unbedenklich. Bedenklich hingegen ist es, einen derartigen Freiplatz für die begleitenden Lehrerinnen und Lehrer in den Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter einzufordern. (Erlass zu Freiplätzen)

Sollte die Jugendherberge einen sogenannten "Freiplatz" stellen, dürfen alle Reisenden zusammen (nicht nur die Lehrkraft) darüber entscheiden, wer einen eventuell zur Verfügung gestellten Freiplatz in Anspruch nehmen kann oder soll. So kann der Freiplatz der gesamten Reisegruppe, einem oder mehreren Schüler (n), einer Schülerin oder mehreren Schülerinnen oder den Begleitpersonen ( z.B. Eltern, da sie keine Recht auf Erstattung haben) zugute kommen.

Die Annahme von über den Besuch mit der Schulklasse hinausgehenden Vorteilen durch die begleitenden Lehrerinnen und Lehrer ist grundsätzlich nicht statthaft. 

Aufsicht

Art und Umfang der Aufsicht bei Schulfahrten haben sich nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten; mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch die Art der Behinderung, sind zu berücksichtigen.

Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie bei mehrtägigen Schulfahrten ist in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen.

Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ist in der Regel die Teilnahme von mindestens einer weiblichen und einer männlichen Begleitperson erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist auch eine ausschließlich weibliche Begleitung zulässig.

Außer Lehrerinnen und Lehrern können auch andere geeignete Personen – z. B. Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler – als weitere Begleitung beauftragt werden. Den weiteren Begleitpersonen können einzelne Aufsichtsbefugnisse übertragen werden.

Die Leiterin oder der Leiter kann den Schülerinnen und Schülern unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und nach vorheriger Absprache mit den Eltern die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen (in der Regel in Gruppen) durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson jede Schülerin oder jeden Schüler überwacht.

Auch bei nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen muss eine Begleitperson jederzeit erreichbar und ansprechbar sein.

Leiterinnen, Leiter und weitere Begleitpersonen sollen in derselben Unterkunft wie die Schülerinnen und Schüler übernachten. Bei Begeg- nungsveranstaltungen ist darauf zu achten, dass die erforderliche Aufsicht durch die Gastfamilie wahrgenommen wird.

Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit privaten Kraftfahrzeugen ist wegen der damit verbundenen Risiken grundsätzlich nicht zulässig. Abweichungen hiervon können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit dem schriftlichen Einverständnis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zugelassen werden.

Für sportliche Unternehmungen mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko

z. B.

  • Schwimmen und Baden
  • Wassersport

Wanderungen im Hochgebirge oder im Watt

  • u.a.

gelten auch bei Schulfahrten der Runderlass: 

Sollten Sie sportliche Unternehmungen planen, sind unbedingt die Ausführungen (siehe Link durchzulesen und zu beachten) 

Klassenfahrt und Schulbegleitung/Integrationshelfer

Eine Schulbegleitung während einer Klassenfahrt muss separat beantragt werden (Eltern – Sozialamt).

Wenn Frau Wirsch in der Stellungnahme auf diesen Bedarf eingeht, wird das so interpretiert, dass die Bewilligung für eine erhöhte Stundenzahl während einer Fahrt automatisch „durch“ ist. Die Eltern müssen beim Sozialamt einen Vordruck ausfüllen und alle Daten zur Klassenfahrt aufzeigen.

(Quelle Email Schulamt Kleinz 20.06./ barbara.wiersch@stadt-koeln.de) 

Versicherung Eltern & Kinder

Kinder und begleitende Eltern (wenn sie schulische Aufgaben übernehmen) sind über die schulische Unfallversicherung versichert.

Quelle: Siehe auch hier

Material


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