Erste Hilfe
Konzept
Grundsatz
Nach § 21 Sozialgesetzbuch VII muss für Schülerinnen und Schüler in der Schule eine sachgerechte Erste Hilfe sichergestellt werden. Diese GUV-Information nennt die Voraussetzungen für eine wirksame Erste Hilfe in allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Außerdem werden Hinweise für Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls und dem Transport von Verletzten gegeben. (Quelle: Media:Erste Hilfe in Schulen.pdf)
Unter schulinternen Ergänzungen werden die genauen Aufgaben der im Geschäftsverteilungsplan benannten ErsthelferInnen aufgelistet, sowie die Lage der "Erste Hilfeeinrichtungen" an der Schule benannt bzw. dokumentiert.
Meldeeinrichtungen
In den Schulen muss während schulischer Veranstaltungen jederzeit bei Unfällen unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen werden können, z.B. durch einen amtsberechtigten Fernmeldeanschluss oder eine Haustelefonanlage mit zentraler Benachrichtigungsstelle. Dieser Anschluss muss in zentraler Lage im Gebäu- de jederzeit erreichbar sein.
Bei Schulen mit weitläufigen Gebäudekomplexen muss zusätzlich in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schülerin- nen und Schüler (z.B. Sporthallen, naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Räume für Technikunterricht, Fachräume der einzelnen Berufsfelder in berufsbildenden Schulen) eine den Lehrkräften jederzeit zugängliche Meldeeinrichtung vorhanden sein.
In unmittelbarer Nähe der Meldeeinrichtung müssen die Namen der Ersthelferinnen/Ersthelfer und der Orte, an denen sie üblicherweise zu erreichen sind, die Ruf- nummern der nächstgelegenen Arztpraxen, der Durchgangsärztin/des Durchgangsarztes, des Krankenhauses, der Rettungsleitstelle, der Giftzentralen und der Taxizentrale verfügbar sein.
(Quelle: Media: Erste Hilfe in Schulen.pdf)
Sanitätsraum
In allen Schulen muss mindestens ein Raum vorhanden sein, in dem verletzte Schülerinnen und Schüler betreut werden können („Sanitätsraum“, „Krankenzim- mer“, „Schularztzimmer“). Dieser sollte sich zu ebener Erde in zentraler Lage im Gebäudekomplex der Schule, im Bereich der Werkstätten und/oder in der Sport- halle befinden und für den Rettungsdienst gut zugänglich sein.
Dieser Raum muss ausgerüstet sein mindestens mit:
- einem kleinen Verbandkasten (nach DIN 13 157 Typ C)
- einer Krankentrage (nach DIN 13 024, Teil 1 oder DIN 13 024, Teil 2 oder einer Liege)
Dieser Raum soll ausgerüstet sein mit:
- einem Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser
(Quelle: Media: Erste Hilfe in Schulen.pdf)
Material zur Ersten Hilfe
Folgendes Erste-Hilfe-Material muss zur Verfügung stehen:
- Verbandkasten/ mindestens einer (nach DIN 13 157 Typ C/ an einer zentralen,allen Hilfe Leistenden zugänglichen Stelle im Schulgebäude (z.B. Sanitätsraum,
Schulsekretariat)
- Weitere Verbandkästen (je nach Größe der Schule, vor allem in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schülerinnen und Schüler wie z.B. Sporthallen, natur-
wissenschaftliche Unterrichtsräume,Werkräume, Lehrküchen, Werkstätten)
- Kältepackungen zusätzlich (In Sporthallen und auf Sportplätzen zur Behandlung stumpfer Verletzungen z.B. Prellungen, Zerrungen)
- Erste-Hilfe-Material Schulfahrten (bei Wanderungen, Exkursionen, Studienfahrten, Wintersportveranstaltungen,Sportveranstaltungen außerhalb der Sporthalle)
In Räumen oder Einrichtungen der Schule,in denen Schülerinnen und Schüler besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind (z.B. naturwissenschaftliche Unterrichts- räume, Werkstätten, Schwimmbäder)müssen zusätzlich zu den im vorhergehenden Abschnitt genannten Erste-Hilfe-Materialien entsprechende Rettungsgeräte (z.B. Löschdecken, Handbrausen, Rettungsringe) vorhanden sein.
