Elternzeit

Konzept

 

Informationen des Schulamtes (Intranet)

Allgemein

Lehrkräfte haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder gemeinsam genommen werden, ist jedoch auf bis zu 3 Jahre (einschließlich der Mutterschutzfrist) für jedes Kind beschränkt.

Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ist mit Zustimmung des Schulamtes auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres für jedes Kind übertragbar. Ein diesbezüglicher Antrag sollte bereits vor Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes beim Schulamt gestellt werden. Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien entfallen, sind nicht zulässig. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen die Schulferien nicht ausgespart bleiben.
Beispiel:
Soll die Elternzeit in den Sommerferien enden, ist dies grundsätzlich nicht zulässig. Die Lehrkraft muss entweder sechs Wochen vor den Sommerferien oder nach den Sommerferien mit dem ersten Schultag ihren Dienst wieder aufnehmen. Die Elternzeit darf nur in den Ferien enden, wenn die Elternzeit mit Vollendung des ersten oder des dritten Lebensjahres endet. Der vorzeitige Abbruch der Elternzeit ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schulamtes möglich.
 

Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss die Elternzeit mindestens 7 Wochen vor Beginn vom Arbeitgeber verlangt werden, zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr 13 Wochen. Wird sie bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes verlangt, muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird.

Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem Dienstweg an das Schulamt.

Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Für den Schulbereich bedeutet dies, dass die Erwerbstätigkeit einer Lehrkraft während der Elternzeit 30/41 der in der jeweiligen Schulform geltenden wöchentlichen Pflichtstunden nicht überschreiten darf.

Beispiel: wöchentliche. Pflichtstunden 28 – davon 30/41 = 20 Wochenstunden
 

Weitere Bestimmungen

Für weitere Informationen wird auf folgende Bestimmungen verwiesen:
 

Anträge

Unter Material zu finden:

  • Antrag Elternzeit 2017 
  • Antrag Teilzeit In Elternzeit

Material


Hier finden Sie das Material - bitte klicken.

Synonyme / Suchseite

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