(Quelle: Media: Erste Hilfe in Schulen.pdf)
Der Muster- Hygienplan (Bezirksregierung Köln) für Schule nennt außerdem:
Geeignetes Erste- Hilfe Material enthalten gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "GUV Erste Hilfe 0.3":
- Großer Verbandkasten nach DIN 13169 " Verbandkasten E"
- Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 " Verbandkasten C"
- Zusätzlich ist der Verbandskasten mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion in einem fest verschließbaren Behältnis auszustatten.
(Quelle: Musterhygieneplan für Schulen der Bezirksregierung Köln)
Inhalt und Inhalte nachfüllen
GUV Liste mit Inhalt nach DIN:
Media: Erste Hilfe Material.pdf
- Material muss je nach Verbrauch ergänzt werden (siehe GUV Liste unten).
- Neu einzuführende Verbandstoffe müssen entsprechend dem Medizinproduktgesetz ein CE-Zeichen tragen.
- Medikamente und Salben gehören nicht in Verbandkästen.
(Quelle: Media: Erste Hilfe in Schulen.pdf)
Der Muster- Hygieneplan für Schulen nennt außerdem:
- Verbrauchte Materialien (z.B. Einmalhandschuhe oder Pflaster) sind umgehend zu ersetzten, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen.
- Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen.
(Quelle: Musterhygieneplan der Bezirksrgierung Köln)
Klären Sie, wer an Ihrer Schule wann und wie die Vollständigkeit der Verbandskästen überprüft und entsprechend ergänzt (Geschäftsverteilungsplan)!
Zusätzliches Material & Mediakamente & Salben
Zusätzliches Erste-Hilfe-Material
- über den Inhalt des Verbandkastens hinaus - ist aufgrund betriebsärztlicher Entscheidung oder betriebsbedingter Gefährdungen bereitzuhalten (GUV-I 512).
Zusätzlich zum Material nach DIN kann folgende Zusatzausstattung sinnvoll sein:
- Fieberthermometer, elektronisch (mit Thermometerschutzhüllen)
- Kühlelemente, Kältepackungen oder Kalt-Sofort-Kompressen (Einmalartikel)
- Idealbinden
- Splitterpinzette, Zeckenzange
- Händedesinfektionsmittel, alkoholisch (nicht für Wunden)
- Vinylhandschuhe (kein Latex - Allergiegefahr)
- Medikamente und Wunddesinfektionsmittel sind nicht zulässig. Es besteht die Gefahr von Allergien und Unverträglichkeiten.
Arzneimittel & Salben
- Salben und Medikamente können zu Allergien und Unverträglichkeiten führen und dürfen daher in der Ersten Hilfe nicht eingesetzt werden. Salben und Medikamente dürfen in Verbandschränken nicht aufbewahrt werden (GUV Vorschriften).
Kostendeckung der Materialien
Die Kosten für die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Ersten Hilfe hat der Schulsachkostenträger d.h. die Stadt Köln zu übernehmen. Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass die im vorhergehenden Abschnitt genannten sachlichen Voraussetzungen durch den Schulsachkostenträger geschaffen und erhalten werden.
- der Hausmeister bringt die bestellten Verbandskästen bei Bedarf z.B. an der Wand an. (Telefonische Aussage Bürgeramt Mülheim/Herr Engels Telefonat vom 18.10.2013)
- Beim Bürgeramt bestellt man die Verbandskästen formlos unter Angabe der DIN Norm (siehe oben) und das Bürgeramt kommt für die Kosten auf.
- das Nachfüllen der Verbandskästen wird über die Schulgirokonto bezahlt (siehe Dienstanweisungen zur Schulgirokontoführung der Stadt Köln)/ Auffüllen und Bestellen siehe Aufgaben Ersthelfer
- Verbandskästen und deren Nachfüllung in den Sporthallen zahlt das Bürgeramt, weil hier auch die Vereine die Kästen mitbenutzen!
Kennzeichnung der Erste Hilfe Einrichtungen
Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräten, Rettungstransportmitteln sind deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf quadratischem oder rechteckigem grünen Grund mit weißer Umrandung (Aufkleber „Erste Hilfe“, Bestell-Nr. GUV-I 8577) zu kenn- zeichnen.
Ersthelfer an Schulen
Anzahl & Ausbildung der Ersthelfer
Die Schulleitung ist verantwortlich für die Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe in ihrer Schule. Dazu gehört auch, dass ausreichend Ersthelfer ausgebildet sind.
Es gilt folgende Kennziffer:
- Schulen bis 10 Lehrkräfte = zwei ausgebildete Ersthelfer
- Schulen über 10 Lehrkräfte "bis zu 20 Prozent" der Lehrkräfte
- Alle zwei Jahre ist ein Lehrgang von 9 Unterrichtseinheiten zu absolvieren
Es ist anzustreben, dass Lehrkräfte, die bei schulischen Veranstaltungen in Situationen gelangen können, die Hilfeleistungen erfordern (z.B. Klassenfahrten, Be- sichtigungen) adäquat ausgebildet sind.
Dies gilt insbesondere für alle Lehrkräftedes Faches Sport, der technisch-naturwissenschaftlichen Fächer und der praktischen Ausbildung in beruflichen Schulen sowie für Lehrkräfte, die Klassenfahrten,Besichtigungen etc. durchführen.
Darüber hinaus sollten Hausmeister und sonstige Angestellte der Schule (z.B. Schulverwaltungskräfte) ausgebildet werden.
Die Erfahrung zeigt, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten aufgefrischt werden müssen. Die Fortbildung soll in angemessenen Zeiträumen erfolgen. Die Ausbildung in Erster Hilfe und die notwendige Fortbildung erfolgen nach den länderspezifischen Regelungen. Auskunft dazu gibt der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
(Quelle:Media:Erste Hilfe in Schulen.pdf)
Kurse für Ersthelfer
Die Ausbildung ist für die Ersthelferin/den Ersthelfer kostenfrei. Die Übernahme der Kosten für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe erfolgt in Absprache zwischen dem zuständigen Unfallversicherungsträger und dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber.
Die Schule erhält auf Wunsch von der GUV Münster (Kontaktdaten siehe Material unten) Gutscheine zugeschickt, mit denen man an Kursen teilnehmen kann.
Es macht Sinn, mehrere Ersthelfer an der Schule im Geschäftsverteilungsplan festzulegen.
Die Schule meldet uns schriftlich die Anzahl der Beschäftigten in der Schule. Für maximal 20 % der Lehrkräfte an der Schule übernehmen wir die Kosten, die Sie in Form von Gutscheinen erhalten.
- Für wen werden die Aus- und Fortbildungskosten nicht übernommen?
Da Ersthelfer möglichst langfristig an einer Schule tätig sein sollen, werden die Kosten für Schüler und Praktikanten nicht übernommen.
- Welche Aus- und Fortbildung wird übernommen?
Als Aus- und Fortbildung gelten nur der Grundlehrgang (4 Doppelstunden (früher 8 DSt) und das Erste-Hilfe-Training (4 Doppelstunden, nach zwei Jahren), die von anerkannten Ausbildungsorganisationen (z. B. DRK, ASB, MHD, JUH, DLRG) durchgeführt werden.
(Die Sonderkurse „Herz-Lungen-Wiederbelebung“ und „Einsatz von Defibrilatoren“ werden nicht bezahlt.)
Wie erfolgt die Kostenübernahme?
• Vor der Vereinbarung eines Aus- oder Fortbildungstermins beantragen Sie schriftlich, per E-mail oder per Fax für jeden Kursteilnehmer einen Gutschein zur Kostenübernahme durch den Verband .
• Nach der sachlichen Prüfung und im Rahmen der vorhandenen Mittel senden wir Ihnen die angeforderten Gutscheine zu.
• Den Gutschein geben Sie dem Lehrgangsträger, damit er diesen zur Abrechnung verwenden kann. Rechnungen ohne die entsprechenden Gutscheine werden von uns nicht mehr bezahlt!
• Gutscheine gelten nur im Ausgabejahr. Sie verlieren zum Jahresende ihre Gültigkeit.
Ansprechpartnerin:
- Manuela Niedzwitz Telefon: 02 51 / 2102120
- Unfallkasse NRW Fax: 02 51 / 2102264
Rechte und Pflichten von Ersthelfern
Grundsätzlich macht sich jeder gemäß § 323c Strafgesetzbuch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er bei einem Notfall nicht unverzüglich die ihm bestmögliche (seinen Fähigkeiten entsprechende) Hilfe leistet.
Die Pflicht zur unmittelbaren Hilfeleistung entfällt nur, wenn die Hilfeleistung nicht zumutbar ist, beispielsweise
- wenn die Hilfeleistung mit einer erheblichen eigenen Gefahr verbunden ist z.B. ein Nichtschwimmer ist nicht verpflichtet in tiefes Wasser zu springen um einen Ertrinkenden zu retten
- wenn die Hilfeleistung mit der Verletzung anderer wichtiger Pflichten verbunden ist, z.B. wenn jemand mit seinem eigenen kleinen Kind am Abgrund steht, braucht er es nicht allein zu lassen, um einem anderen Menschen Erste Hilfe zuleisten.
- Ist eine unmittelbare Hilfeleistung nicht zumutbar, so kann aber zumindest vom Ersthelfer das Herbeiholen weiterer Hilfe oder Absetzen des Notrufes als „zumutbare“ Maßnahme im Sinne des § 323c Strafgesetzbuch verstanden werden. Die Pflicht zur Hilfeleistung entfällt ebenfalls, wenn bereits Hilfe erfolgt, z.B. wenn sichere
Gewähr für sofortige anderweitige Hilfe, wie durch einen am Unfallort anwesenden Arzt, besteht.
Strafbar macht sich nur, wer eine Hilfeleistung vorsätzlich (bewusst und gewollt) unterlässt und damit zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Verletzte oder Erkrankte keine (rechtzeitige) Hilfe erhält. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Ersthelfer eindeutig erkennt, dass ein Mensch verletzt wurde oder lebensgefährlich erkrankt ist, er aber dennoch keine Erste Hilfe leistet bzw. Hilfe herbeiruft.
Schadenersatz und Ersthilfe
Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Erste-Hilfe-Leistenden persönlich vorgeworfen werden kann, einfachste Überlegungen nicht angestellt bzw. Regeln der Ersten Hilfe, die jedem anderen einleuchten, nicht beachtet zu haben. Das Fehlen von Wissen und Erste-Hilfe-Praktiken kann ihm grundsätzlich nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.
Quelle und weiterführende Lektüre in der GUV Broschüre:
Versorgung von Verletzten
Bei einem Unfall muss jeder Hilfe leisten.Die Erste-Hilfe-Maßnahmen richten sich nach der Art und Schwere der Verletzung.
Reichen Erste-Hilfe-Maßnahmen für die Versorgung von Verletzten nicht aus, müssen die Verletzten in ärztliche Behandlung gebracht werden. Eine schnelle, sachgerechte Versorgung kann sichergestellt werden, wenn bereits vor Ort über die Wahl der Arztpraxen bzw. den Transport in ein Krankenhaus entschieden wird.
Diese Entscheidung ist jeweils abhängig von Art und Schwere der Verletzung. Folgende Übersicht kann hierzu eine Hilfestellung geben:
Leichte Verletzungen
Personen mit leichten Verletzungen,die ärztlicher Versorgung bedürfen, bei denen aber voraussichtlich nur eine kurzfristige Behandlung erforderlich ist, sind der nächsterreichbaren Arztpraxis vorzustellen.
Schwere Verletzungen
Bei schwereren Verletzungen sind Verletzte einer Durchgangsärztin/einem Durchgangsarzt vorzustellen(fachlich besonders qualifizierte Ärz- tinnen und Ärzte, die von den Unfall versicherungsträgern zugelassen sind.
Auskünfte über den nächstgelegenen Durchgangsarzt erteilt der zuständige Unfallversicherungsträger – siehe vorletzte Umschlagseite im PDF unter Material/ bzw. Schaubild).
Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung
Liegt offensichtlich eine Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung vor, sind Verletzte der nächsterreichbaren Arztpraxis des entsprechenden Fach- gebietes zuzuführen.
(Quelle:Media:Erste Hilfe in Schulen.pdf)
Verletzte transportieren
Ein schneller und fachgerechter Transport der/des Verletzten zur Arztpraxis bzw. in das Krankenhaus kann entscheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein. Bei der Auswahl des Transportmittels sind die Art und Schwere der Verletzung und die örtlichen Verhältnisse zu beachten.
So kann bei leichten Verletzungen eine Schülerin/ein Schüler zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi oder Privatwagen zur behandelnden Arztpraxis ge- bracht werden (Kosten für den Transport trägt der Unfallversicherungsträger). Je nach Alter der/des Verletzten und je nach Art der Verletzung muss entschieden werden, ob die/der Verletzte durch eine weitere Person begleitet werden muss.
Bei Verletzungen, die einen besonderen Transport bzw. sachkundige Betreuung während des Transportes erfordern, sollte dieser durch Rettungswagen oder Notarztwagen erfolgen.
Bestehen nach Unfällen Zweifel an der Transportfähigkeit der/des Verletzten,sollte grundsätzlich eine Ärztin/ein Arzt über die Art des Transportes entscheiden.
(Quelle:Media:Erste Hilfe in Schulen.pdf)
Tipp:
Im Sekretariat gibt es in der Regel (gelbe) Formulare "Fahrauftrag Taxi" über diese erfolgt die Abrechnung. Das Formular ist möglichst auf die Taxifahrt mitzunehmen und dem Taxifahrer auszuhändigen. Man muss dann nicht mehr das Taxi bezahlen.
Falls die Zeit es zulässt, sollte man sich auch die Adresse des Schülers/ Schülerstammblatt/Notfallblatt (mit Impfungsangaben und Geburtsdaten) kopieren lassen.
Dokumentation
Hier das Verbandbuch als Download/Kopiervorlage: http://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/Regeln_und_Schriften/Informationen/I_511-1.pdf
Unfälle müssen dokumentiert werden. Bei allen Unfällen, bei denen ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird, ist eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu senden.
(Die länderspezifischen Regelungen sind zu beachten. Die Anzeige ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (i.d.R. im Sekretariat vorhanden) binnen drei Tagen dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.)
Alle anderen Unfälle müssen vermerkt werden, z.B. im Verbandbuch oder in einer PC-Datei, damit bei Spätfolgen eines nicht durch Unfallanzeige angezeigten Unfalls der schulische Zusammenhang nachgewiesen werden kann. Außerdem wird im Verbandbuch dokumentiert, dass die Schulleitung bzw. die Lehrkräfte ihrer Verpflichtung zu Erster Hilfe nachgekommen sind.
Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden.
Aus ihnen müssen Angaben hervorgehen über:
- Zeit,
- Ort (Gebäudeteil),
- Hergang des Unfalls,
- Unfallfolgen,
- Zeitpunkt und Art der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- Namen der/des Verletzten,
- Namen der Zeugen,
- Namen der Personen,die Erste Hilfe leisteten.
Für diese Aufzeichnungen wird vom Unfallversicherungsträger ein Verbandbuch (unter der Bestellnummer GUV-I 511-1) kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Unfallanzeige ersetzt die Eintragung in das Verbandbuch.
(Quelle:Media:Erste Hilfe in Schulen.pdf)
Einsatz von Medikamenten in der Grundschule
Mehr dazu unter der Netzwerkseite: Medikamentengabe
Material
Adressen
Nordrhein-Westfalen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Sankt Franziskusstraße 146
40470 Düsseldorf
Tel.: 0211 9024-0
Fax: 0211 9024-180
E-Mail: info@unfallkasse-nrw.de
GUV Regionaldirektion Westfalen-Lippe
Salzmannstraße 156
48159 Münster
Tel: 0251 21 02-31 25 (Fachabteilung bzgl. Gutscheine für Fortbildungen)
Fax: 0251 21 -85 69
E-Mail: westfalen-lippe@unfallkasse-nrw.d
Links
Broschüren
Erste Hilfe:
http://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/Regeln_und_Schriften/Informationen/I_503.pdf
Rechtsfragen bei Ersthelfern:
Verbandbuch als Download:
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